Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2016, AZ ** (ON 10), rechtskräftig seit 27. April 2016, wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet, weil er am 25. Juli 2014 bzw. 11. August 2015 in ** und ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer Polytoxikomanie (ICD-10:F 19.2), eines hirnorganischen Psycho-Syndroms (ICD-10:F 06.9) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2),
1.) B* mit Gewalt, indem er ihren Oberkörper mit beiden Armen umschlang, sie nachfolgend an ihrer Bekleidung festhielt und ihre Hose und Unterhose mit einer Hand gewaltsam bis zu den Knien herunterriss, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versucht und
2.) ungeachtet der Tatsache, dass er unter Hepatitis C und HIV, sohin an gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 und § 2 Abs 1 AIDS-Gesetz 1992 beschränkt anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten leidet, durch die unter Punkt 1. beschriebene Tat, eine Handlung zu begehen versucht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten unter Menschen herbeizuführen und
3.) C* schwer am Körper verletzt, indem er ihr mehrmals gegen das linke Knie trat und sie mit einer Schaufel gegen den rechten Unterarm schlug, wodurch diese einen Polbruch des rechten Kahnbeines, ein Hämatom am rechten Unterarm sowie Kratzspuren und im Hinblick auf den Polbruch des rechten Kahnbeines eine schwere und mit mehr als 24 Tage Grenze übersteigenden Gesundheitsstörung
verbundene Verletzung erlitt,
und dadurch jeweils Handlungen begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm außerhalb dieses Zustandes als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (in der Fassung BGBl I. 2013/115), das Vergehen der versuchten vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach §§ 15, 178 StGB sowie das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (in der Fassung BGBl 1996/762 bzw. in der Fassung BGBl 1987/605) zugerechnet würden, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten zu befürchten ist, dass er ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen wie Vergewaltigung, schwere Körperverletzung begehen werde.
Seit 27. April 2016 wird er im Maßnahmenvollzug, aktuell seit 7. Jänner 2021 im FTZ Wien-Favoriten, angehalten. Zuletzt wurde über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2024, AZ **, entschieden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht, gestützt auf die forensische Stellungnahme des FTZ Wien-Favoriten vom 26. Juni 2025 (ON 6) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 7. Oktober 2025 (ON 8) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 12) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem FTZ fest.
Dagegen richtet sich die nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 12, 3), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Untergebrachten, aus deren Anlass wie im Spruch ersichtlich vorzugehen ist.
Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB idgF setzt – neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat – eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten (substituiert) werden kann (vgl dazu und zu den gleich gesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter , WK 2StGB § 47 Rz 5 ff).
Fallbezogen handelt es sich zwar nicht um die erstmalige Überprüfung der Einweisung bzw Unterbringung des Betroffenen, eine tatsächliche Begutachtung der Unterbringungsvoraussetzungen am Maßstab der neuen Rechtslage ist bislang jedoch offenbar nicht erfolgt. Das Einweisungsgutachten des Sachverständigen Dr. D* datiert mit 19. Oktober 2015 (ON 9). Das in der Stellungnahme der Anstaltsleitung zitierte „Neurologisch-psychiatrisches Gutachten, Dr. E*, 03.08.2020“ (siehe ON 7.1, Seiten 3 und 7) befindet sich nicht im Akt. Der Untergebrachte beantragte die Einholung eines aktuellen Gutachtens (ON 2).
In Fällen, in denen das letzte Gutachten – wie im Anlassfall – bereits vor mehreren Jahren erstellt wurde, ist (auch mit Blick auf die seither absolvierten Therapien und etwaige Behandlungsfortschritte (vgl. ON 7.1, 11 ff) ein aktuelles psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl Pieber, WK² StVG § 162 Rz 18), zumal eine Entscheidung nach § 47 Abs 2 letzter Halbsatz StGB auf der Grundlage einer nicht hinreichend faktenbasierten Entscheidungsgrundlage eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a und e EMRK darstellt (erneut Pieber, aaO Rz 18 mwN; vgl RIS-Justiz RS0128272; EGMR, Erkenntnis vom 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz/Österreich ).
Vorliegendenfalls liegt das Einweisungsgutachten vor, zuletzt wurde im August 2020 ein (nicht im Akt befindliches) Sachverständigengutachten eingeholt, aktuellere Expertisen liegen nicht vor. Wenn auch im Verfahren wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben sein mag (RIS-Justiz RS0087517; Pieber , aaO Rz 18), so ist eine solche trotz der Art der vorliegenden Anlasstaten aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Begutachtung des Untergebrachten durch einen Sachverständigen fallkonkret beweismäßig im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Wesensart zur Klärung der Notwendigkeit der (weiteren) Unterbringung unbedingt erforderlich. Das Erstgericht wäre zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage dazu verhalten gewesen, ein aktuelles Sachverständigengutachten zur Abklärung des Vorliegens der durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 geschaffenen Unterbringungsvoraussetzungen einzuholen.
Ein derartiges Gutachten dient zudem nicht nur dazu, die Gefährlichkeit neu zu bewerten, sondern auch, neue Ansätze zu erlangen, um die notwendige therapeutische Behandlung fortzusetzen, was gegenständlich umso wichtiger wäre, als nach zwischenzeitig positiver Entwicklung Lockerungen in Form von begleiteten Unterbrechungen der Unterbringung eingestellt werden mussten (ON 7.1, 10). Zudem führt der EGMR in seiner Entscheidung aus, dass von den Behörden eine spezielle Sorgfalt bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anhaltung verlangt werden muss, je länger die Anhaltung dauert, da die Verbindung zur ursprünglichen Entscheidung zur Unterbringung umso schwächer wird, je länger die Haft dauert.
Die vom Vollzugsgericht zitierten Entscheidungsgrundlagen reichen somit für eine abschließende Beurteilung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung des Genannten gegenständlich nicht aus.
Der angefochtene Beschluss ist daher infolge Unterlassens erforderlicher Beweisaufnahmen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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