Keine Umgehung eines Schutzrechtes durch eine sogenannte "verschlechterte Ausführung", wenn trotz der qualitativen Variation einzelner Erfindungsmerkmale auch der modifizierte Gegenstand den erfindungswesentlichen Effekt erreicht.
OPMS vom 23.11.1966, Op 9/65; Veröff: PatBl 1967,105 = ÖBl 1967,77
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