Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen § 81 Abs 1 StGB ua über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025, GZ ** 63, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien war seit 23. September 2024 ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB anhängig (ON 1.1; ON 1.3).
Am 24. Mai 2025 wurde A* von der B* aus eigenem festgenommen, weil er bei der Überlassung von Suchtgift im öffentlichen Raum betreten wurde. Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete die Einlieferung des A* in die Justizanstalt Josefstadt an (ON 1.53), trennte das wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG geführte Verfahren unter Aktenneubildung im eigenen Referat gemäß § 27 StPO zur Vermeidung von Verzögerungen (ON 1.56) und beantragte im getrennten, nunmehr zu AZ ** geführten Verfahren die Verhängung der Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde am 27. Mai 2025 Strafantrag gestellt und A* im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Verfügung vom 24. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Verfahren gegen A* wegen § 81 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO ein (ON 1.70).
Mit Schreiben vom 25. September 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten seiner Verteidigung in Höhe von EUR 10.021,56 (ON 58).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass lediglich eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei (ON 63).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A*, die moniert, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ * sei am 24. September 2025 eingestellt worden, während das Ermittlungsverfahren zu AZ ** in weiterer Folge zu einer Verurteilung geführt habe.
Da es sich um verschiedene Sachverhalte gehandelt habe, die in unterschiedlichen Ermittlungsverfahren beurteilt worden seien, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten, werde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Bestimmung eines Kostenbeitrags begehrt (ON 64.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Voraussetzung für die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die vollständige Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr. 96/24, S 2; zum Vergleich darin Anspruch nach § 393a StPO: Lendl, WKStPO § 393a Z 3; Öner, LIKStPO § 393a Rz 4).
Eine Einstellung zu einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) Anklage wegen einer anderen Tat begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl. Prior, Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, ZWF 2024, 87; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477).
Auch die Einbringung der Anklage in einem getrennten Verfahren ist dabei beachtlich (vgl. RISJustiz RS0111320; RS0101435).
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
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