Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 146, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 2024, GZ **-1044, nach der am 18. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Mag. Labach durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Geldstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht 1.) vom 16. April 2025 (rechtskräftig seit 23. April 2025), GZ **-1272,und 2.) vom 3. September 2024 (rechtskräftig am 18. Dezember 2025), GZ **-915, unter Beibehaltung des Ausspruchs nach § 43a Abs 1 StGB hinsichtlich eines Strafteils von 40 Tagessätzen auf 70 Tagessätze à 15 Euro (im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zusatzgeldstrafe herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen – auch unangefochtene Teilfreisprüche beinhaltenden - Urteil wurde A* des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 15 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 15 Euro (im Nichteinbringungsfall 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurden 40 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mitarbeiter der Stadt ** durch Täuschung über Tatsachen veranlasst und zu veranlassen versucht, die die Stadt ** in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag (US 10) am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, nämlich durch die Vorspiegelung
I./ im dienstlichen Interesse Wegstrecken zurückgelegt zu haben, zur Auszahlung von nicht zustehendem Kilometergeld iHv 48,30 Euro (US 8) für die Monate August 2014 (1./) und September 2014 (2./), indem er inhaltlich falsche Monatsaufzeichnungen über die im Außendienst zurückgelegten Wegstrecken und Außendienstzeiten, nämlich im September 2014 betreffend eine Wegstrecke von 50 km (1./) und im Oktober 2014 betreffend eine Wegstrecke von 65 km (2./) vorlegte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der Auszahlung beim Versuch blieb;
II./ dienstliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit erbracht zu haben, zur Auszahlung von nicht zustehendem Gehalt in unbekannter Höhe für die Monate August 2014 und September 2014, indem er in das SES-Zeiterfassungssystem in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Arbeitszeiten eintrug, die durch seinen Vorgesetzten irrig genehmigt wurden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Für die konstatierte Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer wurden 40 Tagessätze in Abzug gebracht.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, GZ 14 Os 21/25g-5, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, in eventu die Umwandlung in eine Geldstrafe (wohl irrig angesichts der Verhängung einer primären Geldstrafe) , anstrebende - Berufung zu entscheiden.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Berufungswerber
1.)mit dem am 23. April 2025 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2025, GZ **-1272, des Vergehens der Vorteilsannahme nach § 305 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurde.
Nach dem Inhalt dieses Urteils hat er in ** als Mitarbeiter der von der Stadt ** betriebenen Unternehmung B*, mithin als Amtsträger (§ 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB), für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich für die aufgrund sogenannter „ Häuserlisten “ erfolgte Beauftragung von Glaserarbeiten bei Unternehmen der „C*-Gruppe“ ungebührliche Vorteile, nämlich Tankgutscheine, in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert von abgesondert verfolgten Mitarbeitern dieser Unternehmensgruppe angenommen und zwar,
1./ im April 2011 im Wert von 150 Euro,
2./ im Juli 2011 im Wert von 200 Euro,
3./ im August 2011 im Wert von 200 Euro,
4./ im Februar 2012 im Wert von 270 Euro,
5./ im März 2012 im Wert von 120 Euro,
6./ im August 2012 im Wert von 150 Euro,
7./ im September 2012 im Wert von 150 Euro,
8./ im Oktober 2012 im Wert von 250 Euro,
9./ im November 2012 im Wert von 100 Euro sowie
10./ im Jänner 2013 im Wert von 250 Euro.
Bei dieser Verurteilung wurde im Rahmen der Strafzumessung mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über eine längere Zeit gewertet. Für die konstatierte Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer wurden vier Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.
2.)mit am 18. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2024, GZ **-915, des Verbrechens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./) sowie des Vergehens des Betruges nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt undunter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zu 1.) genannte Urteilzu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt wurde.
