Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 21. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten Republik Österreich über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025, GZ ** 14.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Markus Freinhofer (für die Finanzprokuratur), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat die Privatbeteiligte die durch ihr erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch enthaltenden, Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Weiters wurde A* gemäß § 366 Abs 2 und § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Republik Österreich einen Betrag von 9.617,45 Euro binnen 14 Tagen samt 4% Zinsen seit 17. März 2025 zu bezahlen. Mit ihrem Mehrbegehren wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs ist A* schuldig, in ** mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des ** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Republik Österreich in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von insgesamt zumindest 10.904,49 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
I./ in einem Zeitraum vom 3. Jänner 2018 bis 17. November 2021 durch die wiederholte Vortäuschung von tatsächlich nicht geleisteten Dienstzeiten, indem er Dienstgänge beim Zeiterfassungsterminal des ** einbuchte, sodann die Dienststelle verließ und anschließend keine ordnungsgemäße Ausbuchung der jeweiligen Dienstgänge vornahm, wodurch das Zeiterfassungssystem die Dienstgänge automatisch mit 15:30 Uhr abgrenzte, obwohl die Dienstgänge in 154 Fällen tatsächlich kürzer andauerten und in 139 Fällen tatsächlich gar kein Dienstgang stattfand, wobei er anschließend auch keine Korrektur der falsch erfassten Dienstzeiten vornahm, zur Bezahlung tatsächlich nicht geleisteter Dienstzeiten durch Überweisung des vollständigen Gehalts, obwohl er durch die oben beschrieben Handlungen
A./ einerseits die Normalarbeitszeit teilweise nicht erfüllte (ca 223 Stunden);
B./ andererseits ungerechtfertigterweise Gleitzeitguthaben aufbaute und dieses überwiegend verbrauchte (insgesamt 53 Tage = 424 Stunden), wodurch der Republik Österreich ein Schaden von zumindest 9.617,45 Euro (netto) entstand;
II. / im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2021 durch die wahrheitswidrige Eintragung von Dienstreisen in das Programm ** (**) und dadurch Veranlassung des Leiters des Referats für Reisegebühren und Fahrtkostenzuschüsse, ADir. B*, zur Auszahlung von ungerechtfertigten Reisegebühren in noch festzustellender, jedoch jedenfalls 1.436,94 Euro übersteigender Höhe, und zwar für
A./ tatsächlich gar nicht vorgenommene Dienstreisen, nämlich
1./ am 10. Oktober 2019 nach ** (149,90 Euro);
2./ am 20. Jänner 2021 nach ** (110,02 Euro);
3./ am 26. Jänner 2021 nach ** (52,06 Euro);
4./ am 29. März 2021 nach ** (35,24 Euro);
5./ am 12. April 2021 nach ** (144,44 Euro);
6./ am 30. April 2021 nach ** (55,00 Euro);
7./ am 4. Mai 2021 nach ** (118,82 Euro);
8./ am 1. Juni 2021 nach ** (143,18 Euro);
9./ am 14. Juni 2021 nach ** (88,58 Euro);
10./ am 22. Juni 2021 nach ** (144,44 Euro);
11./ am 23. September 2021 nach ** (144,44 Euro);
12./ am 27. September 2021 nach ** (118,82 Euro);
B./ stattgefundene, jedoch tatsächlich kürzer andauernde, Dienstreisen, und zwar im Zeitraum zwischen 12. Jänner 2018 und 5. November 2019 in insgesamt 25 Fällen (Schaden: 132 Euro).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene und zu ON 16.2 ausgeführte Berufung der Privatbeteiligten Republik Österreich, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO ist, wenn der Angeklagte verurteilt wird, im Urteil über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden. Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten Privatbeteiligtenanspruchs (nach § 369 Abs 1 StPO), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderliche Entscheidungsgrundlage durch eine die Entscheidung in der Schuld und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden kann.
Im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichtersteht dem Privatbeteiligten die Berufung zum Nachteil des Angeklagten (§§ 465 Abs 3 StPO iVm 489 Abs 1 StPO) wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) auch hinsichtlich der Höhe der ihm zugesprochenen Ersatz oder Entschädigungsleistung zu (RISJustiz RS0133004).
Eine Zurückweisung der Berufung wie im Kollegialverfahren (vgl dazu Spenling, WK StPO § 366 Rz 16 ff), kommt daher fallbezogen nicht in Betracht.
Das Erstgericht begründete den Privatbeteiligtenzuspruch von 9.617,45 Euro binnen 14 Tagen samt 4% Zinsen seit 17. März 2025 aus dem sich zu Punkt I./ des Urteilsspruchs erfolgten Nettoschaden (14.3, 8) und dem Anerkenntnis dieses Betrags durch den Angeklagten (ON 14.2, 15).
Zum Verweis auf den Zivilrechtsweg führte das Erstgericht aus, dass der umfangreiche Schriftsatz der Privatbeteiligten (ON 13) in diesem Strafverfahren nicht vorgelegt worden sei, sondern während der Hauptverhandlung vom Richter durch Ausforschung des Schriftsatzes aus einem anderen Verfahren (in der VJ [AZ ** Bezirksgericht Donaustadt; vgl S 15 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 14.2]) zum Akt genommen und lediglich überflogen werden habe können. Eine weitere Verzögerung des Beweisverfahrens sei für den Richter untunlich erschienen und ein über zumindest 9.617,45 Euro hinausgehender Schaden der Republik Österreich zu den Fakten I./ habe nicht konkret festgestellt werden können (US 8 f)
Wie die Berufungswerberin zutreffend einräumt wurde der Privatbeteiligtenanschluss vom 25. Oktober 2024 zum Verfahren des Bezirksgerichts Donaustadt zu AZ ** übermittelt, weil die Staatsanwaltschaft ursprünglich vor dem Bezirksgericht Strafantrag gegen den Angeklagten erhoben hat.
Aus dem vorgelegten Zeitnachweislisten und Lohnkontoauszügen des Angeklagten aus den Jahren 2018 bis 2021 würden sich insgesamt 647 an vorgetäuschten und tatsächlich nicht erbrachten Arbeitsstunden (Faktum I.) in Höhe von 19.693,19 Euro brutto (darin enthalten Lohnnebenkosten) ergeben, wodurch die Republik Österreich in diesem Betrag geschädigt worden sei.
Bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist unter Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte zu verstehen (RIS-Justiz RS0094171). Die Schadenshöhe (hier) beim Betrug bemisst sich nach der Differenz im Gesamtvermögen des Geschädigten (RIS-Justiz RS0094420 [T3]). Für die Frage des Schadenseintritts ist der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgebend (RIS-Justiz RS0129293). In welcher Höhe das Gesamtvermögen des Geschädigten gemindert wurde, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der täuschungsbedingten Verfügungim Weg einer Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln (RIS-Justiz RS0094376, 13 Os 93/23k).
Unter dem Blickwinkel der dargelegten Kriterien ergibt sich, dass die Republik Österreich lediglich um den (zugesprochenen) Nettobetrag von 9.617,45 Euro geschädigt wurde, weil die im Bruttobetrag enthaltenen Steuern keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz bei der Republik Österreich bewirkten. Diese Steuern verblieben (letztendlich) im wirtschaftlich betrachteten Gesamtvermögen des Bundes.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
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