Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 21. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Berufungen der Genannten sowie die beide Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. November 2024, GZ ** 111.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* und B* sowie ihrer Verteidiger DDr. Michael Dohr und Mag. Claudia Fessler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Angeklagten in puncto der Privatbeteiligtenansprüche wird Folge gegeben und der Zuspruch an die Österreichische Gesundheitskassa sowie deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen zur Gänze aufgehoben .
Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche beider Angeklagten enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* und der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (A./), des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (C./) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 156 Abs 2 StGB,
A* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und B* zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Weiters wurden beide Angeklagten gemäß § 366 Abs 1, 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* 80.746,80 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die genannte Privatbeteiligte sowie die Privatbeteiligten D* AG und E* GmbH gemäß § 366 Abs 2 StPO jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und B* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Geschäftsführer der F* GmbH
A./ das Vermögen der GmbH verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, wobei sie durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, indem sie zu unternehmensfremden Zwecken
1./ im April und im Mai 2022 vom Geschäftskonto bei der G* AG Überweisungen in Höhe von 398.002,20 Euro an die H* GmbH durchführten;
2./ Barzahlungen in Höhe von insgesamt 153.045,64 Euro an die H* GmbH durchführten;
3./ von Ende 2021 bis April 2022 finanzielle Mittel des Unternehmens durch Barentnahmen und Überweisungen in der Höhe von insgesamt 206.580,20 Euro abführten;
B./ nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen ihrer Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, indem sie für ein im April 2022 geliefertes Leasingfahrzeug am 21. April 2022 39.166,51 Euro an die Leasinggesellschaft zahlten;
C./ von Mai 2021 bis März 2022 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 80.746,80 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, vorenthalten;
D./ im März 2022 Verfügungsberechtigte der E* GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung zahlungsfähige und -willige Auftraggeber zu sein, zu Handlungen, nämlich der Erbringung weiterer Dachdecker-, Spengler- und Zimmererarbeiten zu verleiten versucht, welche diese Gesellschaft in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht bei beiden Angeklagten erschwerend die zweifache Überschreitung der Wertgrenze (zu Schuldspruchpunkt A./) sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen und bei A* zusätzlich zwei einschlägige Vorstrafen, mildernd hingegen jeweils den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Schuld des A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. April 2025, GZ 15 Os 24/25f 4, ist zum Einen über die Berufungen der Angeklagten A* und B* in puncto Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die beide fristgerecht anmeldeten (ON 112), A* zu ON 116 - gerichtet auf Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe - schriftlich und B* im Gerichtstag mündlich zur Ausführung brachten, sowie zum Anderen über die fristgerecht angemeldete (ON 113) und zu ON 115 rechtzeitig ausgeführte und auf Erhöhung der über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und hinsichtlich B* erkennbar auch auf zumindest teilweise Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Den Berufungen kommt lediglich im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zu den Berufungen in puncto Strafe:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 StGB).
Ausgehend davon gelingt es A* mit seiner Berufung nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Dem Vorbringen zur zusätzlich mildernd zu berücksichtigenden im Wesentlichen tatsachengeständigen Verantwortung ist zu erwidern, dass dieser Umstand lediglich das Schuldspruchfaktum B./ betrifft und sich nur auf einen Teil der Umstände bezieht, aus denen das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ableitete (US 21). Außerdem wird durch ein Tatsachengeständnis nur dann der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB verwirklicht, wenn ein solches nach Lage des Falles als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten ist. Macht die Art der Verantwortung – wie vorliegend - ein umfangreiches Beweisverfahren durch Heranziehung eines Sachverständigen und ausführliche Vernehmungen in der Hauptverhandlung erforderlich, kann von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht gesprochen werden ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 49; RISJustiz RS0091460 [insb T4]).
Auch mit seiner Forderung nach zusätzlicher mildernder Wertung seines Wohlverhaltens durch längere Zeit hindurch (§ 34 Z 18 StGB), gestützt darauf, dass die letzte seiner einschlägigen Verurteilungen aus dem Jahr 2014 (rechtskräftig am 29. Jänner 2015) stamme und seither bereits mehr als neun Jahre vergangen seien, ist er nicht im Recht. Dieser Milderungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn die verfahrensgegenständliche Tat - und nicht das Datum einer Vorverurteilung oder der Zeitpunkt der dieser zugrundeliegenden Tat - bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt (RISJustiz RS0108563). Dem Umstand des langen Zurückliegens der letzten Verurteilung, der dem Erschwerungsgrund der zweifachen einschlägigen Vorstrafenbelastung zutreffend geringeres Gewicht verleiht, hat das Erstgericht allerdings im Ergebnis ohnehin durch die Verhängung einer den Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfenden Freiheitsstrafe ausreichend Rechnung getragen und kann sich nicht noch zusätzlich mildernd auswirken.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Erstangeklagten A* ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht bei der konkreten Sanktionsfindung sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erfordernissen ausreichend Genüge getan hat, indem es (eine zur Gänze unbedingte) Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat, zumal die letzte Verurteilung vom 13. November 2014, rechtskräftig seit 29. Jänner 2015 tatsächlich mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Angeklagte nunmehr erstmalig für längere Zeit das Haftübel verspüren wird.
