Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht *** in der Patentrechtssache der klagenden Partei *** gegen die beklagten Parteien ***, wegen Unterlassung (EUR 40.000 + [richtig] EUR 5.000), Beseitigung (EUR 5.000), Rechnungslegung (EUR 5.000), Auskunft (EUR 5.000), Urteilsveröffentlichung (EUR 5.000) und Zahlung in noch unbekannter Höhe (Streitwert [richtig noch] Null), Gesamtstreitwert EUR 65.000, über die Berufung (Berufungsinteresse [richtig] EUR 25.000) der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 13.5.2025, GZ 58 Cg 4/24g-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 5.029,05 (netto) bestimmte Berufungs- beantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und jeder der beiden beklagten Parteien insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheid ungsgründe:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen (bekämpfte Feststellungen sind fett markiert mit [F1] und [F2] bezeichnet):
Die Klägerin produziert und vertreibt Verpackungslösungen an europäische und österreichische Groß-, Mittel- und Kleinunternehmen. Zu ihren Produkten gehört die UNICOBOX®, welche durch das Europäische Patent EP 2 573 002 B1 mit dem Titel „Behälter zur Aufbewahrung von Artikeln“ geschützt ist. Das Klagepatent wurde am 21.9.2012 unter Beanspruchung der Priorität einer italienischen Patentschrift (IT VR20110184) vom 22.9.2011 beim Europäischen Patentamt angemeldet. Am 4.6.2014 wurde das Europäische Patent erteilt und die europäische Patentschrift veröffentlicht. Seine Laufzeit endet am 21.9.2032.
In Österreich wurde das Patent als E 670 939 validiert und ist aufrecht.
Die verfahrensgegenständlichen Ansprüche des Klagepatents lassen sich in einer Merkmalsgliederung wie folgt wiedergeben:
Im Klagepatent werden herkömmliche Behälter zur Aufnahme von Gegenständen, insbesondere von Flaschen, beschrieben, die ausgehend von einer flachen, gestanzten Struktur aus Karton erhalten werden. Besondere Typen derartiger Behälter sind jene, die eine Struktur aufweisen, die drei untere und drei obere Verstauplätze für Flaschen oder andere Gegenstände definieren, deren longitudinale Achse parallel zum Boden des Behälters verlaufen. In der Beschreibung des Klagepatents wird darauf hingewiesen, dass derartige bekannte Behälter in der französischen Patentschrift FR 1 252 223 beschrieben werden, diese jedoch nicht frei von Nachteilen sind. So ist es notwendig, zwei oder drei distinkte Elemente während der Produktion und während der Lagerung/dem Versand handzuhaben. Darüber hinaus ist die Zusammenstellung der Behälter langsam und arbeitsintensiv, weil die Struktur zur Definition der unteren und oberen Verstauplätze jedes Mal eingeführt werden muss. Ziel der Erfindung ist es, einen einzelnen Behälter zur Aufnahme von Gegenständen, wie beispielsweise Flaschen, bereitzustellen, der diese Nachteile beseitigt.
Das Klagepatent zeigt eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Behälters in der Reihenfolge des Zusammenbaus in den Figuren 1 – 3. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt den erfindungsgemäßen Behälter (1) mit dem plattenähnlichen Körper (6), der über einen Verbindungsabschnitt (die Kante 23) mit der Röhrenstruktur (2) verbunden ist und ins Innere des Behälters (1) gefaltet werden kann. Im plattenähnlichen Körper (6) sind mehrere Einschnitte vorgesehen, die zwei seitliche Wände (50) definieren, welche im ausgeklappten Zustand drei untere Verstauplätze für die Aufbewahrung von Flaschen definieren. Zwei seitliche Bänder (30) sind in Richtung der Bodenwand (3) des Behälters faltbar und haben ebenfalls Einschnitte, um drei obere Verstauplätze für Flaschen zu definieren:

Die Adressatin des Streitpatents ist ein Verpackungsingenieur mit mehrjähriger Praxis in der Konstruktion und Fertigung von Faltzuschnitten für Behälter, wobei grundlegende Kenntnisse auf den oben genannten Gebieten vorausgesetzt werden.
Die französische Patentschrift FR 2 465 651 (Beilage ./1) wurde am 27.3.1981 veröffentlicht und gehörte am Prioritätstag des Klagepatents zum freien Stand der Technik.
Sie zeigt einen Behälter für die Aufbewahrung von sechs Flaschen in zwei parallelen Schichten von jeweils drei Fächern, wobei die Schichten durch eine separate Trennwand (Cloisonnement) aus einem Kartonzuschnitt voneinander getrennt sind. Die Trennwand ist nicht Teil des Behälters. Das Einsetzen der gefalteten Trennwand in den teilweise mit Flaschen gefüllten Behälter ist in Figur 2 der Patentschrift gezeigt:
Die französische Patentschrift FR 1 252 223 (Beilage ./2) wurde am 19.12.1960 veröffentlicht und gehörte am Prioritätstag des Klagepatents zum freien Stand der Technik.
