Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. B* , geboren **, ** und 2. C*-AG ** , **, beide vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 30.788,14 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 2.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.725) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 15.725) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Mai 2025, **-79, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 19.2.2022 ereignete sich in ** auf der D* Straße im Bereich der Einmündung der E*straße und der F*gasse ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von EUR 30.788,14 samt Zinsen an Schmerzengeld (EUR 29.040), Sachschaden (EUR 579), Fahrtkosten (EUR 663,32), Pflegekosten/Medikamente (EUR 405,82) und unfallkausale Spesen (EUR 100) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät-und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 19.2.2022. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, sie sei am 19.2.2022 als Radfahrerin in der F*gasse gefahren, die vom Süden in die D* Straße münde. Um Einsicht in die D* Straße zu nehmen, habe sie vor der D* Straße angehalten und sei vom Fahrrad gestiegen. Die F*gasse sei durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gegenüber der D* Straße benachrangt. Die Erstbeklagte sei mit ihrem PKW auf der E*straße, welche vom Norden in die D* Straße münde, gefahren. Die beiden Straßenzüge seien leicht versetzt, es handle sich jedoch um eine Straßenkreuzung. Die Erstbeklagte habe vor der Kreuzung offensichtlich in Befolgung der dort befindlichen Stopptafel angehalten. Aufgrund dessen sowie des Umstandes, dass es auf der D* Straße keinen Querverkehr gegeben habe, habe die Klägerin ihr Fahrrad bestiegen und in Betrieb genommen, um die Straßenkreuzung leicht schräg zu queren und in die E*straße einzufahren. Zu diesem Zeitpunkt habe die Erstbeklagte ihr Fahrzeug noch angehalten. Als die Klägerin mit bescheidener Beschleunigung die Fahrt aufgenommen hatte, habe sie festgestellt, dass die Erstbeklagte ihr Fahrzeug ebenfalls in Bewegung gesetzt habe. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt darauf vertraut, dass die Erstbeklagte das von ihr gelenkte Fahrzeug maßvoll bewegen würde, um hinter der Klägerin vorbeizufahren bzw auf diese Art das Queren der D* Straße durch die Klägerin langsam fahrend abzuwarten. Die Erstbeklagte habe das Fahrzeug jedoch unverändert beschleunigt und die Klägerin mit ihrem Fahrzeug niedergestoßen; dies offensichtlich ohne die Klägerin bemerkt zu haben. Die Klägerin habe aufgrund des herannahenden Fahrzeugs der Erstbeklagten nur die Möglichkeit gehabt, die Geschwindigkeit zu verringern und abzubremsen. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Erstbeklagte.
Die Klägerin habe einen Schädelbasisbruch, einen Serienrippenbruch, einen Schläfenbeinbruch und schwere Prellungen erlitten. Als Dauerfolge des Schädelbasisbruches seien der Geschmacks- und Geruchssinn verloren gegangen. Der Gehörsinn habe eine merkbare Einschränkung erlitten.
Die Beklagten bestritten und wandten, soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, ein, die Erstbeklagte habe auf der E*straße an der Haltelinie vor der D* Straße angehalten und sich überzeugt, dass kein Querverkehr vorhanden war. In der Folge sei sie mit geringer Geschwindigkeit in die D* Straße eingefahren. Sie habe sich bereits zur Gänze am rechten Fahrstreifen fahrbahnparallel befunden, als die Klägerin unter Missachtung des Vorranges in die D* Straße eingefahren sei. Die Erstbeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, unfallverhindernd zu reagieren.
Die Haltelinie im Einmündungstrichter der E*straße sowie die negative Vorrangtafel in der F*gasse würden sich jeweils ausschließlich auf die bevorrangte D* Straße beziehen. Das Beklagtenfahrzeug habe sich daher im Vorrang befunden, weil sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahnfläche der D* Straße beziehe. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, das Passieren des bevorrangten Beklagtenfahrzeuges abzuwarten und die Erstbeklagte nicht durch ein Einfahren in die bevorrangte Fahrbahn zu einem Brems- oder Anhaltemanöver zu veranlassen. Die Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin den Vorrang auf der D* Straße wahren werde. Die Klägerin habe nicht, verspätet bzw falsch auf das bevorrangte Beklagtenfahrzeug reagiert.
Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie keinen Fahrradhelm getragen habe.
Durch den von der Klägerin ausschließlich verschuldeten Verkehrsunfall sei das (richtig:) Beklagtenfahrzeug erheblich beschädigt worden. Insbesondere seien der Scheinwerfer vorne, die Motorhaube, der rechte Seitenspiegel sowie der vordere Kotflügel beschädigt worden. Insgesamt seien für Reparaturen EUR 1.704,66 gezahlt worden. Dieser Betrag sowie weitere unfallkausale Nebenkosten von EUR 70 würden der Klagsforderung kompensando entgegengehalten werden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 14.725 sowie die Gegenforderung mit EUR 887,33 als zu Recht bestehend und verhielt die Beklagten zur Zahlung von EUR 13.837,67 samt Zinsen. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für sämtliche Spät-und Dauerfolgen zur Hälfte fest, wobei es die Haftung der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme beschränkte. Das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren wies es ab und verhielt die Beklagten zum Kostenersatz.
Ausgehend von dem außer Streit stehenden Sachverhalt sowie den auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, es handle sich bei der Unfallstelle um eine Kreuzung, sodass die Vorrangbestimmungen des § 19 StVO anzuwenden seien. Die für die Parteien geltenden Verkehrszeichen hinsichtlich des Vorranges würden sich jedoch nur auf den Querverkehr beziehen und daher keine Vorrangregelung hinsichtlich der Parteien vornehmen. Da im Begegnungsverkehr gemäß § 19 Abs 5 StVO grundsätzlich gelte, dass Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen würden, Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen hätten, habe sich die Klägerin zunächst im Vorrang gegenüber der nach links einbiegenden Erstbeklagten befunden. Das Anhalten des Fahrzeuges gelte jedoch als Verzicht auf den Vorrang, und zwar selbst dann, wenn der im Vorrang Befindliche lediglich in Erfüllung seiner eigenen Wartepflicht anhalte. Wenn daher beide Fahrzeuge anhalten würden, habe keines von ihnen Vorrang. Der dann für die Parteien unklaren Verkehrslage könne nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Da beide Parteien ohne vorherige Kontaktaufnahme nach dem Vorrangverzicht gleichzeitig losgefahren seien, sei beiden ein gleichteiliges Verschulden anzulasten. Da die Klägerin weder auf einem Rennrad noch sonst sportlich ambitioniert unterwegs gewesen sei, komme ein Mitverschulden zufolge Radfahrens ohne Helm nicht in Betracht.
Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens von EUR 14.725 sowie des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von 50 % richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 29.450 samt Zinsen verpflichtet und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren möge zur Gänze abgewiesen werden. Hilfsweise stellen auch die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt .
Zur Berufung der Klägerin
1.1. Die Klägerin bekämpft in der Beweisrüge die Feststellung
„Die Sichtverhältnisse waren klar. Die Klägerin nahm wahr, dass die Erstbeklagte an der Kreuzung anhielt und dass auf der D* Straße kein Querverkehr herrschte. Die Klägerin bestieg sodann ihr Fahrrad und setzte sich damit in Bewegung, um die D* Straße in Richtung E*straße zu queren.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Die Sichtverhältnisse waren klar. Die Klägerin nahm wahr, dass die Erstbeklagte an der Kreuzung anhielt und dass auf der D* Straße kein Querverkehr herrschte. Die Klägerin bestieg sodann ihr Fahrrad und setzte sich damit in Bewegung, um die D* Straße in Richtung E*straße zu queren. Dabei hatte die Klägerin nicht die Absicht, auf ihren Vorrang zu verzichten. “
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss zwischen der bekämpften Feststellung und der begehrten Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Konstatierung muss die andere ausschließen (OLG Wien 4 R 47/24x, 4 R 62/24b, 4 R 151/24s uva). Ein derartiges Austauschverhältnis liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (OLG Wien 4 R 3/25b). Das ist hier nicht der Fall: Der erste und zweite Satz der begehrten Ersatzfeststellung stimmt mit der bekämpften Feststellung überein. Der dritte Satz soll den festgestellten Sachverhalt bloß ergänzen. Damit wird die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich nicht bekämpft, sondern eine zusätzliche Feststellung begehrt, was – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allenfalls eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzeigt. In Vorwegnahme der Rechtsrüge ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 StVO auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeug ankommt (RS0074956 [T4]), sodass das Erstgericht nicht gehalten war, die begehrte zusätzliche Feststellung zu treffen.
