Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, 2. Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, beide vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, wider die drittbeklagte Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in Wien und die Nebenintervenienten auf Seiten der drittbeklagten Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Pilz Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien und C* AG, FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen insgesamt EUR 510.742,81 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 545.742,81), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den mit dem Endurteil verbundenen Beschluss samt Kostenentscheidung des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.2.2025, **-96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss samt Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass er lautet:
„Die Nebenintervention der C* AG auf Seiten der drittbeklagten Partei wird über Antrag der klagenden Parteien zurückgewiesen.
6. Die C* AG hat die Kosten erster Instanz ihrer erklärten Nebenintervention selbst zu tragen.“
Die C* AG ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 3.453,47 (darin EUR 575,58 USt) Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten zuletzt insgesamt EUR 510.742,81 s.A. an erbrachten Leistungen aufgrund des als Arbeitsunfall anerkannten Unfalls vom 17.9.2018 des bei der erstklagenden unfallversicherten und bei der zweitklagenden pensionsversicherten D* und die Feststellung, dass der Drittbeklagte schuldig sei, den klagenden Parteien sämtliche zukünftigen Aufwendungen daraus zu ersetzen.
Mit (Teil)Urteil des Berufungsgerichts ON 84 wurde das Klagebegehren gegen die vormaligen 1., 2. und 4. beklagten Parteien rechtskräftig abgewiesen. Der auf Seiten der Erst und Zweitbeklagten beigetretene 2. Nebenintervenient beteiligte sich nicht mehr an dem in weiterer Folge nur mehr gegen den Drittbeklagten verbliebenen Klagebegehren. Die ursprünglich Erstbeklagte C* AG trat dem verbliebenen Verfahren als Nebenintervenientin bei.
Die Klägerinnen brachten zusammengefasst vor, dass der verunfallte D* zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles grundsätzlich Arbeitnehmer der B* GmbH gewesen sei, ebenso wie der Drittbeklagte A*. Diese seien der ursprünglich erstbeklagten Partei C* AG als Arbeitskraft iSd AÜG überlassen worden. Für die Dauer der Beschäftigung sei somit die ursprünglich erstbeklagte Partei Arbeitgeber iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften und Dienstgeber iSd ASVG gewesen. Der ursprünglich zweitbeklagte Dipl. Ing. E* sei zum Vorfallszeitpunkt der von der Geschäftsführung der ursprünglich Erstbeklagten für die Baustelle eingesetzte verantwortliche Beauftragte gewesen. Der Drittbeklagte A* sei der Partieführer und Vorarbeiter, der bei der ursprünglich erstbeklagten Partei beschäftigte ursprüngliche viertbeklagte F* Polier und Vorarbeiter gewesen, beide seien somit Aufseher im Betrieb iSd ASVG gewesen.
D* habe sich bei der Durchführung von Schalungsarbeiten an einem erhöhten Standplatz von 3 - 4 Metern bewegt. Obwohl Absturzgefahr bestanden habe, seien rechtswidrigerweise keine Absturzsicherungen gemäß § 8 - 10 BauVO angebracht gewesen. D* habe beim Transport einer Schalplatte mit einem Kran von einem Schalungselement einen Stoß bekommen, sei abgestürzt und habe sich dabei äußerst schwere Verletzungen, insbesondere einen inkompletten Querschnitt zugezogen und eine Vielzahl von Brüchen erlitten.
Sämtliche Beklagten würden zur ungeteilten Hand dafür haften, an der Unfallstelle nicht für entsprechende Absturzsicherungen gesorgt zu haben. Die erst- und zweitbeklagten Parteien hätten es insbesondere zu verantworten, dass kein funktionierendes Kontrollsystem eingesetzt gewesen sei, das Unfälle wie den gegenständlichen verhindert hätte, und hätten ein gravierendes und vorhersehbares Versagen des Kontrollsystems zu verantworten. Alle Beklagten hätten zumindest grob fahrlässig den Unfall verschuldet. Der zweitbeklagte Dipl.Ing. E* sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Magistrats Stadt ** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 5 ASchG iVm § 7 Abs 1 BauV als gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der G*gesellschatftmbH zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die zweit bis viertbeklagten Parteien seien als dem Dienstgeber Gleichgestellte verantwortliche Beauftragte bzw Aufseher im Betrieb iSd § 334 iVm § 333 Abs 4 ASVG anzusehen, da sie für die Aufsicht und Koordination auf der Baustelle zuständig gewesen seien und würden somit zur ungeteilten Hand mit dem Dienstgeber haften. Der Drittbeklagte habe es als Vorarbeiter und Partieführer grob fahrlässig unterlassen, darauf zu achten, dass für die Arbeiter der sogenannten "Storo-Partie" alle einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten würden.
