Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Erstangeklagten A* B* und der Zweitangeklagten C* D* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ ** 257, nach der am 9. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und C* D* sowie ihres Verteidigers Mag. Leonhard Kregcjk durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche sowie ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurden die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* und die am ** geborene slowakische Staatsangehörige C* D* jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./1./, 2./a und c./, 3./ und II./, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (B./1./ und 2./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./1./ und 2./), C* D* darüber hinaus des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1 StGB jeweils unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B* und C* D*
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen und den abgesondert verfolgten E*, F* G*, F* H*, I*, J*, K* und weiteren unbekannten Mittätern sowie mit dem bereits mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.01.2025 zu ** rechtskräftig verurteilten L*, nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- sowie auch in einem EUR 50.000,- übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern sowie in gewerbsmäßiger Absicht (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB, insbesondere auch im Hinblick auf die einschlägigen Verurteilungen beider Angeklagten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.04.2024 zu M*, rechtskräftig seit 23.04.2024) sowie teilweise unter Einsatz eines besonderen Mittels (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I./ A* B* und C* D*
1./ zwischen 17.08. und 18.08.2024 gemeinsam mit L*
a./ in N*, indem sie mit dem angemieteten Fahrzeug PKW **, rot, behördliches Kennzeichen **, nach Österreich fuhren, L* und A* B* in die während einer Veranstaltung unversperrten Büroräumlichkeiten der Event Location „O* GmbH“ und der „P* GmbH“ gingen und dort zum Nachteil der Verfügungsbefugten der „O* GmbH“ und der „P* GmbH“ drei versperrte Handkassen mit einem enthaltenen Bargeld sowie diverse Schlüssel in nicht mehr festzustellendem Wert an sich nahmen, während C* D* im Fahrzeug blieb und aufpasste, sodann alle drei gemeinsam vom Tatort flüchteten und die Handkassen auf einem Feldweg aufbrachen und das darin enthaltene Bargeld in Höhe von ca EUR 7.326,04 und eine Bankomatkarte von Verfügungsbefugten der „O* GmbH“ samt PIN-Code an sich nahmen (Abschlussbericht ON 23.2);
b./ durch Einbruch in ** im Anschluss zu der unter a./ beschriebenen Tathandlung in arbeitsteiliger Vorgangsweise L* und A* B* beim
Bankomat der R* S* sodann mit der Bankomatkarte der „O* GmbH“ am Bankomat EUR 400,- behoben, während C* D* im Fahrzeug als Lenkerin verblieb und aufpasste (Abschlussbericht ON 23.2);
2./ durch Einbruch
a./ am 04.12.2024 in T* gemeinsam mit zumindest einem weiteren unbekannten Mittäter der kriminellen Vereinigung, indem sie sich mit dem von C* D* angemieteten Fahrzeuge **, silber lackiert, mit dem slowakischen Kennzeichen **, zum Parkplatz des U* T* begaben, in arbeitsteiliger Vorgangsweise das Tatobjekt auskundschafteten und mit einem elektronischen Gerät („Code-Grabber“) die elektronische Zugangssperre des versperrt abgestellten Wohnmobils von V* Marke **, mit den deutschen Kennzeichen **, außer Kraft setzten, während A* B* aufpasste C* D* sodann über die Beifahrertüre ins Innere des Wohnmobils gelangte und eine Brieftasche im Wert von EUR 250,- samt EUR 1.000,- an Bargeld, eine Handtasche im Wert von EUR 200,-, ein Mobiltelefon **, eine Laptoptasche und das Wartungsbuch des Fahrzeuges jeweils in nicht mehr festzustellendem Wert, fünf Schlüssel, sowie vier Bank-/Kreditkarten, einen Personalausweis, einen Führerschein, eine Sozialversicherungskarte, einen Zulassungsschein von V* und X* Y* Z* an sich nahmen und die Diebesbeute verbrachten (Bericht ON 106.2);
