Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Dr. Christoph Kopecky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* AG Zweigniederlassung ** , **, vertreten durch die Grgić&Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, in Wien, wegen EUR 17.071,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.3.2025, **-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 17.071,- samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte sie dazu vor, der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs habe bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall einen Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht, dessen Reparatur EUR 16.871,- koste. Für ein Schadengutachten seien der Klägerin weiters Kosten von EUR 200,- entstanden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete sie ein, der behauptete Verkehrsunfall könne nicht objektiviert werden. Aus näher ausgeführten Gründen bestehe der Verdacht, es werde versucht, durch unzutreffende Angaben eine Leistung zu erlangen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Rechtlich verneinte es die geltend gemachten Ansprüche auf Grundlage der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständliche Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug stattgefunden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass es am 16.1.2024 in der ** in ** zu einer Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug mit dem Kennzeichen ** und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** gekommen ist und dass die am Klagsfahrzeug in dem Schadensgutachten Beilage ./B ersichtlichen Schäden dadurch verursacht wurden.“
Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:
„Am 16.1.2024 kam es in der ** in ** zu einer Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug mit dem Kennzeichen ** und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem Kennzeichen **. Das alleinige Verschulden an der Kollision hat der Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ** zu verantworten. Durch den Unfall vom 16.1.2024 wurden die in Beilage ./B ersichtlichen Schäden am Klagsfahrzeug verursacht.“
2. Das in der Berufung mehrfach wiederholte Argument gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, die Staatsanwaltschaft Wien habe [nach der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten vom 5.6.2024 (Beilage ./1)] mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren [gegen die Klägerin und D*] eingeleitet, sodass der vom Erstgericht angenommene, zur bekämpften Feststellung führende Umstand, dass „die Klägerin samt ihrem Bruder im gegenständlichen Fall versucht hat, die Versicherung zu einer Zahlung eines fingierten Unfalls zu bewegen“ nicht vorgelegen habe, ist nicht zielführend.
Es ist nicht bekannt, welche Erwägungen und welche Beweislage die Staatsanwaltschaft Wien dazu veranlasst haben, auf Grundlage der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten vom 5.6.2024 kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Es liegt auf der Hand, dass ihr die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse, die aus den vom Erstgericht angeführten Gründen den Verdacht des versuchten Betrugs zum Nachteil der Beklagten zumindest rechtfertigen, zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden haben.
Unstrittig ist, dass die Beklagte nach ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 5.6.2024 am 18.9.2024 eine weitere Strafanzeige erstattet hat (ON 13.2, 1). Dass die Staatsanwaltschaft Wien auch aufgrund der neuerlichen Anzeige kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ist nicht aktenkundig.
Die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der Sachverhaltsdarstellung vom 5.6.2024 hat keinen Einfluss auf die Würdigung der Beweisergebnisse des vorliegenden Verfahrens durch das Erstgericht. Es besteht weder eine faktische noch eine rechtliche Bindungswirkung. Eine solche hätte selbst ein rechtskräftiger Freispruch im Strafverfahren oder dessen Einstellung nicht (RS0040267).
3.Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Der erkennende Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 E 35; RS0043175).
Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5).
Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen der Klägerin nicht. Das Erstgericht hat die aufgenommenen Beweise sehr sorgfältig abgewogen, seine ausführliche Begründung steht mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Die Beweisrüge enthält keine überzeugenden Argumente, warum die vom Erstgericht dargelegten Gründe für seine Beweiswürdigung zwingend unrichtig seien müssten. Zunächst ist daher auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu verweisen (§ 500a ZPO).
4. Der vorliegende Sachverhalt weist mehrere Auffälligkeiten auf.
Insbesondere sind dies:
- die auffällige „Damage-History“ (Schadenhäufung) des Klagsfahrzeugs;
- die Reparatur des Klagsfahrzeugs in der Werkstatt eines Freunds des Bruders der Klägerin und das erkennbare Bestreben, die Tatsache zu verbergen, dass der Bruder der Klägerin in dieser Werkstatt arbeitet (vgl Aussage der Klägerin ON 13.3, 5; Aussage des Zeugen E* B* [Bruder der Klägerin] ON 13.3, 16);
- die behauptete Barzahlung (ohne plausiblen Grund) von behaupteten Reparaturkosten von EUR 16.871,-;
- keine Besichtigung des beschädigten Klagsfahrzeugs durch einen Sachverständigen der Beklagten (als gegnerische Haftpflichtversicherung);
- die unplausible Schadenkalkulation durch den Privatsachverständigen (vgl ON 22.2, 16);
- Schilderung eines technisch nicht plausiblen Unfallhergangs in der Aussage der Klägerin (behauptete Lenkerin des Klagsfahrzeugs) und des Zeugen E* B* (behaupteter Beifahrer) (ON 22.2, 13 ff).
Gibt schon diese Häufung von Besonderheiten Anlass an einen fingierten Schadensfall zu denken, verstärkt sich der Verdacht aufgrund des in der Beweiswürdigung des Erstgerichts plastisch geschilderten Aussageverhaltens der Klägerin und des Zeugen E* B*, ihres Bruders, und der Unstimmigkeiten in deren Darstellung samt selektivem Erinnerungsvermögen. Zu all dem kann auf die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden.
Der Versuch der Berufung, die oben genannten Auffälligkeiten als – jeweils für sich gesehen – nicht suspekt darzustellen, scheitert am Gesamtbild dieser Elemente und dem dem Erstgericht vermittelten, in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegten, negativen persönlichen Eindruck von der Klägerin und – vor allem – dem Zeugen E* B*.
Die Annahme des Erstgerichts, die Klägerin und ihr Bruder versuchten, die Beklagte zu einer Zahlung aufgrund eines fingierten Unfalls zu bewegen, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung zeigt nicht auf, dass diese Schlussfolgerung gegen die Denkgesetze verstößt oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen als die getroffene vorliegen.
Demgemäß bestehen auch keine Bedenken gegen die Negativfeststellung zur Frage ob der behauptete Unfall (die behauptete Kollision zwischen dem Klagsfahrzeug und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug) überhaupt stattgefunden hat. Auch wenn sich ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen aus technischer Sicht nicht ausschließen lässt, bedeutet dies nicht, dass er tatsächlich – und vor allem im Rahmen des von der Klägerin behaupteten Verkehrsunfalls – stattgefunden hat.
Die Beweis- und Tatsachenrüge widerlegt die Feststellungen des Erstgerichts nicht. Der Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
In der Berufungsentscheidung war keine Rechtsfrage zu lösen. Somit war die ordentliche Revision mangels
Erfüllung der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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