Sie beschreibt einen Faltzuschnitt zur Bildung einer Faltschachtel aus Karton mit integrierter Unterteilung zur Aufbewahrung von sechs länglichen Gegenständen, insbesondere Flaschen, in zwei parallelen Schichten von jeweils drei Fächern, wobei die Schichten durch eine zusätzliche Trennwand (cloison supplementaire et indpendante) (14) getrennt sind, die nicht Teil des Faltzuschnitts ist.
Die Figuren 1 – 3 zeigen einerseits den Faltzuschnitt [ohne die Trennwand (14)] sowie andererseits die zusammengebaute und mit Flaschen gefüllte Schachtel, in der die Trennwand (14) zwischen der oberen und der unteren Schicht angeordnet ist. In der Beschreibung wird erwähnt, dass die Trennwand (14) auch in den Faltzuschnitt integriert werden könnte.

Die japanische Patentanmeldung JP 2009 023713 A (Beilage ./3) wurde am 5.2.2009 veröffentlicht und gehörte am Prioritätstag des Klagepatents zum freien Stand der Technik.
Sie beschreibt eine Faltschachtel aus Karton mit integrierter Unterteilung zur Aufbewahrung von Flaschen unterschiedlicher Größe in zwei parallelen Schichten, wobei die Schichten durch einen Kartonbogen (13) voneinander getrennt sind, welcher Teil des Faltzuschnitts ist.
Die Figuren 1 und 2 zeigen den Faltzuschnitt sowie die zusammengebaute und mit Flaschen gefüllte Schachtel; Figur 6 zeigt die Trennung der unteren und oberen Schichten durch die Kartonbögen (13) und (23):

Die Beklagten stellen eine Kartonbox (in der Folge: Eingriffsgegenstand) her, die sie feilhalten und in Verkehr bringen. Die Marken der Beklagten sind darauf angebracht, wobei die Wortmarke RONDO der Erstbeklagten und die Bildmarke „M“ der Zweitbeklagten gehört.
Beim Eingriffsgegenstand handelt es sich um einen Faltzuschnitt aus Karton, der zu einem Behälter für Flaschen, insbesondere Weinflaschen zusammengebaut werden kann.
Der Faltzuschnitt stellt sich im Auslieferungszustand wie folgt dar:
Der Faltzuschnitt ist zu einem Behälter faltbar, der eine röhrenförmige Struktur aufweist und einen rechteckigen transversalen Querschnitt mit vier Seitenwänden definiert. Ein Zusammenbauen ist – wenn auch mit etwas Kraft- und Zeitaufwand – ohne (gänzliches) Abtrennen eines Teiles des Faltzuschnitts möglich. [F1] Der so gebildete, einstückige Behälter ist im leeren Zustand zwar wackelig, jedoch zur Aufbewahrung von Gegenständen geeignet.
Der zusammengebaute Behälter ist durch eine Bodenwand an einem ersten Ende geschlossen und weist einen Zugangseingang an einem zweiten Ende, das gegenüber dem ersten Ende liegt, auf. Der Zugangseingang kann mit einem Deckel geschlossen werden. Der Deckel ist mit einer ersten Kante des Zugangseingangs verbunden. Seitlich dieser ersten Kante des Zugangseinganges ist eine zweite Kante vorgesehen. Die zweite Kante ist mit einem seitlichen Band verbunden, das Einschnitte aufweist.
Gegenüber der ersten Kante ist ein Verbindungsabschnitt in Form einer dritten Kante des Zugangseinganges vorgesehen.

Die Einschnitte im seitlichen Band verlaufen nicht parallel zur zweiten Kante, sondern in einem Winkel von etwa 10°. Dieser Winkel erfüllt gegenüber einer parallelen Anordnung der Einschnitte zur zweiten Kante keine erkennbare technische Funktion. Das seitliche Band ist in Richtung der Bodenwand des Behälters faltbar. Durch das seitliche Band werden drei obere Verstauplätze definiert, die mit ihren longitudinalen Achsen parallel zur Bodenwand des Behälters und in beabstandeter Position von der Bodenwand angeordnet sind.

Der Eingriffsgegenstand umfasst ferner einen plattenähnlichen Körper, der über einen Verbindungsabschnitt (Faltlinie F) mit der Röhrenstruktur verbunden ist. Dieser plattenähnliche Körper ist über eine erste Perforationslinie mit einem der beiden seitlichen Bänder verbunden. Er kann ins Innere des Behälters gefaltet werden. Zum Falten des plattenähnlichen Körpers ins Innere des Behälters muss die erste Perforationslinie zum seitlichen Band vollständig gelöst werden.
Der plattenähnliche Körper umfasst ein verbindendes Band. Zwischen dem verbindenden Band und dem Rest des plattenähnlichen Körpers ist ein Versatz von etwa 2 cm gebildet. Der Versatz ist notwendig, um den plattenähnlichen Körper an der seitlichen Wand mit der Perforationslinie befestigen zu können.
Zwischen dem verbindenden Band und dem Rest des plattenähnlichen Körpers ist eine zweite Perforationslinie gebildet. Beim Zusammenbau des Behälters reißt die zweite Perforationslinie zum Teil, aber nicht gänzlich ein.