c./ gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mitglied der kriminellen Vereinigung, E*
ca./ in BA*,
caa./ zwischen 11.12 und 12.12.2024 indem sie gewaltsam das Kraftfahrzeug von BB* aufbrachen und daraus eine Unterlagenmappe und einen Trennschleifer im Gesamtwert von EUR 1.600,- an sich nahmen und verbrachten (ON 137.32, Faktum 71);
cab./ zwischen 11.12. und 12.12.2024, indem sie die hintere Seitenscheibe des Fahrzeuges von BC* gewaltsam einschlugen und daraus Bargeld iHv EUR 280,- sowie ein Mobiltelefon im Wert von EUR 500,- an sich nahmen und verbrachten (Faktum 46 in ON 176.5);
cac./ am 12.12.2024 auf nicht mehr festzustellende Weise in die Garage in der ** eindrangen und dem BD* Felgen samt Reifen im Wert von EUR 2.500,- an sich nahmen und verbrachten (Faktenbericht ON 176.5, Seite 2);
cad./ zwischen 13.12. und 16.12.2024
cada) zum Nachteil von BE* ein im Fahrradraum abgestelltes Fahrrad Marke **, Type **, im Wert von EUR 500,-, indem sie zudem das versperrte Fahrradschloss gewaltsam aufbrachen (Faktum 38 in ON 81.3);
cadb) zum Nachteil von BG* aus dem Kellerabteil ein Fahrrad Type ** samt Zubehör im Gesamtwert von EUR 1.276,50,- (Faktum 39 in ON 81.3);
cae./ zwischen 14.12. und 16.12.2024 zum Nachteil von BH* aus dem Kellerabteil ein Fahrrad Marke ** Type: ** samt Fahrradschloss im Gesamtwert von EUR 1.750,- (Faktum 40 in ON 81.3);
caf./ am 16.12.2024, indem sie überdies den Schlüsselsafe der Wohnhausanlage ** gewaltsam öffneten und sich mit dem entnommenen Schlüssel Zugang zur Wohnanlage verschafften,
cafa) zum Nachteil von BI* aus dem Kellerabteil ein Fahrrad ** im Wert von EUR 1.559,- (Faktum 35 in ON 81.3);
cafb) zum Nachteil von BJ* aus dem Kellerabteil ein Rennrad der Marke **, Type **, im Wert von EUR 2.707,- (Faktum 36 in ON 81.3);
cafc) zum Nachteil von BK* aus dem Kellerabteil ein E-Bike im Wert von EUR 3.499,- (Faktum 37 in ON 81.3);
cafd) zum Nachteil von BL* aus dem Kellerabteil alkoholische Getränke sowie einen Trolley ** im Gesamtwert von EUR 833,- (Faktum 53 in ON 81.3);
cag./ zwischen 18.12. und 19.12.2024, indem sie jeweils eine Scheibe des Fahrzeuges der nachgenannten Opfer einschlugen, und daraus Wertgegenstände an sich nahmen und verbrachten, nämlich
caga) aus dem Fahrzeug von F* BM* BN* diverse Gegenstände, insbesondere Jagdzubehör, im Gesamtwert von EUR 14.254,- (Faktum 47 in ON 176.5);
cagb) aus dem Fahrzeug von BO*-BN* diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 4.318,65 (Faktum 48 in ON 176.5);
cagc) aus dem Fahrzeug von BP* einen Schlüssel und Bargeld im Wert von EUR 150,- an sich nahmen und verbrachten (Faktum 49 in ON 176.5);
cb./ in ** am 30.12.2024
cba) zum Nachteil eines nicht mehr ausforschbaren Opfers, indem sie die
Schleusentüre zur privaten Tiefgarage der Wohnanlage gewaltsam aufbrachen, und sodann versuchten, in ein dort gelegenes Kellerabteil zu gelangen, was jedoch misslang und es sohin beim Versuch blieb (Faktum 41 in ON 81.3);
cbb) im Anschluss zu II.a) zum Nachteil von BQ* einen Garagenöffner in nicht mehr festzustellendem Wert aus deren Fahrzeug entnahmen und verbrachten (Faktum 41 in ON 81.3);
cc./ in ** am 23.12.2024 zum Nachteil von BR* BS* BT*, indem sie das Schaufenster des EDV Geschäfts von BR* BT* gewaltsam aufbrachen, und daraus diverse elektronische Geräte im Gesamtwert von EUR 5.370,49 an sich nahmen und verbrachten (Faktum 50 in ON 81.3);