1.2. Die Berufungswerberin bekämpft weiters die Feststellung
„Die Klägerin nahm auch das Losfahren der Erstbeklagten wahr, ging aber davon aus, dass die Erstbeklagte als Linksabbiegende benachrangt sei und noch rechtzeitig anhalten werde und reagierte deshalb nicht auf die Erstbeklagte.“
und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung
„Die Klägerin nahm das langsame Losfahren der Erstbeklagten wahr und ging daher davon aus, dass die Erstbeklagte als Linksabbiegende benachrangt sei und noch rechtzeitig anhalten werde und reagiert deshalb nicht auf das Losfahren der Erstbeklagten, wobei die Klägerin aufgrund der langsamen Fahrweise der Erstbeklagten berechtigterweise annehmen konnte, dass die Erstbeklagte den Vorrang der Klägerin respektieren würde. “.
Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Berufung nicht, die lediglich auf die rechtliche Relevanz der Feststellung Bezug nehmen.
Sollte man in der im Rahmen der begehrten Ersatzfeststellung zusätzlich begehrten Feststellung, wonach die Erstbeklagte „langsam“ losgefahren sei, die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels erblicken, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Zuge der Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen. Bei der Frage, ob die Erstbeklagte etwas „berechtigterweise“ annehmen habe können, handelt es sich um eine einer Tatsachenfeststellung nicht zugängliche rechtliche Beurteilung.
1.3. Statt der Feststellung
„Die Erstbeklagte hätte den Unfall dadurch vermeiden können, dass sie das Verkehrsgeschehen gehörig beobachtet, deshalb das im Stillstand befindliche Fahrrad der Klägerin im Kreuzungsbereich der F*gasse mit der D* Straße wahrnimmt und aufgrund der Beobachtung der sich in Bewegung setzenden Klägerin bzw. des Umstandes, dass diese nicht hinter der Versteinerungslinie stehen bleibt, selbst von einer Los- bzw. Weiterfahrt Abstand nimmt, wodurch die Kollision unterblieben wäre.
Die Klägerin hätte den Unfall dadurch vermeiden können, dass sie auf die Wahrnehmung des Losfahrens der Erstbeklagten durch Abstandnahme von einem eigenen Losfahren reagiert. Diesfalls wäre die Kollision unterblieben.“
begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung
„Die Erstbeklagte näherte sich dem Kollisionspunkt mit langsam beschleunigender Fahrt, wobei das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt 1,7 Sekunden vor der Kollision noch 8,5 Meter von der Unfallstelle entfernt war und eine Geschwindigkeit von 14 km/h entwickelt hatte. Die Erstbeklagte hatte damit nicht einmal die Hälfte des Annäherungsweges zurückgelegt und hätte zu diesem Zeitpunkt die Fahrt der Klägerin erkennen müssen und dabei die Möglichkeit gehabt, ihr Fahrzeug kollisionsfrei zum Stillstand zu bringen. Der Klägerin selbst war es zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der mangelnden Reaktion der Erstbeklagten nicht mehr möglich, eine unfallverhindernde eigene Reaktion zu setzen.“ .
Da auch in diesem Punkt die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (siehe zuvor unter Punkt 1.2.), ist darauf nicht näher einzugehen.
1.4 Schließlich begehrt die Berufungswerberin die ergänzende Feststellung: „Die Erstbeklagte fuhr 1,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit einer Geschwindigkeit von knapp 14 km/h und konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass die Klägerin als Radfahrerin in die Fahrbahn eingefahren war und nicht mehr anhalten werde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug 8,5 Meter von der Anstoßstelle entfernt und hätte bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden und einer Vollbremsung ihr Fahrzeug 4 Meter vor der Querungslinie der Klägerin/Radfahrerin kollisionsfrei zum Stillstand bringen können. Die Klägerin hätte aus technischer Sicht 1 Sekunde vor dem Zusammenstoß erkennen können, dass die Erstbeklagte ihren PKW ** nicht mehr abbremst, sodass nach Ablauf 1 Sekunde – der Reaktionszeit der Klägerin – der Unfall bereits stattgefunden hat, die Klägerin daher den Unfall zum Zeitpunkt der subjektiven Erkennbarkeit der mangelnden Reaktion der Erstbeklagten nicht mehr verhindern konnte.“
Da damit in Wahrheit neuerlich ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen. Sofern die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang argumentiert, der Umstand, dass das Erstgericht die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht beachtet habe, stelle einen groben Verfahrensmangel dar, ist festzuhalten, dass ein solcher schon deshalb nicht vorlegen kann, weil die Berufungswerberin ja selbst behauptet, es seien keine (von den Behauptungen der Klägerin allenfalls abweichende) Feststellungen getroffen worden.
