Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 13.191,09 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.4.2025, **-78.3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.018,86 (darin EUR 169,81 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Die Klägerin kaufte am 1.10.2014 bei einem Händler in ** einen mit einem von der Beklagten hergestellten Motor Typ ** ausgerüsteten PKW ** (im Folgenden: PKW).
Nunmehr begehrt sie auf Schadenersatz gestützt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 13.191,09 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, in eventu Zahlung von EUR 4.320,- (Wertminderung).
Die Beklagte habe den in dem PKW verbauten Motor vorsätzlich in einer Weise manipuliert, dass sein Schadstoffausstoß nicht den maßgeblichen Vorschriften entspreche und dies verschwiegen. Hätte die Klägerin die Sachlage gekannt, hätte sie den PKW nicht gekauft.
In dem Motor seien folgende unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden:
- Prüflauferkennungssoftware mit Umschaltung des Betriebsmodus bei erkanntem Prüflauf [Umschalt- logik] ;
- Thermofenster mit voller Wirkung der Abgas- reinigung nur im Temperaturbereich 15 bis 33° C;
- Taxischaltung;
- Höhenschaltung;
- Fahrkurvenerkennung.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit für das Verständnis im Rekursverfahren von Bedeutung, wendete sie ein, im Motor des PKW sei keine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden.
Eine Umschaltlogik oder eine andere optimierende Funktion zur Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte käme nicht zum Einsatz.
Das Thermofenster sei aus näher angeführten Gründen keine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Motor führe im Temperaturbereich – 24 bis + 70° C eine volle Abgasrückführung durch.
Eine Taxischaltung sei nicht verbaut.
Die Höhenschaltung sei für den sicheren Betrieb des PKW zwingend erforderlich.
Eine Fahrkurvenerkennung sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. In dem PKW sei zwar eine Fahrkurvenerkennung verbaut gewesen, jedoch mit Update am 9.10.2019 wieder entfernt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 137/24d, 3 Ob 117/24p, 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24d (gemeint: 8 Ob 99/24b) gestellten Vorabentscheidungsersuchen und Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Vorabentscheidung von Amts wegen oder über Parteiantrag.
Die Vorabentscheidungsersuchen zu 3 Ob 137/24d und 3 Ob 117/24p habe der Oberste Gerichtshof zur Beantwortung der Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt, ob eine Fahrkurvenerkennung als (unzulässige) Abschalteinrichtung iSd VO 715/2007/EG zu werten ist.
Das Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g betreffe die Frage der Betrachtung der Wirkung des Gesamtsystems und der daraus resultierenden Beweislastverteilung.
Zu 8 Ob 99/24b habe der Oberste Gerichtshof die Frage gestellt, ob ein Thermofenster mit dem Rahmen – 24 bis + 70° C, Höhenschaltung und Taxischaltung unzulässige Abschalteinrichtungen iSd VO 715/2007/EG.
Die Beklagte habe bis dato keinen Beweis für die Entfernung der Fahrkurvenerkennung angeboten oder erbracht.
Die Entscheidungen über die genannten Vorabentscheidungsersuchen seien gegenständlich präjudiziell, es stellten sich dieselben Rechtsfragen. Die Unterbrechung sei prozessökonomisch sinnvoll.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensfortsetzung.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung, in eventu Abweisung des Rekurses.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Die Beklagte bekämpft die Unterbrechung des Verfahrens im Wesentlichen mit dem Argument, aufgrund ihres Vorbringens, die in dem PKW früher vorhandene Fahrkurvenerkennung sei mit einem Update vom 9.10.2019 entfernt worden, sei das gegenwärtige Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung strittig. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens und belastbarer Feststellungen des Erstgerichts bedurft, die jedoch fehlten.
1.2.Der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens wegen eines von einem anderen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens ist anfechtbar (RS0114648 [T7]).
Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus. Eine solche ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist; ein bloßer Sinnzusammenhang genügt nicht. Auch teilweise Präjudizialität ist als Voraussetzung für eine Unterbrechung ausreichend ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 194 ZPO Rz 71; Klauser/Kodek, ZPO 18 § 190 E 2, 3).
Wenn dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für eine andere Rechtssache gelten, kann es zweckmäßig und geboten sein, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten, weil von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle maßgeblich ist (RS0110583; vgl RS0109951 [T8]). Es besteht jedoch keine Unterbrechungspflicht; ob unterbrochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist im Wesentlichen von der Frage der Prozessökonomie einer solchen Vorgehensweise abhängig (RS0114648; insbesondere 7 Ob 239/18z; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 190 Rz 1, 7). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht ist, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist. Die Unterbrechung muss also tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden (RS0036765 [T3]; Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO Rz 77, 78).
