Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ **-37.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seiner Verteidigerin Mag. Nora Huemer-Stolzenberg durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I.2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hierfür nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu I.2. dargestellten Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychische Störung, nämlich einer schizotypen Störung,
I.2. C* D* „und den Ehemann ihrer Cousine E* B*“ gefährlich bedroht, um die beiden Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er D* „mit dem Vorsatz“, dass seine Äußerungen auch E* B* zur Kenntnis gelangt, am 21. April 2025 folgende Nachricht schrieb: „Ich hab den E* (gemeint E* B*) bissl geschlagen“, und ihr gegenüber in weiterer Folge telefonisch äußerte, dass es eh gescheiter wäre, E* umzubringen, denn das war eh zu wenig, wobei er die gefährliche Drohung beging, indem er mit dem Tod des E* B*, sohin einer Sympathieperson der D*, drohte;
II. am 21. April 2025 seinen Vater E* B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere kräftige Stöße gegen den Körper und einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte, wodurch E* B* eine kleine Schürfwunde unterhalb des linken Auges erlitt.
Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde in Ansehung der unter Punkt I.2. angelasteten Handlungen die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet, weil hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass er nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, nämlich vorsätzliche Tötungsdelikte, vorsätzliche oder absichtliche Körperverletzungen mit schweren Folgen, Misshandlungen mit Todesfolge, vorsätzliche Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang, Vergewaltigung(en), geschlechtliche Nötigung(en) oder sexuellen Missbrauch nach vorangegangener Einschüchterung des Opfers.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen. Mildernd wurde die psychische Beeinträchtigung, der bisher ordentlichen Lebenswandel und „die im Wesentlichen geständige Verantwortung“ gewertet.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. November 2025, GZ 12 Os 116/25p-4 (ON 46.1), ist nunmehr über dessen rechtzeitig angemeldete (ON 37.2, 91) und ausgeführte (ON 42.1) Berufung zu entscheiden, mit der er eine Herabsetzung der Strafe sowie eine (teil-)bedingte Strafnachsicht sowie ein Absehen von der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht ansonsten richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Berufungswerbers dahin zu korrigieren, als die vom Erstgericht herangezogene „im Wesentlichen geständige Verantwortung“ den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zu begründen vermag. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt ein reumütiges Geständnis oder eine – gemessen an der Bedeutung für die Beweisführung - zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage voraus, wobei diese kumulativ zusammentreffen und damit diesen Milderungsgrund verstärken können. Erstere Variante muss dabei gerade auch die subjektive Tatseite umfassen und von innerer Umkehr getragen sein, kommt es hier doch vor allem auf die spezialpräventive Perspektive an ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 38 und RIS-Justiz RS0091460 [T4, 5 und 6]). Die einem Tatsachengeständnis entsprechende Einlassung war trotz Zugeständnisses des Vorsatzes – ausgehend vom Protokoll der Hauptverhandlung – weder von innerer Umkehr getragen (ON 37.2, 25 ff), noch trug seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung bei. Der objektive Tathergang – von dem auch auf die innere Tatseite geschlossen werden darf (vgl RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) - ergab sich nämlich bereits zweifelsfrei aus den Angaben der Zeugen D* und E* B* (vgl US 5 ff).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen.
Von einer verlockenden Gelegenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 9 StGB kann angesichts der konkreten Tatumstände, nämlich dem unaufgeforderten Aufsuchen des Wohnhauses des E* B* zwecks Tatbegehung und der anschließenden Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten zu D* per SMS (US 4 f), nicht ausgegangen werden (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 8 und Riffel aaO § 34 Rz 22).
In dem Umstand, dass sich Eltern trotz erfolgten Kontaktabbruchs indirekt über das Wohlbefinden ihres an einer psychischen Krankheit leidenden Kindes informieren wollen, ist keine – wie in der Berufung behauptet - unrechtsmindernde oder strafmindernde Provokation zu erblicken (vgl Riffel aaO § 32 Rz 81 f).
Auch der vom Angeklagten monierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Er erlangte anlässlich seiner Festnahme am 21. April 2025 Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren (vgl RiffelaaO § 34 Rz 43 und 61). Die bis zur Anklageerhebung am 16. Mai 2025 (ON 1.20 und ON 31) verstrichene Zeit von nicht einmal einem Monaten war angesichts des einzuholenden Sachverständigengutachtens trotz der als nicht komplex zu betrachtenden Vorwürfe und des geringen Beweismaterials keinesfalls zu beanstanden. Die Zustellung der Anklageschrift und die Ausschreibung der Hauptverhandlung erfolgten ohne ersichtliche Verzögerung. Die Hauptverhandlung, zu der neben dem Angeklagten, der Anklägerin und Zeugen ein beisitzender Richter, Schöffen und ein Sachverständiger geladen und der Termin entsprechend koordiniert (ON 34) werden mussten, wurde für den 24. Juni 2025, also nur knapp zwei Monate nach den anklagegegenständlichen Vorwürfen, anberaumt und nach nur einem Verhandlungstag wurde das Urteil verkündet. Angesichts des Aktenumfangs und insbesondere des Umfangs des Hauptverhandlungsprotokolls von mehr als 90 Seiten ist auch in der fast zehnwöchigen Urteilsausfertigungsdauer keine gemäß § 34 Abs 2 StGB zu berücksichtigende Verfahrensverzögerung zu erkennen. Mit der Entscheidung vom heutigen Tag ist das Verfahren nicht einmal neun Monate nach den anklagegegenständlichen Vorfällen rechtskräftig erledigt.