1.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1 Eingangs der Behandlung der Rechtsrügeist festzuhalten, dass die Ausführungen unter diesem Berufungsgrund teilweise sehr ausschweifend und nicht nachvollziehbar polemisch (vgl dazu RS0072230) gehalten sind („als Art Gottesgericht verstanden“, „Fantasie des Erstgerichtes“). Im Wesentlichen argumentiert die Klägerin jedoch, es habe für beide Fahrzeuge keine unklare Verkehrssituation vorgelegen. Es habe klar sein müssen, dass der Klägerin als geradeaus fahrende Lenkerin der Vorrang gegenüber der linksabbiegenden Erstbeklagten zuzukommen hatte. Sollte eine nicht mehr durch Verkehrsregeln geregelte Situation vorgelegen haben, bleibe das Erstgericht „zu begründen schuldig“, wozu „es dann überhaupt Vorrangregeln gibt“. Der Vorrangverzicht beziehe sich nur auf den Querverkehr, nicht jedoch auf die Einhaltung der Verkehrsregeln bei Querung der Kreuzung.
2.2 Gemäß § 19 Abs 5 StVO haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus § 19 Abs 4 StVO nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Der Lenker eines Fahrzeuges kann jedoch nach § 19 Abs 8 StVO auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang.
§ 19 Abs 8 StVO macht keinen Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes erfolgten Vorrangverzicht; die Regelung gilt gleichermaßen für beide Fälle (RS0074876). Wer sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer wahrnehmen können, muss deshalb sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (RS0074956 [T1]). Dabei genügt es, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen kann (RS0074862). Beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 StVO kommt es auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeugs an (2 Ob 32/22b).
Wenn beide Fahrzeuge anhalten, hat sodann keines von ihnen den Vorrang. Der daher für beide Lenker unklaren Verkehrslage ist durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit zu begegnen und kann nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden (RS0027025 [T3, T4, T6]). Da dies weder die Klägerin noch die Erstbeklagte getan haben, bestehen keine Bedenken an dem vom Erstgericht angenommenen gleichteiligen Verschulden (vgl 2 Ob 90/01a). Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang argumentiert, die Erstbeklagte hätte – im Gegensatz zur Klägerin – auch noch nach Einfahrt in die Kreuzung den Unfall hätte verhindern können, sodass sie aus diesem Grund das Alleinverschulden treffe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der das gleichteilige Verschulden begründende Vorwurf der mangelnden gegenseitigen Kontaktaufnahme beide Parteien betrifft. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass die Erstbeklagte die Kollision nicht nur durch Abstandnahme vom Losfahren, sondern auch vom Weiterfahren, verhindern hätte können, vermag kein Alleinverschulden der Erstbeklagten zu begründen. Auch ein allfällig festgestelltes „langsames“ Anfahren der Erstbeklagten hätte keine Auswirkung auf das anzunehmende Verschulden der Parteien.
2.3 Die Berufungswerberin erblickt zudem einen sekundären Feststellungsmangel darin, dass das Erstgericht keine detaillierten Feststellungen zur Geschwindigkeit der Erstbeklagten vor dem Zusammenstoß, der Lage der Fahrzeuge sowie unter Annahme welcher Reaktions- und Bremsschwellzeit die Erstbeklagte das von ihr gelenkte Fahrzeug zum Stillstand hätte bringen können. Das Erstgericht stellte jedoch ohnehin fest, dass die Erstbeklagte die Kollision dadurch hätte vermeiden können, dass sie aufgrund der Beobachtung der sich in Bewegung setzenden Klägerin von einer Weiterfahrt Abstand nimmt. Aus welchen rechtlich relevanten Überlegungen das Erstgericht gehalten gewesen sei, die konkreten Berechnungen des Sachverständigen zur Frage der Unfallverhinderungsmöglichkeit festzustellen, legt die Berufung nicht dar.