1.3. Die Klägerin brachte vor, durch das Update vom 9.10.2019 sei eine andere Art von Fahrkurvenerkennung – als die zuvor vorhandene – implementiert worden, die eine illegale Abschalteinrichtung sei (ON 4, 5).
Mit in der Tagsatzung am 9.12.2023 (ON 52, 1) gefasstem Beschluss wurde dem kfz-technischen Sachverständigen die Beantwortung der Frage aufgetragen, ob in dem PKW – unter anderem – vor und/oder nach dem Software-Update eine Fahrkurvenerkennung/Precon verbaut war bzw ist. Diese Frage beantwortete der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 12.9.2024 (ON 63, 2) nicht, weil die Fahrkurvenerkennung nicht Gegenstand einer Untersuchung der Software Analyse des Kraftfahr-Bundesamts gewesen sei.
Die Beklagte erstattete ihr Vorbringen, die ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung in dem PKW sei mit einem Update vom 9.10.2019 wieder entfernt worden, im Verfahren zwei Mal ohne Verbindung mit einem Beweisantrag (ON 7, 21; ON 40, 6) und ein Mal mit dem im gegebenen Kontext unbestimmten und daher unbeachtlichen Beweisantrag „Beweis wie bisher“ (vgl OLG Wien 4 R 150/20p mwN; 11 R 209/24x) (ON 51, 3 f).
Erstmals im Schriftsatz vom 26.3.2025 (ON 76, 13) verband die Beklagte ihr Vorbringen: „Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einer vom KBA geprüften und freigegebenen (freiwilligen) Service-Maßnahme im Rahmen des Nationalen Forums Diesel (NFD) erfasst, welche der Verbesserung der Luftqualität in deutschen Innenstädten dient. Mit dieser Maßnahme wurde auch die im streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung entfernt“ mit dem Beweisantrag „kfz-technisches Sachverständigengutachten“ .
Zur unter Beiziehung des Sachverständigen zwecks Gutachtenserörterung (nach dem 26.3.2025) durchgeführten Tagsatzung am 2.4.2025 (ON 78.2, 6) ist protokolliert: „Ob beide Funktionen [Fahrkurvenerkennung und Lenkwinkelerkennung, Anm] tatsächlich im klagsgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind, hat der Sachverständige allerdings keine Indikation.“
1.4.Die (Behauptungs- und) Beweislast für die Beseitigung der Unzulässigkeit einer zuvor vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung und Herstellung eines den Zulassungsvorschriften entsprechenden Zustands durch ein Software-Update trifft den Fahrzeughersteller. Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (6 Ob 122/23v [27]; 6 Ob 127/24f [7, 8], je mwN).
Den oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass er die an ihn herangetragene Frage, ob in dem PKW gegenwärtig noch eine Fahrkurvenerkennung vorhanden ist, nicht beantworten konnte.
Einen Antrag auf Gutachtensergänzung zu diesem Thema, etwa durch weitere Befundaufnahme oder Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet, hat die Beklagte nicht gestellt.
Somit ist festzuhalten: Die Frage des Vorhandenseins einer Fahrkurvenerkennung in dem PKW ist zwischen den Parteien strittig. Hinsichtlich der behaupteten Entfernung der früher (unstrittig) vorhandenen Fahrkurvenerkennung ist die Beklagte ihrer Beweispflicht bis dato nicht nachgekommen. Von der Beseitigung der Fahrkurvenerkennung durch ein Software-Update kann nach Aufnahme der bisher beantragten Beweise derzeit also nicht ausgegangen werden.
Damit erweist sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 137/24d und 3 Ob 117/24p gestellten Vorabentscheidungsersuchen als sehr wohl präjudiziell für das vorliegende Verfahren und liegt die Einschätzung des Erstgerichts über die prozessökonomische Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des Verfahrens im zulässigen Rahmen seines Ermessens.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Erstgericht den Sachverständigen an keiner Stelle befragt habe, ob die Fahrkurvenerkennung noch verbaut ist.
Diese Behauptung entspricht nicht dem Akteninhalt. Wie oben (1.3.) festgehalten, hat das Erstgericht den Sachverständigen mit der Beantwortung (auch) dieser Frage beauftragt. Dass der Sachverständige die Frage nicht beantworten konnte, begründet keinen Verfahrensmangel.
2.2. Auch der Vorwurf vorgreifender Beweiswürdigung ist verfehlt, weil das Erstgericht zum gegenwärtigen Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Dem unberechtigten Rekurs war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Rückverweise
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