Die Kunden der Beklagten werden bei der Entgegennahme der Produkte von den Technikern der Beklagten darauf hingewiesen, dass die zweite Perforationslinie getrennt werden müsse, bevor der Behälter mit Weinflaschen befüllt wird, um den oberen Teil des plattenähnlichen Körpers abzutrennen. Ein diesbezüglicher Hinweis ist am Faltzuschnitt nicht vorhanden.
Ein solches (gänzliches) Abtrennen ist für den Zusammenbau des Behälters nicht zwingend erforderlich. Der plattenähnliche Körper kann – wenn auch mit etwas Kraft- und Zeitaufwand – ohne Abtrennung an der zweiten Perforationslinie nach innen des Behälters gefaltet werden. [F2] Selbst im zusammengebauten Zustand löst sich das verbindende Band nicht vollständig vom Rest des plattenähnlichen Körpers. Auch das Befüllen der unteren Verstauplätze des Behälters mit (Wein-)Flaschen führt nicht zwingend zum Lösen der Perforation. Erst das Befüllen der oberen Verstauplätze des Behälters mit (Wein-)Flaschen führt zur Trennung des verbindenden Bandes vom Rest des plattenähnlichen Körpers.
Wird die zweite Perforationslinie initial gelöst, ist ein schnellerer Zusammenbau des Behälters möglich.

Zusätzlich zur ersten und zweiten Perforierung weist der plattenähnliche Körper eine Reihe von weiteren Perforierungen auf, die so ausgestaltet sind, dass zwei seitliche Wände geschaffen werden können, nachdem diese Perforierungen durchbrochen wurden. Diese Perforierungen sind in Abb. 8 der Beilage ./N als P, P1, P2 und P3 bezeichnet. Sie bilden diverse Einschnitte, die so gestaltet sind, dass seitliche Wände zur Beabstandung von der Bodenwand geschaffen werden können. Außerdem können durch die so gebildeten seitlichen Wände drei untere Verstauplätze definiert werden. Die oberen und die unteren Verstauplätze verlaufen im Wesentlichen parallel und korrespondierend zueinander.
Der plattenähnliche Körper des Eingriffsgegenstandes umfasst ein verbindendes Band, welches sich zwischen der dritten Kante und den Einschnitten erstreckt. Das verbindende Band hat eine Abmessung von etwa 8 cm und erstreckt sich im gefalteten Zustand etwa bis zur Hälfte der Tiefe des Behälters.

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, zu ihren erfolgreichsten Produkten gehöre die UNICOBOX ® , die mit wenigen, einfachen Handgriffen den Zusammenbau einer Verpackung für sechs Flaschen, insbesondere Weinflaschen ermögliche. Die Vorteile bestünden in der besonders schnellen Aufstellbarkeit sowie geringen Herstellungs- und Transportkosten, die sich daraus ergäben, dass die UNICOBOX ® aus einem einzigen Stück Karton hergestellt werde.
Die Klägerin macht in ihrer Klage Anspruch 1 des Klagepatents geltend. Alle Merkmale mit Ausnahme des Merkmals D seien im Eingriffsgegenstand wortwörtlich erfüllt. Merkmal D sei nicht identisch verwirklicht, weil der Einschnitt (30a in Figur 1 des Klagepatents) beim Eingriffsgegenstand in einem Winkel von etwa 7° verlaufe, es sei jedoch als äquivalent verwirklicht anzusehen.
Der Eingriffsgegenstand habe zwei Umgehungsmerkmale, die aber nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs führten. Erstens sei die Verbindung zwischen dem plattenähnlichen Körper (6) und dem Verbindungsabschnitt (6a) als Perforationslinie ausgebildet. Zusätzlich bestehe eine Verbindung zwischen dem plattenähnlichen Körper (6) und einem seitlichen Band (30) über eine weitere Perforationslinie. Diese Perforationslinie bewirke aber kein zwingendes Abtrennen, sodass der plattenähnliche Körper weiterhin mit der Röhrenstruktur verbunden bleibe. Es handle sich um eine gezielte Strukturschwächung, welche die Faltung erleichtere und keinesfalls ausschließe. Zweitens weise der plattenähnliche Körper gegenüber der Röhrenstruktur einen deutlichen Versatz (V) auf. Dieser Versatz unterbinde jedoch nicht das Falten des plattenähnlichen Körpers (6) in das Innere des Behälters (2). Der Versatz hätte auch so gewählt werden können, dass der plattenähnliche Körper nicht in das Innere des Behälters geklappt hätte werden können. Dieser sei jedoch bewusst so klein gewählt worden, dass das Hineinklappen möglich sei.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Merkmal A des Anspruchs 1 beim Eingriffsgegenstand erfüllt. Es sei unrichtig, dass es auf die Box im zusammengebauten Zustand ankomme. Die Merkmale E, G und H würden die Box vor bzw. während des Zusammenbaus betreffen. Beim Eingriffsgegenstand handle es sich zweifellos um einen Behälter, der ausgehend von einer flachen Struktur aus Karton, die gestanzt sei, erhalten werde. Dieses einschränkende Merkmal sei im Anspruch 1 nicht enthalten, was aber bedeute, dass ein Behälter, der dieses zusätzliche Merkmal aufweise, automatisch vom Schutzbegehren umfasst sei.
