Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 304 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2024, GZ **-915, nach der am 18. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Labach durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2025 (rechtskräftig seit 23. April 2025), GZ **-1272,unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB auf elf Monate Zusatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* zu I./ des Verbrechens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und zu II./ des Vergehens des Betruges nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 304 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Die Privatbeteiligte Stadt B* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 17. und am 29. April 2013 in ** und **
I./ als Werkmeister der Stadt B*, mithin als Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil von 7.000 Euro für sich gefordert, indem er von C* verlangte, dieser solle bei zukünftigen Aufträgen sogenannter „ Fangsanierungen “ (Rauchfangreparaturarbeiten), die dessen Bauunternehmen aufgrund des zwischen diesem und der Stadt B* abgeschlossenen Rahmenvertrags von A* in dessen Funktion als Werkmeister von „D * “ (einer Unternehmung der Stadt B*) erhalten werde, tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen Auftragssumme verrechnen, wobei A* im Gegenzug für den Erhalt dieser fünf Prozent in seiner Funktion als Werkmeister die Erbringung der Leistungen und damit die Richtigkeit der gelegten Rechnungen bestätigen werde;
II./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz C* durch die zu I./ geschilderte Tat dazu zu bestimmen versucht, Verfügungsberechtigte der Stadt B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe tatsächlicher Erbringung sämtlicher verrechneter Leistungen, zur Auszahlung nicht gebührenden Werklohns in der Höhe von 7.000 Euro, mithin zu die Stadt B* in diesem 3.000 Euro übersteigenden Ausmaß schädigenden Handlungen, zu verleiten.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Für die konstatierte Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer wurden acht Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 14 Os 119/24t-4, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, in eventu die Umwandlung in eine Geldstrafe, anstrebende - Berufung zu entscheiden.
Das Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Berufungswerber mit dem am 23. April 2025 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2025, GZ **-1272, des Vergehens der Vorteilsannahme nach § 305 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurde.
Nach dem Inhalt dieses Urteils hat er in ** als Mitarbeiter der von der Stadt B* betriebenen Unternehmung D*, mithin als Amtsträger (§ 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB), für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich für die aufgrund sogenannter „ Häuserlisten “ erfolgte Beauftragung von Glaserarbeiten bei Unternehmen der „E*-Gruppe“ ungebührliche Vorteile, nämlich Tankgutscheine, in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert von abgesondert verfolgten Mitarbeitern dieser Unternehmensgruppe angenommen und zwar,
1./ im April 2011 im Wert von 150 Euro,
2./ im Juli 2011 im Wert von 200 Euro,
3./ im August 2011 im Wert von 200 Euro,
4./ im Februar 2012 im Wert von 270 Euro,
5./ im März 2012 im Wert von 120 Euro,
6./ im August 2012 im Wert von 150 Euro,
7./ im September 2012 im Wert von 150 Euro,
8./ im Oktober 2012 im Wert von 250 Euro,
9./ im November 2012 im Wert von 100 Euro sowie
10./ im Jänner 2013 im Wert von 250 Euro.
Bei dieser Verurteilung wurde im Rahmen der Strafzumessung mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend hingegen die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über eine längere Zeit gewertet. Für die konstatierte Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer wurden vier Monate Freiheitsstrafe in Abzug gebracht.
Auf dieses Urteil ist gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen.
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcherart vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vorurteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425).
Erwächst das Vor-Urteil noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Satz erfüllt ( Ratzin WK2 StGB § 31 Rz 3). Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das (mit der Straffrage befasste) Rechtsmittelgericht nur voraus, dass die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde. Dass es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0090964).
Die Strafzumessung war daher – innerhalb der im § 31 StGB bestimmten Grenzen nach den Kriterien des § 40 StGB – mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren (richtigerweise) heranzuziehen waren ( Ratzin WK² StGB § 40 Rz).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist fallbezogen erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwe i Vergehen sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über eine längere Zeit, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch zu werten. Zudem ist die überlange Verfahrensdauer jeweils durch einen konkreten Abzug mildernd zu berücksichtigen.
Den vom Berufungswerber für sich ins Treffen geführten geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert vermag der Senat angesichts der konkreten Urteilsfeststellungen ( zweimalige s Fordern eines konkreten Vorteils von jeweils 5 % der Auftragssumme im zeitlichen Abstand von 12 Tagen unter Bezugnahme auf „ bisherige Gepflogenheiten “ samt Vorgabe eines detaillierten Prozederes zur Lukrierung der erwarteten Geldsummen: US 5 f) nicht zu erkennen. Der Umstand, dass „ kein Schaden entstanden ist “ wirkt bei Tatbeständen ohne Schadenseintritt nicht mildernd (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 34 Rz 12). Dies ist beim Faktum I./ der Fall: Das Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB ist mit dem Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen vollendet und zwar unabhängig davon, ob das Amtsgeschäft vorgenommen (unterlassen), der versprochenen Vorteil zugewendet wird oder wie der Angesprochene reagiert (vgl Marek/Jerabek , Korruption, Amtsmissbrauch und Untreue, 17. Aufl., Abschnitt III Rz 26 [schlichtes Tätigkeitsdelikt]). Zu Faktum II./ wurde der Versuch ohnedies mildernd in Anschlag gebracht.
Mildernd hinzuzutreten hat hingegen das längere Zurückliegen aller Taten ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 39 und 46).
Ausgehend von der (auch unter Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils) ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht – vor Abzug der acht Monate infolge überlanger Verfahrensdauer - mit 20 Monaten immer noch im untersten Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe auch unter dem Aspekt der nunmehr erforderlichen Verhängung als Zusatzstrafe keinesfalls als überhöht. Der (erstinstanzlichen) Verfahrensverzögerung wurde durch den genannten Abzug angemessen Rechnung getragen. Da es aber auch im Berufungsverfahren infolge Neuzuteilung des Verfahrens insgesamt zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer von neun Monaten gekommen ist, hat ein weiterer Abzug von einem Monat Freiheitsstrafe zu erfolgen. Die Sanktion wird daher im Ergebnis auf elf Monate Freiheitsstrafe reduziert.
Der gewünschten Umwandlung in eine Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB stehen sich aus dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bzw der Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum ergebende spezialpräventive Bedenken unüberwindlich entgegen.
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