Sämtliche Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Drittbeklagte brachte im Wesentlichen vor, dass für Aufsicht und Koordination auf der Baustelle iSd § 4 BauarbeiterschutzVO die Erstbeklagte bzw der Viertbeklagte, der bei der Erstbeklagten angestellte Polier, verantwortlich gewesen seien. Er sei im Strafverfahren vor dem BG Tulln zu ** auch freigesprochen worden. Er habe dem Verunfallten auch keine Aufträge erteilt, dieser habe nach den Anweisungen der Erstbeklagten getan, was erforderlich gewesen sei. Der Drittbeklagte sei im Unfallzeitpunkt keine „dem Dienstgeber gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person“, also kein Aufseher im Betrieb gewesen. Er sei jedenfalls keine bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Aufsichtsperson iSd § 4 Abs 1 BauarbeiterschutzV, auch kein „bestellter Arbeitnehmer“ iSd § 4 Abs 4 BauarbeiterschutzV gewesen.
Nach der ua hinsichtlich der C* AG durch das Berufungsgericht insofern bestätigten abweislicher Entscheidung erklärte diese, bis dahin Erstbeklagte, auf Seiten des Drittbeklagten dem Streit beizutreten. Ihr rechtliches Interesse begründete sie zusammengefasst damit, dass der Oberste Gerichtshof festhalte, dass juristische Personen auch für das Verschulden ihrer Organe und leitenden Mitarbeiter, auch für Repräsentanten, den Sozialversicherungsträgern haften würden. Diese haftungsbegründende Stellung sei bereits hinsichtlich des bisherigen viertbeklagten F* erkannt worden. Daher könne die Haftung des Dienstgebers auch auf andere Personen ausgeweitet werden, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig seien. Nur Personen, die lediglich völlig untergeordnete Tätigkeiten ausüben würden, kämen für eine derartige Haftung des Dienstgebers nicht in Betracht. Zu derartigen Repräsentanten zähle auch der Polier aufgrund der diesem zukommenden Verantwortlichkeiten, Befugnisse und dergleichen. Das Berufungsgericht habe mit Teilurteil im ersten Rechtsgang (ON 84) beurteilt, dass die Klägerinnen die Haftung des Drittbeklagten daraus ableiten würden, dass dieser „Vorarbeiter und Partieführer“ gewesen sei, der dem Verunfallten als Mitglied der ihm unterstellten Arbeitspartie hätte untersagen müssen, am Unterzug zu arbeiten, bevor nicht eine nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften vorgeschriebene Absturzsicherung errichtet gewesen sei. Dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht rechtlich nicht überprüfen können und unter Aufhebung des Ersturteils die Fortsetzung des Verfahrens (hinsichtlich des Drittbeklagten) aufgetragen. Hinsichtlich dessen zu prüfender Stellung als Aufseher im Betrieb habe das Berufungsgericht Sachverhalte aufgezählt, die zu klären seien. Es sei nicht ausschließbar, dass der Drittbeklagte letztendlich nicht nur als „Aufseher“, sondern sogar als „Repräsentant“ des Dienstgebers, also der C* AG, eingestuft werden könnte. Dass der Drittbeklagte zu dieser in einem dem Dienstverhältnis analogen Rechtsverhältnis gestanden sei, die C* AG daher als dessen Dienstgeber einzustufen sei, ergebe sich aus dem AÜG. Sollte daher der Klagsstandpunkt zu den Aufgaben und Befugnissen des Drittbeklagten im ergänzenden Verfahren bestätigt und der Klage wegen der Funktion eines Aufsehers und Repräsentanten stattgegeben werden, müsste die C* AG damit rechnen, von den Klägerinnen nach den Bestimmungen des ASVG in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerinnen könnten aufgrund des unter Umständen im ergänzenden Verfahren zu Tage tretenden Tatbestands nach den §§ 333 ff ASVG gegen die C* AG als Dienstgeber des Drittbeklagten vorgehen (ON 91).