Merkmal G des Anspruchs 1 sei beim Eingriffsgegenstand ebenfalls erfüllt. Dieses Merkmal fordere lediglich, dass der plattenähnliche Körper (6) in das Innere des Behälters gefaltet werden könne und während dieses Faltvorgangs mit dem Verbindungsabschnitt (6a) verbunden sei. Ob die Verbindung auch nach dem Faltvorgang oder bei Beendigung des Faltvorgangs noch existieren muss oder nicht, sei unbeachtlich. Laut Klagepatent reiche es aus, wenn der plattenähnliche Körper in einem einzigen Stück mit den anderen Elementen bereitgestellt werde. Wie die vorgelegten Videos zeigten, sei ein Zusammenbau des Eingriffsgegenstands auch ohne Abtrennung des plattenähnlichen Körpers möglich. Die Behauptung der Beklagten, es sei bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ohne Abtrennung nicht möglich, das Produkt ordentlich zusammenzubauen, sondern nur windschief, sei unrichtig. Es komme nicht auf den optischen Eindruck an, sondern auf die Funktionalität, die unbeeinträchtigt sei. Von mangelnder Stabilität könne keine Rede sein. In den Videos sei die Stabilität der mit Weinflaschen befüllten und verschlossenen Behälter offensichtlich.
Der Einwand der Beklagten, der Eingriffsgegenstand entspreche dem freien Stand der Technik, greife schon deshalb nicht, weil dieser mit dem aus der FR 2 465 651A bekannten Behälter zumindest Merkmal G betreffend nicht übereinstimme. Diese Druckschrift zeige keine Trennwand, die mit dem Behälter über eine Perforationslinie verbunden sei, insofern sei der Gegenstand in FR 2 465 651A völlig anders als der Eingriffsgegenstand.
Schließlich sei das Klagepatent rechtsbeständig. Die Patenterteilung schaffe bereits einen Prima-facie-Beweis für das Bestehen des Patentrechts. Es sei weder Einspruch vor dem Europäischen Patentamt noch Nichtigkeitsklage vor dem Österreichischem Patentamt gegen das Klagepatent erhoben worden. Das Dokument FR 1 252 223 sei im Prüfungsverfahren des EPA bereits berücksichtigt worden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber FR 1 252 223. Die Merkmale C, D, F und G seien nicht offenbart. Der Vorwurf der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, der im Zusammenhang mit einer Kombination der FR 1 252 223 und der JP 2009-023713 A von der Beklagten eingewandt wurde, sei nicht stichhaltig.
Gestützt auf diese Behauptungen erhob die Klägerin gegen die Beklagten zuletzt die folgenden Begehren:
„1. a. Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Österreich betriebsmäßig Behälter zur Aufbewahrung von Gegenständen umfassend eine Röhrenstruktur, die einen rechteckigen, transversalen Querschnitt aufweist, welche vier Seitenwände definiert und
an einem ersten Ende durch eine Bodenwand geschlossen ist und
an dem zweiten Ende, welches dem ersten Ende gegenüberliegt, einen Zugangseingang definiert, welcher mittels einer Verschlussvorrichtung, welche mit zumindest einer ersten Kante des Zugangseingangs verbunden ist, geschlossen werden kann,
zumindest einer zweiten Kante, die seitlich hinsichtlich der ersten Kante angeordnet ist, die mit einem entsprechenden seitlichen Band verbunden ist, welches zumindest einen Einschnitt aufweist, welcher parallel zu der zweiten Kante verläuft,
wobei das zumindest eine seitliche Band in Richtung der Bodenwand des Behälters faltbar ist, um zumindest zwei obere Verstauplätze zu definieren, welche mit ihren logitudinalen Achsen parallel zu der Bodenwand des Behälters und in beabstandeter Position von der Bodenwand angeordnet sind,
wobei der Behälter dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen plattenähnlichen Körper umfasst,
welcher mit einem Verbindungsabschnitt der Röhrenstruktur verbunden ist und nach innen in den Behälter gefaltet werden kann,
wobei der plattenähnliche Körper zumindest eine erste Gruppe von Einschnitten aufweist, die gestaltet sind, um eine entsprechende seitliche Wand zur Beabstandung von der Bodenwand zu schaffen, um zumindest zwei untere Verstauplätze zu definieren,
welche angeordnet sind, um parallel und korrespondierend zu den zwei oberen Verstauplätzen zu sein
und/oder äquivalente Ausführungsformen eines solchen Behälters, insbesondere Ausführungsformen, deren ausgetauschte Merkmale von einer mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ausgerüsteten Fachperson im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderisches Bemühen als den Ansprüchen des oben genannten Patentanspruchs funktionsgleiche Mittel entnommen werden können,
herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu diesen Zwecken einzuführen, auszuführen oder zu besitzen.