Auch hinsichtlich des Zweitangeklagten B* kommt eine Reduktion der ohnehin lediglich mit einem Fünftel der Obergrenze des Strafrahmens ausgemittelten Freiheitsstrafe nicht in Betracht, weil auch er im Gerichtstag nicht vermochte, weitere, vom Erstgericht nicht berücksichtigte Milderungsgründe zusätzlich mit Erfolg ins Treffen zu führen.
Allerdings macht auch die Staatsanwaltschaft keine Gründe geltend, die die Strafzumessungslage bei B* zu seinen Ungunsten verändern würde. Gegen die gänzlich bedingte Nachsicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bestehen – den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft entgegen - bei ihm keine Bedenken, weil sein Vorleben lediglich durch eine nicht einschlägige Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz belastet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Androhung des Vollzugs einer zweijährigen Freiheitsstrafe allein ausreichen wird, um ihm das Unrecht seiner Taten ausreichend deutlich vor Augen zu führen und ihn nunmehr zu einem rechtstreuen Leben zu verhalten.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in der Berufung der Staatsanwaltschaft angeführte Schulduneinsichtigkeit der Angeklagten bzw deren fehlende Verantwortungsübernahme zutreffend nicht in die Strafzumessung eingeflossen ist. Vielmehr würde die Wertung dieser Umstände eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellen, weil den Angeklagten durch ihre Verteidigungsstrategie im Verfahren kein Nachteil erwachsen darf (RISJustiz RS0090897 [T2]).
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei beiden Angeklagten und unter objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungslage, die durch keine der Berufungen eine wesentliche Änderung erfahren hat, stehen die verhängten Freiheitsstrafen in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt ihres dolosen Verhaltens(RISJustiz RS0090854), und werden sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erfordernissen (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9 f; RISJustiz RS0090897 [T3, T5]) gerecht.
Da weder zu einer Herabsetzung noch zu einer Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen und auch nicht zu einer Veränderung hinsichtlich der bedingten Nachsicht der über B* verhängten Freiheitsstrafe ein Anlass bestand, ist keiner der Berufungen in puncto Strafe Erfolg beschieden.
Hingegen sind die jeweils im Gerichtstag durch Beantragung der Abweisung der Zusprüche an die Österreichische Gesundheitskassa ausgeführten Berufungen der Angeklagten, und somit in puncto privatrechtlicher Ansprüche im Recht.
Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 67 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtswegs (und damit des Zuspruchs an einen Privatbeteiligten) ist daher, ob ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen wurde. Danach ist zu beurteilen, ob der Streitgegenstand seinem Wesen nach als privatrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist, über den die Zivilgerichte zu erkennen haben. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist, besteht keine Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. Der Zivilrechtsweg steht demgemäß nicht offen, wenn der Sozialversicherungsträger den konkret geltend gemachten Anspruch (nur) mit Bescheid durchsetzen kann. Dies trifft nach der Rechtsprechung auf Ansprüche zu, die aus dem Nichtabführen von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen durch einen Dienstgeber oder dessen Vertreter (§ 114 Abs 2 ASVG, nunmehr § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB; vgl zum Begriff des Vertreters Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 153c Rz 34) oder aus dem betrügerischen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Dienstgeber oder dessen leitenden Angestellten (§ 153d Abs 1 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2015/112) entstanden sind. Insoweit ist eine Durchsetzung im Zivilrechtsweg und damit auch die Geltendmachung der Ansprüche als Privatbeteiligter im Strafverfahren ausgeschlossen (vgl zu alldem ausführlich 14 Os 20/17y, 14 Os 67/17k; 2 Ob 36/17h).
Vorliegend begehrte die C* den Ersatz von Ansprüchen, die aus dem Nichtabführen von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen durch die Angeklagten als Geschäftsführer der F* GmbH resultierten, welches Verhalten das Gericht zutreffend (vgl den bezughabenden Beschluss des Obersten Gerichtshofs, GZ 15 Os 24/25f-4, 6) § 153c StGB unterstellte. Somit ist der Zuspruch an die Privatbeteiligte C* sowie deren Verweis auf den (hier gerade nicht vorgesehenen) Zivilrechtsweg mangels Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche im Strafverfahren aufzuheben.
Nach § 7 SBBG kommt dem Krankenversicherungsträger bei Vorliegen öffentlich-rechtlicher Anspruchsgrundlagen Privatbeteiligtenstellung kraft Gesetzes zu. Diese erschöpft sich jedoch in der Ausübung prozessualer Rechte und dient dazu, durch Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Verletzung von sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen und im Strafverfahren Beweismittel zu erlangen, die bei der Einbringlichmachung von Beitragsrückständen im öffentlich-rechtlichen Weg nützlich sein können (ErläutRV 692 BlgNR 25. GP, 3 f). Obwohl eine offensichtlich unberechtigte Anschlusserklärung sonst (auch noch im Rechtsmittelverfahren) nach § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen ist ( Spenling, WKStPO Vor §§ 366-379 Rz 29 mwN; 14 Os 30/09g, 14 Os 100/11d), kommt aufgrund dieser aus § 7 SBBG resultierenden prozessualen Stellung eine derartige Vorgehensweise fallbezogen nicht in Betracht, weshalb es mit der Aufhebung des Zuspruchs und (auch) dem Verweis auf den Zivilrechtsweg sein Bewenden zu haben hat.
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