Nach dem Inhalt dieses Schuldspruchs hat A* am 17. und am 29. April 2013 in ** und **
I./ als Werkmeister der Stadt **, mithin als Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil von 7.000 Euro für sich gefordert, indem er von D* verlangte, dieser solle bei zukünftigen Aufträgen sogenannter „ Fangsanierungen “ (Rauchfangreparaturarbeiten), die dessen Bauunternehmen aufgrund des zwischen diesem und der Stadt ** abgeschlossenen Rahmenvertrags von A* in dessen Funktion als Werkmeister von „B * “ (einer Unternehmung der Stadt **) erhalten werde, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen Auftragssumme verrechnen, wobei A* im Gegenzug für den Erhalt dieser fünf Prozent in seiner Funktion als Werkmeister die Erbringung der Leistungen und damit die Richtigkeit der gelegten Rechnungen bestätigen werde;
II./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz D* durch die zu I./ geschilderte Tat dazu zu bestimmen versucht, Verfügungsberechtigte der Stadt ** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe tatsächlicher Erbringung sämtlicher verrechneter Leistungen, zur Auszahlung nicht gebührenden Werklohns in der Höhe von 7.000 Euro, mithin zu die Stadt ** in diesem 3.000 Euro übersteigenden Ausmaß schädigenden Handlungen, zu verleiten.
Bei der Strafbemessung wertete das Berufungsgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Für die konstatierten Grundrechtsverletzungen durch überlange Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz wurden (in Summe) neun Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.
Auf diese beiden Urteileist gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Auf mehrere miteinander durch tatsäche Anwendung des § 31 StGB verknüpfte Urteil ist dann Bedacht zu nehmen, wenn sämtlich nunmehr abgeurteilten Taten bereits im ersten dieser Verfahren hätten abgeurteilt werden können, also vor dem Urteil erster Instanz in diesem Verfahren begangen wurden ( Ratzin WK² StGB § 31 Rz 5). Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcherart vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425).
Erwächst das Vor-Urteil noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Satz erfüllt ( Ratzin WK2 StGB § 31 Rz 3). Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das (mit der Straffrage befasste) Rechtsmittelgericht nur voraus, dass die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde. Dass es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0090964).
Die Strafzumessung war daher – innerhalb der im § 31 StGB bestimmten Grenzen nach den Kriterien des § 40 StGB – mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren (richtigerweise) heranzuziehen waren ( Ratzin WK² StGB § 40 Rz).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist fallbezogen erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über eine längere Zeit, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten und der teilweise Versuch zu werten. Zudem ist die überlange Verfahrensdauer jeweils durch einen konkreten Abzug mildernd zu berücksichtigen.
Den vom Berufungswerber für sich ins Treffen geführten geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Umstand, dass „ kein Schaden entstanden ist “ wirkt bei versuchten Taten (Faktum I./) nicht mildernd. Weshalb es auch sonst zu keinem Schaden gekommen sein soll, bleibt der Berufungswerber zu erklären schuldig. Der Handlungs- und Gesinnungsunwert ist ausgehend von den tatsächlich getroffenen Feststellungen beträchtlich.
Die Berufungskritik am Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen war – bezogen auf das Ersturteil – berechtigt, ist aber infolge Bedachtnahme durch das Berufungsgericht nunmehr obsolet.
Zusätzlich mildernd wirkt higegen auch hier neben der überlangen Verfahrensdauer das längere Zurückliegen der Taten ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 39 und 46).
Ausgehend von der (auch unter Berücksichtigung der Bedachtnahmeurteile) ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht – vor Abzug der 40 Tagessätze infolge überlanger Verfahrensdauer - mit 120 Tagessätzen immer noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Geldstrafe auch unter dem Aspekt der nunmehr erforderlichen Verhängung als Zusatzstrafe keinesfalls als überhöht. Der (erstinstanzlichen) Verfahrensverzögerung wurde durch den genannten Abzug angemessen Rechnung getragen. Da es aber auch im Berufungsverfahren infolge Neuzuteilung des Verfahrens insgesamt zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer von neun Monaten gekommen ist, hat ein weiterer Abzug von 10 Tagessätzen zu erfolgen. Die Sanktion wird daher unter Beibehaltung des Ausspruchs nach § 43a Abs 1 StGB im Ergebnis auf 70 Tagessätze à 15 Euro (im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) reduziert.
Der Berufungseventualantrag auf Umwandlung in eine Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB ist unverständlich.
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