1. b. Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin schuldig, es ab sofort zu unterlassen, in Österreich betriebsmäßig Behälter zur Aufbewahrung von Gegenständen umfassend eine Röhrenstruktur, die einen rechteckigen, transversalen Querschnitt aufweist, welche vier Seitenwände definiert und
an einem ersten Ende durch eine Bodenwand geschlossen ist und
an dem zweiten Ende, welches dem ersten Ende gegenüberliegt, einen Zugangseingang definiert, welcher mittels einer Verschlussvorrichtung, welche mit zumindest einer ersten Kante des Zugangseingangs verbunden ist, geschlossen werden kann,
zumindest einer zweiten Kante, die seitlich hinsichtlich der ersten Kante angeordnet ist, die mit einem entsprechenden seitlichen Band verbunden ist, welches zumindest einen Einschnitt aufweist, welcher parallel zu der zweiten Kante verläuft,
wobei das zumindest eine seitliche Band in Richtung der Bodenwand des Behälters faltbar ist, um zumindest zwei obere Verstauplätze zu definieren, welche mit ihren logitudinalen Achsen parallel zu der Bodenwand des Behälters und in beabstandeter Position von der Bodenwand angeordnet sind,
wobei der Behälter dadurch gekennzeichnet ist, dass er einen plattenähnlichen Körper umfasst,
welcher mit einem Verbindungsabschnitt der Röhrenstruktur verbunden ist und nach innen in den Behälter gefaltet werden kann,
wobei der plattenähnliche Körper zumindest eine erste Gruppe von Einschnitten aufweist, die gestaltet sind, um eine entsprechende seitliche Wand zur Beabstandung von der Bodenwand zu schaffen, um zumindest zwei untere Verstauplätze zu definieren,
welche angeordnet sind, um parallel und korrespondierend zu den zwei oberen Verstauplätzen zu sein,
wobei der Verbindungsabschnitt eine dritte Kante des Zugangseinganges umfasst, welcher gegenüber hinsichtlich der ersten Kante angeordnet ist und/oder
der Verbindungsabschnitt eine dritte Kante des Zugangseinganges umfasst, welche gegenüber hinsichtlich der ersten Kante angeordnet ist und dass der plattenähnliche Körper ein verbindendes Band umfasst, welches sich zwischen der dritten Kante und der zumindest einen Gruppe von Einschnitten erstreckt
und/oder äquivalente Ausführungsformen eines solchen Behälters, insbesondere Ausführungsformen, deren ausgetauschte Merkmale von einer mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ausgerüsteten Fachperson im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderisches Bemühen als den Ansprüchen des oben genannten Patentanspruchs funktionsgleiche Mittel entnommen werden können,
herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu diesen Zwecken einzuführen, auszuführen oder zu besitzen,
insbesondere einen Behälter, wie in den Abbildungen gemäß Beilage ./N, welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, dargestellt.
2. Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin schuldig,
i. alle in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände gemäß Punkt 1. des Klagebegehrens zu vernichten und der Klägerin hierüber Nachweis zu erbringen;
ii. alle in den Vertriebswegen befindlichen Gegenstände gemäß Punkt 1. a. und b. des Klagebegehrens zurückzurufen; und
iii. darüber hinaus alle in den Vertriebswegen befindlichen, nicht in ihrer Verfügungsmacht stehenden Gegenstände gemäß Punkt 1.a. und b. des Klagebegehrens zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass ein zuständiges Gericht eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
3. Weiters sind die Beklagten schuldig, hinsichtlich der in Punkt 1. a. und b. des Urteilsbegehrens angeführten Handlungen der Klägerin Rechnung zu legen, und zwar unter Darlegung aller relevanten Umstände zur Berechnung des gesetzlichen Anspruches auf Zahlung und, über einseitigen Wunsch der Klägerin, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, wobei die Kosten der Überprüfung von der Beklagten zu tragen ist, sofern sich dabei ein höherer Betrag als aus der erfolgten Rechnungslegung ergibt.
4. Soweit noch nicht durch den Rechnungslegungsanspruch abgedeckt, sind die Beklagten außerdem schuldig, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der Erzeugnisse gemäß Punkt 1.a. und b. des Urteilsbegehrens zu erteilen, insbesondere durch Bekanntgabe der (i) Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren, sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und (ii) der Mengen der erhaltenen und bestellten Waren und der Preise, die für die Waren bezahlt wurden.
5. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin nach deren Wahl den materiellen und immateriellen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, der ihr aus den unter 1.a. und b. genannten Handlungen entstanden ist, zu ersetzen, und zwar zumindest in der Höhe des Doppelten eines angemessenen Entgelts, oder ein angemessenes Entgelt zuzüglich der gesetzlichen USt zu bezahlen oder den Gewinn herauszugeben, der durch die unter Punkt 1.a. und b. genannten Handlungen erzielt wurde, zuzüglich 4% Zinsen seit dem Klagetag und 4% Zinseszinsen seit dem Tag der Klagezustellung, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Betrages dem Ergebnis der Rechnungslegung gemäß Punkt 1 vorbehalten bleibt.
6. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreites zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.Dies alles binnen vierzehnTagen bei sonstiger Exekution.