3. Der Berufung der Klägerin war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
Zur Berufung der Beklagten
4.1 Die Beklagten argumentieren zusammengefasst, es würden gegenständlich zwei Kreuzungen vorliegen; die E*gasse und die F*gasse stünden in keiner wechselseitigen Kreuzungsbeziehung. Aus diesem Grund habe sich das zur Gänze auf der bevorrangten D* Straße befindliche Beklagtenfahrzeug im Vorrang befunden.
4.2 Sofern die Berufungswerber in diesem Zusammenhang Feststellungen zur (nicht vorhandenen) gemeinsamen Schnittfläche der Fahrbahnen einschließlich Gehsteig vermisst, ist sie auf das einen Teil der Feststellungen bildende Foto der Unfallörtlichkeit zu verweisen, auf welchem die beteiligten Straßenzüge im Detail ersichtlich sind.
4.3 Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Auch eine Zusammenführung zweier sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist eine Kreuzung (RS0111415 [T2, T3]). Die Kreuzung wird von der gemeinsamen Schnittfläche der sich kreuzenden Straßen gebildet (RS0073454). Der Umfang des Kreuzungsbereiches bestimmt sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen. Die gedachte Verlängerung der Gehsteige gehört auch zum Kreuzungsbereich. Der Kreuzungsbereich bei sich überschneidenden Straßen kann als der von diesen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben werden. Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereichs und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab (RS0073469 [T1, T3]).
Zum Kreuzungsbereich gehört jedoch die gesamte innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche. Der Bereich beginnt daher in der Regel dort, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich sichtbar wird (RS0073438). Die Frage, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung anzusehen ist, kann nur im Einzelfall nach der gesamten (straßenbaulichen) Situation beurteilt werden (RS0111721). Für den Begriff einer Kreuzung ist es jedoch nicht entscheidend, dass die einander gegenüberliegenden Straßenzüge achsenparallel verlaufen oder gar eine gemeinsame Achse haben. So wurde ein einheitlicher Kreuzungsbereich angenommen, wenn die Verlängerung der rechten Begrenzung eines Straßenzuges etwa auf die Mitte des Einmündungsbereichs eines anderen Straßenzuges trifft (VwGH 87/18/0056).
In Ansehung der vom Erstgericht festgestellten Darstellung der Unfallörtlichkeit ist insbesondere aufgrund der jeweiligen Mündungstrichter der E*straße und der F*gasse in die D* Straße nach Ansicht des Berufungsgericht von einem Kreuzungsbereich auszugehen.
Wenngleich das Erstgericht den Kollisionspunkt nicht festgestellt hat, ergibt sich aus der beabsichtigten Fahrtrichtung der Klägerin von der F*gasse in die E*straße, dass sich dieser zwangsläufig im Kreuzungsbereich befunden haben muss. Nicht zu folgen ist daher der Rechtsansicht der Berufungswerber, wonach sich das Beklagtenfahrzeug auf der D* Straße und damit im Vorrang befunden habe. Zum Zeitpunkt der das Verschulden begründenden (nicht erfolgten) gebotenen Kontaktaufnahme befand sich die Erstbeklagte im Bereich der in der E*straße befindlichen Stopptafel.
Zum weiteren Argument, der Erstbeklagten sei vorgeworfen worden, nicht auf die aus der Stillstandposition wegfahrende Klägerin reagiert zu haben, ist zu erwidern, dass der Vorwurf gegenüber der Erstbeklagten nicht in einer Reaktionsverzögerung, sondern in der mangelnden Kontaktaufnahne liegt. Das Erstgericht war daher nicht gehalten, im Detail festzustellen, in welcher Zeitspanne die Erstbeklagte reagieren hätte können.
5. Der Berufung der Beklagten war somit ebenfalls nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da beide Berufungen erfolglos blieben, war in Anbetracht des identen Berufungsinteresses auszusprechen, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden.
7. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
8. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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