Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Felbab und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* -AG, FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 59.183,09 sA und Feststellung (EUR 10.000), in eventu Feststellung (EUR 59.183,09), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23.7.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.785,82 (darin EUR 630,97 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist zu 4/6 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, BG Waidhofen an der Thaya, mit der Anschrift **. Die übrigen 2/6 Eigentumsanteile entfallen auf seine im selben Haushalt lebenden minderjährigen Töchter. Für diese Liegenschaft besteht eine zwischen den Parteien abgeschlossene Eigenheimversicherung mit der Polizzennummer **, der die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2008) zugrunde liegen.
Durch ein Unwetter am 30.6.2024 entstand ein Hagelschaden am Objekt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zuletzt EUR 59.183,09 sA. Diese Summe ergebe sich (nach Abzug eines Akontos von EUR 20.000) aus den vorliegenden Kostenvorschlägen der C* GmbH über EUR 31.192,62 (unter Berücksichtigung bereits bezahlter EUR 1.463,94) für die Sanierung der Fassade und Geländer, der D* GmbH über EUR 34.762,15 für Dachdecker- und Spenglerarbeiten, der E* GmbH Co KG über EUR 9.466,97 für Malerarbeiten im Außenbereich und des Ing. F* über EUR 950,40 für Malerarbeiten und Abdeckungen im Innenbereich; hinzu kämen EUR 1.140,95 an Wiederbeschaffungskosten für beschädigte Möbel und Sportgeräte laut einem Angebot der G* („H*“), EUR 500 für die Behebung des Schadens an der Dachrinne, EUR 400 für Eigenleistungen des Klägers sowie EUR 770 für eine weitere Reparatur des Kamins.
Zusätzlich begehrte der Kläger die mit EUR 10.000 bewertete Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Kosten aus dem Schadensereignis vom 30.6.202 im Dachbereich, an der Fassade und für die durch das eingedrungene Niederschlagswasser verursachten Schäden bis zur vertraglichen Höchsthaftsumme.
Darüber hinaus erhob der Kläger eventualiter ein mit EUR 59.183,09 bewertetes weiteres Feststellungsbegehren, wonach die Beklagte für alle bereits bekannten Kosten als Folge des genannten Schadensereignisses hafte.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Insgesamt habe sie einen Betrag EUR 45.278,77 anerkannt, wovon EUR 21.463,94 bereits ausbezahlt worden seien, und zwar EUR 20.000 als Akonto und EUR 400 für Eigenleistungen an den Kläger sowie EUR 1.463,94 an die C* GmbH. Bei den restlich anerkannten Beträgen würde – gemäß der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten „strengen Wiederherstellungsklausel“ - nach Rechnungslegung eine direkte Bezahlung an die Professionisten erfolgen, ansonsten könnte nur eine niedrigere objektive Wertminderung als Barersatz an den Versicherungsnehmer erstattet werden. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen reiche nicht aus. Hinsichtlich der Forderung der E* GmbH Co KG von EUR 9.466,97 liege eine Doppelverrechnung vor, weil diese bereits im Angebot der C* GmbH enthalten sei. Im Kostenvoranschlag der D* GmbH würden EUR 6.025,10 für die Behebung rein optischer Schäden gewünscht, was nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt sei. Für anerkannte Positionen fehle auch ein Feststellungsinteresse.