In Anbetracht der solcherart nur zum Nachteil des Angeklagten geänderten Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zusammentreffens zweier Vergehen, beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht korrekturbedürftig.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht kommt vorliegendenfalls schon aufgrund der (sich insbesondere aus der Tatmehrheit und der Expertise des Sachverständigen ergebenden) Persönlichkeit des Angeklagten und damit aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Aber auch aus generalpräventiven Erwägungen – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – ist der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe notwendig, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass unvermittelte Angriffe im privaten Bereich, wie dem eigenen Wohnhaus, und daran anschließend geäußerte Drohungen im privaten Umfeld nicht toleriert werden und spürbare Konsequenzen nach sich ziehen.
Nach § 21 Abs 2 StGB ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs 3 leg cit begangen hat, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Wenn – wie vorliegend - die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung (nach § 21 Abs 1 StGB) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB). Sofern die Anlasstat mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, kommt jede mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat in Betracht ( Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 21 Rz 31)
Eine rechtsrichtig vorgenommene Gefährlichkeitsprognose hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter aaO § 21 Rz 23 f). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des betroffenen Angeklagten sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( HaslwanteraaO § 21 Rz 25 und 27; RIS-Justiz RS0108487).
Gegenständlich leitete das Erstgericht das Vorliegen der Gefährlichkeitsprognose zutreffend aus dem schlüssigen, in der Hauptverhandlung – unter Bezugnahme auf die zunächst schriftlich erstattete Expertise (ON 23.1 und ON 28.1) - erörterten Gutachten des Sachverständigen Dr. F*, der dabei auch das in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten und die gewonnenen Eindrücke des Angeklagten berücksichtigte (ON 37.2, 75 ff), ab. Der Sachverständige erörterten auch ausführlich und nachvollziehbar, warum seiner Meinung nach ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nicht möglich ist (ON 37.2, 79 ff).
Mit klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 6. August 2025, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 294 Rz 4), teilten die behandelnden Ärzte in der Justizanstalt Wiener Neustadt mit, dass sich B* zu Beginn seiner Inhaftierung klinisch-psychologischen Betreuungsgesprächen zugänglich sowie im Rahmen seiner Möglichkeiten gesprächsoffen und zugewandt zeigte, seit der Hauptverhandlung jedoch jegliche Gesprächsangebote ablehnte und sich seit 30. Juli 2025 zur forensisch-psychiatrischen Observanz in der Klinik G* befindet (ON 40.1).
Aus der am 13. Jänner 2026 übermittelten klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 7. Jänner 2026, der undatierten Stellungnahme des sozialen Dienstes und des psychiatrischen Fachbefundes vom 13. Jänner 2026, die anlässlich der Berufungsverhandlung verlesen wurden, ergab sich zwar, dass sich B* im gegenwärtigen Setting der Justizanstalt krankheitseinsichtig und psychisch stabil zeigt sowie die Medikamenteneinnahme nicht verweigert, aber weiterhin ein engmaschiges Betreuungssetting zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität erforderlich ist. Auch nach der Rückkehr aus der stationär-psychiatrischen Versorgung in der Klinik G* nimmt er das klinisch-psychologische Betreuungsangebot nur punktuell und bei aktiver Unterbreitung (bereitwillig) in Anspruch und präsentiert sich grundsätzlich gesprächsbereit und pragmatisch-akzeptierend. Nach wie vor ist der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung notwendig.
Davon ausgehend besteht nach der Person des Angeklagten in Zusammenschau mit der Art der begangenen Anlasstat sowie der - nach den Ergebnissen der Berufungsverhandlung – nur im intramuralen Setting und aufgrund der engmaschigen Kontrolle der Justizanstalt Wiener Neustadt gegebenen Krankheits- und Behandlungseinsicht, mangels tragfähiger therapeutischer Beziehung und des erst kurzen Zeitraums seit Akzeptanz der Krankheit und deren Behandlungsnotwendigkeit weiterhin die real-konkrete Befürchtung, der Angeklagte werde unter dem maßgeblichen Einfluss einer nach wie vor bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier: eine schizotype Störung) mit hoher Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zukunft, innerhalb von Monaten, eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich vorsätzliche Tötungsdelikte (iSd § 75 StGB), schwere oder absichtliche schwere Körperverletzungen (iSd §§ 84 Abs 4 oder 87 Abs 1 StGB), Misshandlungen mit Todesfolge, vorsätzliche Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang (iSd § 86 Abs 1 und 2 StGB), Vergewaltigungen (iSd § 201 StGB) oder geschlechtliche Nötigungen (iSd § 202 Abs 1 StGB), begehen (zu den Kriterien der Prognosetat HaslwanteraaO Vor §§ 21–25 Rz 4 f; vgl auch RIS-Justiz RS0090401).
Da nach § 157a Abs 1 letzter Satz StVG im Fall der gleichzeitigen Verurteilung des zurechnungsfähigen Betroffenen zu einer Strafe (§ 21 Abs 2 StGB) ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur gemeinsam mit einer bedingten Nachsicht der Strafe zulässig ist ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 157a Rz 3), kommt angesichts der konkret verhängten Strafe ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nicht in Betracht.
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