3./ am 22.10.2024 in BU* gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Mittätern F* G* und J*, indem sie in arbeitsteiliger Vorgangsweise den am
öffentlich frei zugänglichen Parkplatz der Wohnanlage **straße ** abgestellten Anhänger, behördliches Kennzeichen BV*, samt darauf befindlichem Motorboot (Schlauchboot mit Motor) des BW* im Gesamtwert von zumindest EUR 5.000,- mitnahmen und in die Slowakei verbrachten;
II./ A* B* und C* D* zwischen 13. und 14.10.2024 in S* mit den abgesondert verfolgten F* H* und F* G*, indem sie in arbeitsteiliger Vorgangsweise vorgingen, nämlich der als Autowäscher bei der Firma BX* Co KG am Flughafengelände BA* S* angestellte F* H* das bereits vollständig gereinigte Fahrzeug der Firma BY*, einen **, **, FIN: ** grau lackiert, im Zeitwert von jedenfalls mehr als EUR 50.000,-, mit dem behördlichen Kennzeichen **, abermals zur Reinigungshalle brachte und kurz danach das Fahrzeug wieder in einem Bereich, diesmal jedoch außerhalb der Videoüberwachungsanlage, abstellte, die Warnblinkanlage einschaltete und sich dann vom Fahrzeug entfernte, und C* D* und A* B* gemeinsam mit F* G* das Fahrzeug sodann abholten und in die Slowakei verbrachten (Bericht ON 108.2.1);
B./ A* B* und C* D* ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde
1./ am 18.08.2024 in N* mit dem abgesondert verurteilten Mittäter L* anlässlich der unter A.1.a) beschriebenen Tathandlung, indem sie die Bankomatkarte Verfügungsbefugten der „O* GmbH“ bei der BZ*, IBAN **, samt PIN-Code zur Behebung von Bargeld und Bezahlung an BC-Kassen an sich nahmen;
2./ am 04.12.2024 in T* anlässlich der unter A./I./2./a./ beschriebenen Tathandlung, indem sie vier Bank-/Kreditkarten des V* und der X* Z* an sich nahmen und verbrachten;
C./ A* B* und C* D* Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde,
1./ am 04.12.2024 in T* durch die unter A./I./2./a./ beschriebene Tathandlung, indem sie einen Personalausweis, einen Führerschein, eine Sozialversicherungskarte und einen Zulassungsschein des V* an sich nahmen und verbrachten;
2./ am 22.10.2024 in BU* anlässlich der unter A./I./3./, indem sie die am Anhänger angebrachte Kennzeichentafel BV* mitnahmen und in die Slowakei verbrachten.
D./ C* D* am 10.8.2024 in ** BA* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten CB* eine fremde Sache
beschädigt, indem sie mit einem Brecheisen versuchten die Wohnungstüre zur Wohnung der CC* in ** BA*, **, aufzubrechen, um persönliche Gegenstände der C* D* aus der Wohnung zu holen, wodurch ein Schaden in nicht mehr feststellbarer Höhe entstand (Abschlussbericht ON 202.2.3.2).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat - jeweils von einem gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen ausgehend - die teilweise Sicherstellung der Beute, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die jeweils teilweise reumütig geständige Verantwortung hinsichtlich beider Angeklagter als mildernd, als erschwerend hingegen jeweils die mehrfache Deliktsqualifikation, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Angriffe, die vielfache Überschreitung der Wertgrenze, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie jeweils fünf einschlägige Vorstrafen. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde hinsichtlich beider Angeklagter die Tatbegehung während eines gewährten Strafaufschubs nach § 39 SMG sowie hinsichtlich der Erstangeklagten die Tatbegehung ungeachtet des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG durch Rückkehr ins Inland (ON 240) gewertet.