7. Die Erstbeklagte ist schuldig, Punkt 1. des Urteilsspruches binnen 14 Tagen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Punkte 1. und 7. für 60 Tage als Teil der Startseite der Website https://www.rondo-ganahl.com/ oder im Falle, dass diese Domain und/oder Website nicht mehr besteht, auf der an ihrer Stelle betriebenen Website, in einer Box von einer Größe einer halben Bildschirmseite mit in fett gehaltener Überschrift und mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, ansonsten in Normalformatierung und mit gut lesbarem Text, wie auch sonst auf dieser Internetpräsenz verwendet, auf eigene Kosten zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung beim Öffnen der Startseite ohne Scrollen und ohne Verwendung eines Pop-up Fensters ersichtlich zu sein hat.
8. Die Zweitbeklagte ist schuldig, Punkt 1. des Urteilsspruches binnen 14 Tagen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Punkte 1. und 8. für 60 Tage als Teil der Startseite der Website https://www.muellerglas.at/ oder im Falle, dass diese Domain und/oder Website nicht mehr besteht, auf der an ihrer Stelle betriebenen Website, in einer Box von einer Größe einer halben Bildschirmseite mit in fett gehaltener Überschrift und mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, ansonsten in Normalformatierung und mit gut lesbarem Text, wie auch sonst auf dieser Internetpräsenz verwendet, auf eigene Kosten zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung beim Öffnen der Startseite ohne Scrollen und ohne Verwendung eines Pop-up Fensters ersichtlich zu sein hat.“
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieser Begehren und wendeten im Wesentlichen ein, durch den Eingriffsgegenstand erfolge keine Verletzung des Klagepatents. Die Merkmale A und G des Anspruchs 1 des Klagepatents seien nicht erfüllt. Beim Eingriffsgegenstand seien zwei Hindernisse vorgesehen, die eine Patentverletzung unmöglich machten, und zwar der Versatz (V) und die Perforationslinien (P und P1).
Merkmal A des Anspruchs definiere einen Behälter zur Aufbewahrung von Gegenständen mit einer Röhrenstruktur und nicht einen Karton, der erst zusammengefaltet werden müsse. Es komme daher auf die Box im zusammengebauten Zustand an. Laut Merkmal G müsse der plattenähnliche Körper stets fest mit der Röhrenstruktur verbunden sein. Beim Eingriffsgegenstand müsse allerdings jener Kartonteil, der das obere und untere Abteil der Box in deren zusammengebauten Zustand horizontal voneinander abtrenne, beim Zusammenbau der Produkte vom Rest der Box abgetrennt werden und sei im Gebrauchszustand nicht mehr mit dem Rest der Box verbunden, was einen Eingriff ausschließe.
Die Verbindung zwischen der röhrenförmigen Struktur und dem plattenähnlichen Körper sei bewusst mit einer Perforation ausgeführt, die von einem Fachmann sofort als ein Hinweis zur Abtrennung verstanden werde. Eine Perforation diene nicht der Faltung sondern der Abtrennung. Sie habe bei Auftreten einer geringfügigen Belastung die Abtrennung zur Folge, während eine Faltung eine Verbindung der gefalteten Teile nicht zerstöre. Dieser Unterschied sei auch für einen Laien erkennbar. Weiters sei ein deutlich sichtbarer Versatz (V) gewählt worden, um eine missbräuchliche Benutzung des Produkts zu vermeiden.
Ein ordnungsgemäßer Zusammenbau ohne Abtrennung, also ein Hineinfalten des plattenähnlichen Körpers in das Innere des Behälters durch einfaches Umklappen des plattenähnlichen Körpers sei nicht möglich, weil der Versatz (V) und die röhrenförmige Struktur ein derartiges Umklappen verhindere. Ein solcher müsste sehr zeitaufwändig mit äußerster Vorsicht durchgeführt werden, um ein Abreißen des plattenähnlichen Körpers beim Faltvorgang zu vermeiden. Der Behälter wäre windschief, verbogen und nicht mehr stabil, sodass er keine Aufbewahrung von Gegenständen ermögliche. Erst recht sei keine Aufbewahrung von Flaschen möglich, die in der Beschreibung des Klagepatents mehrfach explizit erwähnt werde. Die Instabilität des Behälters ohne Abtrennen wäre außerdem so groß, dass von einer Gleichwirkung nicht die Rede sein könne und schon deshalb Äquivalenz ausscheide. Ein Zusammenbau ohne Abtrennung sei überhaupt nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die obere Verstauebene befüllt und der Deckel geschlossen werde. Bei Beendigung des Zusammenbaus, und erst dann sei der funktionsfähige Zustand der Aufbewahrung von Gegenständen erreicht, sei der plattenähnliche Körper vom restlichen Behälter ohne Zutun von außen getrennt, sodass keine Verletzung des Klagepatents vorliege. Ziel des Klagepatents sei es, eine langsame Handhabung zu vermeiden. Ein Zusammenbau des Eingriffsgegenstandes ohne Abtrennung des plattenähnlichen Körpers mit gefüllten Flaschen sei nicht nur sehr umständlich, sondern auch zeitaufwändig, sodass das Ziel des Klagepatents der schnellen Handhabung nicht erfüllt werden könne. Ein rasches Befüllen des Behälters führe immer zu einem Abtrennen des plattenähnlichen Körpers. Anspruch 1 des Klagepatents sei nicht erfüllt.
