Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , **platz **, **, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, gegen die beklagte Partei C* GmbH (FN **), **straße **, **, wegen EUR 133,76 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2026, Cga*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 26.1.2026 begehrte die Klägerin von der Beklagten als Drittschuldnerin die Zahlung von EUR 133,76 sA. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, gemäß Sozialversicherungsauskunft vom 25.11.2025 in einem näher bezeichneten Exekutionsverfahren mit der Klägerin als Betreibende sei die Verpflichtete als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Trotz Zustellung der bewilligten Forderungsexekution an die Beklagte am 28.11.2025 habe diese keine Zahlung geleistet und keine Drittschuldneräußerung abgegeben. Unter Verweis auf ein statistisches Durchschnittseinkommen seien-im Detail dargelegt-monatlich (ohne [bekannte] Unterhaltspflichten) EUR 425,72 pfändbar. Seit Zustellung der Exekutionsbewilligung seien mindestens zwei Monatsgehälter pfändbar (Dezember 2025 und Jänner 2026) und damit ein Gesamtbetrag von EUR 851,44. Der ausstehende Gesamtbetrag von EUR 133,76 im Exektionsverfahren sei daher vom pfändbaren und an die Beklagte abzuführenden Betrag gedeckt.
In dem daraufhin noch am Tag der Klagseinbringung „laut Klage“ erlassenen Zahlungsbefehlsprach das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung 12 Ra 41/21t des Oberlandesgerichts Linz Kosten nach TP 2 RATG und nicht wie beantragt nach TP 3A RATG zu.
Der Zahlungsbefehl wurde von der Beklagten nicht beeinsprucht.
Gegen die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerinwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie die Zuerkennung von Kosten nach TP 3A RATG und damit einen weiteren Kostenersatz von EUR 128,45 anstrebt.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Das RATG zählt jene Klagen, die (nur) nach TP 2 zu honorieren sind, taxativ auf. Dazu gehören im arbeitsrechtlichen Kontext etwa Klagen auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste (vgl TP 2.I.1.b). Weitere Voraussetzung für die Einordnung in TP 2 ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.37 f mwN).
1.2 Die Drittschuldnerklage gemäß § 308 Abs 1 EO ist keine Klage eigener Art, die in TP 2 RATG gesondert anzuführen wäre. Bei der Drittschulderklage ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Anspruch der überwiesenen Forderung zu Grunde liegt, weil sich dadurch seine Natur nicht ändert. Es kommt darauf an, welche Forderung des im Exekutionsverfahren Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangen ist bzw wie die Klage des Verpflichteten selbst gegen den Drittschuldner zu entlohnen wäre. Wurden Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers gepfändet, gebührt TP 2, wenn eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist ( ObermaieraaO Rz 3.41 E 53; zuletzt OLG Wien 9 Ra 80/25p, 9 Ra 79/25s; OLG Innsbruck 15 Ra 12/20g, 15 Ra 6/20z). Dies entspricht auch der bisherigen Judikatur der beiden arbeitsrechtlichen Senate des Oberlandesgerichts Linz (vgl zuletzt 12 Ra 41/21t, 11 Ra 65/19m jeweils mwN). Von der vom Rekurs zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz (8 Ra 50/98d = RG0000016) ist dieses mittlerweile abgegangen (vgl 7 Ra 63/15m mwN).
2. Die vorliegende Klage ist auf die Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtet und fällt daher unter TP 2.I.1.b RATG. Eine derartige Komplexität des Sachverhalts, die einen ausnahmsweisen Zuspruch von TP 3A rechtfertigen würde (vgl Obermaier aaO Rz 3.38 f), liegt nicht vor, konnte sich hier doch das Vorbringen auf das für einfache Drittschuldnerklagen erforderliche Mindestmaß beschränken.
3. Das Erstgericht hat daher für die vorliegende Drittschuldnerklage im Zahlungsbefehl vom 26.1.2026 zutreffend nur einen Kostenersatz basierend auf TP 2 RATG zugesprochen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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