Auch Vorverurteilungen wegen Finanzvergehen (Schmuggel, Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei) können im Verhältnis zu Vermögensdelikten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, wenn sie auf eine habituelle Unredlichkeit in finanziellen Angelegenheiten, demnach auf den gleichen Charaktermangel, zurückzuführen sind.
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