Unmittelbar nach Erklärung des Streitbeitritts und Vortrag des Schriftsatzes (ON 91) in der mündlichen Verhandlung beantragten die Klägerinnen die Zurückweisung der Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses und aufgrund der Tatsache, dass sich an der Rechtsstellung der C* AG nichts ändern würde.
Mit dem – mit dem abweislichen (End)Urteil verbundenen - angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Nebenintervention der C* AG auf Seiten der drittbeklagten Partei zugelassen und die klagenden Parteien zum Ersatz der mit EUR 6.455,41 (darin EUR 1.075,90 USt) bestimmten Kosten der C* AG verpflichtet.
Begründend führte es dazu aus, im 2. Rechtsgang sei zu prüfen, ob dem Drittbeklagten die Stellung eines „Aufsehers im Betrieb“ nach § 333 Abs 4 ASVG zugekommen sei. Ein rechtliches Interesse nach § 17 Abs 1 ZPO habe der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirke. Es bestehe ein rechtliches Interesse der [Dritt]nebenintervenientin am gegenständlichen Verfahren darin, wie von dieser vorgebracht, dass es für sie im Zeitpunkt des Beitritts nicht ausschließbar sei, dass der Drittbeklagte letztendlich (nach den Kriterien des Obersten Gerichtshofes zur Repräsentantenhaftung der juristischen Personen gegenüber den Sozialversicherungsträgern) nicht nur als „Aufseher“, sondern sogar als „Repräsentant“ des Dienstgebers, also der C* AG, eingestuft werden könnte. Dass der Drittbeklagte zur C* AG in einem dem Dienstverhältnis analogen Rechtsverhältnis gestanden sei, die C* AG daher als dessen Dienstgeber eingestuft werden müsse, ergebe sich aus dem ArbeitskräfteüberlassungsG. Einen Verzicht auf einen allfälligen Regress gegen die Drittnebenintervenientin hätten die Klägerinnen nicht abgegeben. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Beitritts als Nebenintervenientin noch unklaren Stellung des Drittbeklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Drittnebenintervenientin sei nicht auszuschließen, dass diese für den „von ihm allenfalls verwendeten“ Aufseher im Betrieb oder Repräsentanten hafte, daher sei ein rechtliches Interesse wegen des allfälligen Regresses gegen die Drittnebenintervenientin denkbar und nicht bereits wegen entschiedener Rechtssache jedenfalls auszuschließen.
Gegen die Zulassung der vormaligen Erstbeklagten als Nebenintervenientin samt Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Nebenintervention zurückgewiesen und die Verpflichtung der klagenden Parteien zur Zahlung von Prozesskosten aufgehoben werde bzw dahin abzuändern, dass sie keine Prozesskosten zu zahlen haben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die C* AG beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (etwa 1 Ob 109/16k).
Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben“. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678).
Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin hat nicht die – hier durchaus rechtzeitig (RS0035500) - widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678).
Ein solches rechtliches Interesse hat die C* AG nicht dargetan.
Zu Recht weisen die Rekurswerberinnen darauf hin, dass sie mit der gegenständlichen Klage bereits ihren Regressanspruch aus dem Arbeitsunfall vom 17.9.2018 gegen die C* AG als unmittelbar beklagter Partei aufgrund der anzunehmenden Arbeitgebereigenschaft gegenüber der weiteren beklagten Parteien in Anspruch nehmen wollten. Dieses Klagebegehren wurde, ebenso wie jenes gegen die zweit und viertbeklagten Parteien mit (Teil)Urteil des Berufungsgerichts (ON 84) rechtskräftig abgewiesen. Lediglich hinsichtlich des Drittbeklagten war dessen allfällige Qualifizierung als „Aufseher im Betrieb“ noch weiter zu klären. Woraus sich eine weitere Regressforderung der Klägerinnen gegen die bisher Erstbeklagte, nunmehrige Nebenintervenientin, und damit deren behauptetes rechtliches Interesse ergeben könnte, wurde nicht entsprechend dargetan und ist nicht ersichtlich.
Auf einen Verzicht der Klägerinnen kommt nicht an.
Dem Rekurs war daher schon aus diesem Grund Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 2 ASGG iVm 41, 50 ZPO, wobei vom korrekten Tarifansatz auszugehen war. Im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervenientin wird auch diese kostenersatzpflichtig (RS0035436).
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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