Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* N.V. , **, Curacao, Niederlande, vertreten durch Stadler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 46.115,09 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.10.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Die Berufung gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und die Berufung wegen Nichtigkeit werden verworfen .
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.699,12 (darin enthalten EUR 616,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Curacao und ist im dortigen Handelsregister eingetragen. Sie betreibt die Website ** und bietet dort auch Online-Glücksspiele an. Sie verfügt dafür über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao, über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt sie nicht.
Die Website der Beklagten hat eine Domain mit internationaler Endung (.com). Österreichische Spieler werden auf die Domain mit der Endung ** weitergeleitet. Auf der Website gibt es die Möglichkeit, unter verschiedenen Sprachen zu wählen, unter anderem Deutsch. Die Beklagte bietet Kunden-Support auf Deutsch an. Es gibt auch eine eigene Support-Hotline für österreichische Kunden. Im Zuge des Registrierungsvorgangs für Spieler lässt sich auf der Website das Land „Austria“ in einem voreingestellten Drop-Down-Menü auswählen bzw. wird als Aufenthaltsland „Austria“ automatisch vorgegeben. Gezeigt werden dabei die Österreichische Flagge und die Währung „EUR“.
Der Kläger ist Verbraucher mit Wohnsitz in **. Er erlitt zwischen August 2021 bis August 2024 bei Glücksspielen auf der Seite der Beklagten Gesamtverluste von EUR 46.115,09.
Der Kläger begehrt die Zurückzahlung seiner Verluste und brachte zusammengefasst vor, die Beklagte habe Online-Glücksspiele angeboten und dafür keine Lizenz nach dem GSpG, weshalb er die Spielverluste zurückfordern könne. Das österreichische Glückspielmonopol verstoße nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht gegen das Unionsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. In der Sache strebte sie eine Klagsabweisung an und brachte insbesondere vor, das GSpG verstoße – aus näher dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede. Mit dem weiters angefochtenen Urteil gab es dem Klagebegehren statt. Es stellte den auf den Urteilsseiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es zu seiner Zuständigkeit, das Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO sei unionsrechtlich autonom auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei maßgeblich, ob der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines anderer Mitgliedstaaten herzustellen. Es sei deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft seien. Daraus, dass die Webseite der Beklagten nicht nur in englischer, sondern auch in deutscher Sprache abrufbar gewesen sei, dass sie einen deutschsprachigen Kundensupport angeboten habe, dass sie eine internationale Domain verwendet habe und sie sich demnach mit ihrem Online-Glücksspielangebot schon grundsätzlich an ein internationales Publikum gewandt habe, und sie weiters bei der Registrierung eines Online-Accounts in der Länderauswahl unter anderem auch Österreich angeboten habe und die Wohnanschrift des Klägers in Österreich bei dessen Anmeldung auf ihrer Spieler-Plattform akzeptiert habe, ergebe sich, dass die Beklagte interessierte Spieler mit Wohnsitz in Österreich nicht nur passiv als Vertragspartner akzeptiert habe, sondern ganz offensichtlich gewillt und bereit gewesen sei, mit diesen Verträge abzuschließen. Damit habe die Beklagte im klagsgegenständlichen Zeitraum ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinn des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO auch auf Österreich ausgerichtet. Ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Wohnsitz im Gebiet eines Drittstaates oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates habe, mache für die Anwendbarkeit der EuGVVO angesichts des klaren Wortlauts des Art 18 („ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“), aber auch wegen des erkennbaren Zwecks der Bestimmung, dem Verbraucher immer zu ermöglichen, seine Rechte gegen den Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu verfolgen, keinen Unterschied.
In der Sache erwog das Erstgericht, das österreichische Glücksspielrecht sei (aus näher dargestellten Gründen) nach ständiger Rechtsprechung unionsrechtskonform. Es sei österreichisches Recht anwendbar, die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien folglich nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB und die angebotenen Glücksspiele damit verboten im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB. Der Kläger könne seine Verluste daher zurückfordern.
Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und das Urteil richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagszurück- und Klagsabweisung gerichteten Änderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
I. Zur Zuständigkeit:
1. Wird der Ausspruch über eine Prozesseinrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels (hier somit einer Berufung) angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht (vgl 1 Ob 118/22t [Rz 6]) hat darüber mittels Beschluss zu entscheiden, der der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt (RS0123463; 4 Ob 117/22t [Rz 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Der Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war daher als Teil der Berufung umzudeuten und zu behandeln.
2.1. Die Beklagte wendet sich im Rechtsmittel gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die EuGVVO ihr gegenüber anwendbar sei. Curacao sei weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curacao würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen. Zudem meint sei, sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus.
2.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaates ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v, 13 R 75/23d).
2.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Beklagten auf Curacao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien, 15 R 44/25p Pkt 1.3; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d).
3. Die Beklagte meint, sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus, weil sie keine Zweigniederlassung oder Agentur in Österreich habe und die Glücksspielverträge auch nicht in Österreich abgeschlossen worden seien.
Das Erstgericht hat die Rechtslage zu Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 richtig dargestellt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Die Berufung setzt sich mit den umfassenden Erwägungen des Erstgerichtes nicht auseinander, sodass es ausreicht, die Berufungswerberin auf die erstgerichtlichen Ausführungen zu verweisen (§ 500a Satz 2 ZPO).
4. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der internationalen Unzuständigkeit gestützt wird, war auch sie zu verwerfen.
5. Die Unzulässigkeit des Rekurses folgt aus § 519 Abs 1 ZPO.
II. In der Sache:
Die Berufungswerberin releviert das Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Sie rügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat zur tatsächlichen faktischen Ausübung der Tätigkeit des Konzessionärs, der tatsächlichen faktischen Werbetätigkeit des Konzessionärs, zur fehlenden Kohärenz des österreichischen Monopolsystems und dazu, dass tatsächlich kein Problem mit der Kriminalität im Bereich des Glücksspiels besteht.
1. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol- bzw. Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere jüngst: 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i; 2 Ob 194/24d; 2 Ob 198/24t).
2. Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagte in der Berufung ins Treffen führt, ausdrücklich behandelt. Insbesondere hat das Höchstgericht u nter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum , das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet.
3. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral).
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
5. Soweit die Beklagte dem Kläger (offenbar) einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwirft, weil er bewusst an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen hat, ist sie darauf zu verweisen, dass der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen wird (zB: 6 Ob 32/23h [Rz 5]; 3 Ob 69/23b [Rz 9]).
Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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