Dagegen richten sich die fristgerecht angemeldeten (ON 251.2 S 28), nach Rückziehung der jeweils angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden (ON 252.2 S 2; ON 262) jeweils im Strafpunkt ausgeführten Berufungen der Erstangeklagaten A* B* (ON 259.2) und der Zweitangeklagten C* D* (ON 260.2), mit denen jeweils eine Herabsetzung der verhängten Sanktion, von der Zweitbeklagten D* darüber hinaus die zumindest teilweise bedingte Nachsicht der Strafe im größtmöglichen Ausmaß begehrt wird.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe sind zunächst hinsichtlich beider Angeklagter um den raschen Rückfall (Tatbegehung ab 17. August 2024) zu ergänzen, weil § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (11 Os 115/23f [Rz 4 f]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15Rz 3;). So wurden beide Angeklagte mit am 23. April 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wen, AZ M*, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB uaDel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die B* bis zu ihrer Haftentlassung (Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 9. Juli 2024 verbüßte (GZ M*-ON 61.2). Bei C* D* war weiters erschwerend zu veranschlagen, dass die Tatbegehung während zweier ihr gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährter Strafaufschübe, und zwar in den Verfahren AZ CD* und AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien, erfolgte.
Soweit die Angeklagten übereinstimmend eine stärkere Gewichtung ihres reumütigen Geständnisses für sich reklamieren, ist ihnen zu entgegnen, dass ihre Einlassung mit Blick auf das jeweils massiv durch fünf einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben und der erneuten Tatbegehung während gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährter Strafaufschübe, den sofortigen einschlägigen Rückfall in Ansehung der Verurteilung AZ M* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den beträchtlichen Wert der Diebsbeute sowie die Steigerung der kriminellen Energie durch Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung keineswegs überhöht erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die verhängte Freiheitsstrafe nicht nur spezialpräventiven, sondern auch generalpräventiven Überlegungen gerecht zu werden hat (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7), wobei wiederholte, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübte Einbruchsdiebstähle fühlbare Sanktionen erfordern, um potentiellen Tätern zu signalisieren, dass sich derartige Straftaten auch bei lukrativen Beutestücken wie etwa hochpreisigen Fahrrädern, E-Bikes und Fahrzeugen der Luxusklasse nicht lohnen.
Soweit die Zweitangeklagte unter Hinweis auf Betreuungspflichten für ihren 18jährigen autistischen Sohn die verhängte Freiheitsstrafe für überhöht erachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie diese familiären Verpflichtungen zum wiederholten Male nicht von der Begehung von Vermögensdelikten abzuhalten vermochten. So wurde ihr auf Grund dieses Umstandes vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ CD* im Rahmen des Strafaufschubs nach § 39 SMG durch Umwandlung der stationären in eine ambulante Therapie entgegengekommen (vgl ON 94, 95, 97 und 110 in diesem Verfahren), dieser Vertrauenvorschuss wurde jedoch mit der fortlaufenden Begehung von Vermögensdelikten (vgl GZ M*-24.2 sowie den gegenständlichen Schuldspruch) quittiert.
Die von der Zweitangeklagten angestrebte zumindest teilweise bedingte Strafnachsicht kommt bereits mit Blick auf die Strafhöhe nicht in Betracht.
Den Rechtsmitteln war daher kein Erfolg beschieden.
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