Die abhängigen Ansprüche 2 und 5, auf die sich das konkretisierte Klagebegehren beziehe, seien ebenfalls nicht verletzt, schon allein deshalb, weil kein Eingriff in den weitergehenden Haupteinspruch 1 vorliege. Außerdem stelle Anspruch 2 klar, dass der Verbindungsabschnitt eine dritte Kante des Zugangseingangs umfasse. Der plattenähnliche Körper des Eingriffsgegenstandes habe im zusammengebauten und funktionsfertigen Zustand jedoch keine Verbindung mit einem Verbindungsabschnitt der rohrförmigen Struktur, sodass das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 5 bei den Produkten der Beklagten nicht vorliege. Anspruch 5 definiere ein verbindendes Band, welches jedoch beim Eingriffsgegenstand mangels Verbindung zwischen rohrförmiger Struktur und plattenähnlichem Körper seine Funktion nicht erfülle. Es sei daher auch das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 5 nicht erfüllt.
Das Produkt entspreche außerdem dem freien Stand der Technik. Nach dem Abtrennen des plattenähnlichen Körpers vom Rest des Behälters fungiere dieser nur mehr als loser Einsetzteil, der keine Verbindung mit dem Behälter aufweise, wie es in den Figuren der FR 2 465 651A dargestellt sei, wo jeweils drei Flaschen in zwei Ebenen übereinander angeordnet seien.
Das Klagepatent sei zudem nicht rechtsbeständig. Die französische Schrift FR 1 252 223 offenbare sämtliche Merkmale von Anspruch 1, dieser sei daher nicht neu. Ferner liege mangelnde erfinderische Tätigkeit vor, wenn die FR 1 252 223 mit der Druckschrift JP 2009-023713 A kombiniert werde, in der auch ein Behälter mit zwei Stauebenen für Flaschen geoffenbart seien. Anspruch 2 sei neu gegenüber dem Patent FR 1 252 223, verkörpere aber keine erfinderische Tätigkeit. Anspruch 5 sei substanzlos, weil er auf einem funktionslosen Bereich beruhe.
Mit Beschluss vom (richtig) 8.4.2025(Verkündung ON 30.4, S 3; Ausfertigung ON 33) unterbrach das Erstgericht das Verfahren in Ansehung des unter Punkt 1.a. erhobenen Klagebegehrens gemäß § 156 Abs 3 PatG bis zur Rechtskraft der Entscheidung über einen von der Beklagten binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses beim Patentamt einzubringenden Nichtigkeitsantrag.
Mit dem nun angefochtenen Teilurteil gab das Erstgericht dem unter Punkt 1.b. erhobenen Begehren (bezeichnet als 1.) sowie den unter den Punkten 2., 3., 4., 7. und 8. erhobenen Begehren (bezeichnet als 2., 3., 4., 5. und 6. und bezugnehmend auf 1.) statt und behielt die Kostenentscheidung dem Endurteil vor (7.).
Das Erstgericht ging dabei von dem eingangs wiedergegeben Sachverhalt aus und kam rechtlich zum Schluss, das Patent der Klägerin sei in dem vom Teilurteil umfassten Umfang rechtsbeständig. Unstrittig sei, dass die Beklagten den Eingriffsgegenstand herstelle, feilhalte und in Verkehr bringe. Die für eine Patentverletzung relevanten Handlungen nach § 22 PatG seien daher verwirklicht. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass Merkmal A und Merkmal G des Anspruchs 1, Merkmal J des Anspruchs 2 und Merkmal K des Anspruchs 5 erfüllt seien. Im Ergebnis erfülle der Eingriffsgegenstand somit sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 + 2 sowie der Ansprüche 1 + 2 + 5 des Klagepatents. Der Einwand des freien Standes der Technik hinsichtlich des Patents FR 2 465 651 schlage fehl, weil beim Eingriffsgegenstand der plattenähnliche Körper mit der Röhrenstruktur verbunden sei, sodass der Faltzuschnitt jedenfalls einstückig sei. Hingegen beschreibe das Patent FR 2 465 651 einen zwingend zweiteiligen Aufbau, bei dem eine separat zur Verfügung gestellte Trennwand in einen bestehenden Behälter eingelegt werden müsse. Eine zwingende Durchtrennung der zweiten Perforation müsse beim Eingriffsgegenstand gerade nicht erfolgen, um einen Behälter bilden zu können.
Aus all dem ergebe sich, dass der Klägerin alle ihre Rechte aus dem Klagepatent, nämlich auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung, Auskunft und Veröffentlichung zustünden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die davon umfassten Begehren abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin stellen in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtsrüge:
1.1. Die Beklagten erklären, die Feststellungen [F1] und [F2] zu bekämpfen. [F1] lokalisieren sie in der rechtlichen Beurteilung (in UA S 24), doch befindet sich diese Konstatierung ohnehin (auch) unter der Überschrift „Feststellungen“ (UA S 15, drittletzter Absatz).
Stattdessen begehren sie die folgenden „Ersatzfeststellungen“:
„Beim Produkt der Beklagten, das Gegenstand des Lokalaugenscheins sowie des Videos Beilage ./4 war, dauert der Zusammenbau des leeren Behälters ohne Abtrennung des plattenähnlichen Körpers 33,84 Sekunden, hingegen mit Abtrennung des plattenähnlichen Körpers 16,51 Sekunden. Beim Zusammenbau eines gefüllten Behälters dauert der Zusammenbau ohne Abtrennung des plattenähnlichen Körpers 46,04 Sekunden, hingegen mit Abtrennung des plattenähnlichen Körpers 23,44 Sekunden.“
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die geforderten „Ersatzfeststellungen“ nicht im Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen stehen; vielmehr streben die Beklagten hier in Wahrheit eine Ergänzung der vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen an, wodurch sie – inhaltlich – einen der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmangel relevieren.
Die Beklagten haben aber in erster Instanz kein Vorbringen dazu erstattet, wie viele Sekunden der Zusammenbau des leeren Behälters mit oder ohne Abtrennung des plattenähnlichen Körpers dauert. Es fehlt daher an konkreten (also quantifizierenden) Behauptungen, die einen aussagekräftigen Vergleich ermöglichen würden. Der an zwei Stellen des Rechtsmittels (Berufung S 2 ff, insb S 3 unten; S 7 ff, insb S 8 unten) ins Treffen geführte Feststellungsmangel (sekundäre Verfahrensmangel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt deshalb nicht vor.
1.2. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, der Eingriffsgegenstand sei nicht geeignet, die in der Beschreibung des Klagepatents erwähnten Nachteile des früheren Stands der Technik („langsam und arbeitsintensiv“) zu beseitigen, weil bei einem Zusammenbau des Eingriffsgegenstands in einer dem Patent entsprechenden Weise der patentgemäße Zweck nicht erreicht werde und die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht einträten. De facto sei es ausgeschlossen, dass Kunden den Zusammenbau trotz ausdrücklicher gegenteiliger Anweisung ohne Abtrennung vornähmen, weil sich der Unterschied von knapp 23 Sekunden beim Zusammenbau eines gefüllten Behälters bei realistischer Befüllung von 1.000 Kartons pro Tag durch Kunden (Abfüllbetriebe) auf mehr als sechs Stunden pro Tag belaufe. Eine Patentverletzung sei daher zu verneinen.
Allerdings steht unbekämpft fest, dass der Eingriffsgegenstand in einer dem Klagepatent entsprechenden Weise, „wenn auch mit etwas Kraft- und Zeitaufwand“, zusammengebaut werden kann; der so gebildete, einstückige Behälter ist im leeren Zustand zwar wackelig, aber zur Aufbewahrung von Gegenständen geeignet (UA S 15, drittletzter Abs). Selbst wenn man darin eine – in Relation zum Klagepatent – etwas „verschlechterte Ausführungsform“ erblickt, verhilft das dem Prozessstandpunkt der Beklagten nicht zum Durchbruch. Denn ein allfälliger hier zum Ausdruck gebrachter und nicht genau quantifizierter Unterschied kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Eingriffsgegenstand den erfindungswesentlichen (Verpackungs-)Effekt erreicht, der – vereinfacht ausgedrückt – im Wesentlichen darin besteht, sechs Flaschen in einem Behälter übereinander horizontal in zwei „Etagen“ zu deponieren, wobei dieser Behälter aus einem einzigen Stück Karton ohne die Einführung von Strukturelementen in einer bestimmten Art und Weise zu falten ist.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten mit ihrem Eingriffsgegenstand das auf dem Klagepatent basierende und in § 22 Abs 1 PatG (iVm Art 2 Abs 2 EPÜ) normierte Ausschließungsrecht der Klägerin verletzen (RS0071548).
1.3. Auf ihre weiteren im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführten Argumente kommen die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr zurück.
1.4. Die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
2.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungs-kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Da die Klägerin das im Laufe des Verfahrens erhobene Unterlassungsbegehren 1.b. nicht bewertet hat, gilt dafür gemäß § 56 Abs 2 JN der Zweifelsstreitwert von EUR 5.000. Daraus resultieren im Verhältnis zu jeder der beiden Beklagten ein Berufungsinteresse und eine Kostenbemessungsgrundlage von insgesamt EUR 25.000. Der Ansatz beträgt deshalb EUR 913,90.
Die Beiziehung einer Patentanwaltsgesellschaft diente auch im Rechtsmittelverfahren der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die Frage, inwieweit der Eingriffsgegenstand das Klagepatent verletzt, auch technischer Überlegungen bedurfte; es war daher auch der Ersatz der dafür verzeichneten Kosten (100 % der tarifmäßigen Kosten der Klagevertreterin; vgl 4 Ob 246/04m) zuzuerkennen.
Allerdings hat die Klägerin den hier anwendbaren italienischen Umsatzsteuersatz weder behauptet und bescheinigt, und er ist auch nicht gerichtsnotorisch; aus diesem Grund hat nur ein Nettozuspruch zu erfolgen (RS0114955).
3.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der Bedeutung des Patentschutzes im Wirtschaftsleben.
4.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Oberlandesgericht Wien 1010 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 33, 25. November 2025
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