Mit dem nun angefochtenen Urteil ließ das Erstgericht in einem aufgenommenen Beschluss (Spruchpunkt I.) die mit Schriftsatz vom 9.5.2025 (ON 13, S 2) vorgenommene Klagsänderung zu und wies die noch offenen Beweismittel wegen Spruchreife zurück; im Übrigen (Spruchpunkt II.) wies das Erstgericht sowohl die beiden Haupt- als auch das Eventualbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 5 und 9 bis 11 der Urteilsausfertigung dargestellten Feststellungen, auf die – soweit sie nicht eingangs auszugsweise dargestellt wurden - verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Versicherungsbedingungen enthielten eine sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“, wonach der Versicherungsnehmer erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Neuwert-Versicherungssumme gelange. Wann eine gesicherte Verwendung vorliege, sei im Einzelfall nach Treu und Glauben zu entscheiden. Ausreichend sei der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung, nicht jedoch die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur. Der Kläger habe hier über die Kostenvoranschläge hinaus keine aktiven Vorkehrungen getroffen, um Zweifel an der Wiederherstellung und Neuanschaffung auszuräumen. Ein Vertragsabschluss mit den Werkunternehmern wurde ebensowenig behauptet wie die tatsächliche Durchführung. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Wiederherstellungswerts sei damit berechtigt.
Damit sei auch dem Eventualbegehren auf Feststellung der geltend gemachten Wiederherstellungskosten die fehlende Fälligkeit entgegen zu halten. Soweit die Beklagte nicht eine Doppelverrechnung oder die Behebung rein optischer Schäden eingewandt habe, fehle sowohl dem Eventualbegehren als auch dem Feststellungshauptbegehren zu den zukünftigen Schäden das Feststellungsinteresse, weil die Beklagte dort nicht die Deckung des Versicherungsfalls selbst bestreite. Demgemäß brauche es dann keiner Feststellung der Haftungsfrage dem Grunde nach.
Gegen den Spruchpunkt II. richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers, die ausschließlich eine Verfahrensrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert der Kläger die Nichteinholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Bauwesens, der Dachdeckerarbeiten und der Spenglerarbeiten zum Beweis seines Vorbringens, dass die im Kostenvoranschlag der E* GmbH Co KG enthaltenen Leistungen von EUR 9.466,97 nicht deckungsgleich im Angebot der C* GmbH vorhanden seien und damit keine Doppelverrechnung vorliege sowie dass es sich bei den im Kostenvoranschlag der D* GmbH enthaltenen Leistungen für EUR 6.025,10 nicht bloß um Arbeiten zur Sanierung von optischen Schäden handle, sondern dass diese den Erhalt der Lebensdauer des Versicherungsgegenstandes sichern und insbesondere das Abplatzen von Farbe und eine bestehende Rostgefahr verhindern sollten.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse wäre dem Feststellungs-Hauptbegehren und dem Feststellungs-Eventualbegehren stattzugeben gewesen, weil das Feststellungsinteresse bei Behauptung der teilweisen Leistungsfreiheit gegeben sei.
2. Nach dem insbesondere in § 76 Abs 1 ZPO verankerten Grundsatz der Beweisverbindung ist das Beweisanbot in Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Tatsachen einzeln und nicht in Gruppen anzugeben ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 II/2 § 76 ZPO Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny ³ III/1 Vor § 266 ZPO Rz 84). Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882).
3. Der Kläger beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten erstmals in seinem aufgetragenen Schriftsatz vom 17.2.2025 (ON 6, S 8). Darin erstattete er auf mehreren Seiten Vorbringen zu den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen. Die Beweisanträge für alle Ansprüche folgten zusammen in einem Block erst am Ende der Ausführungen, darunter „einzuholendes Gutachten aus dem Bereich des Bauwesens; einzuholendes Gutachten aus dem Bereich der Dachdeckerarbeiten; einzuholendes Gutachten aus dem Bereich der Spenglerarbeiten“, und damit ohne Zuordnung zu einzelnen Ansprüchen und ohne Bekanntgabe eines genaueren Beweisthemas.
Auch im weiteren Verfahren konkretisierte der Kläger die genannten Beweisanträge nicht mehr; in der Replik vom 9.5.2025 (ON 13) verwies er etwa nur auf sein „bisheriges“ Beweisanbot.
Diese undifferenzierte Aufzählung von Beweismitteln zum Nachweis für ein mehrseitiges Prozessvorbringen stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Beweisverbindung dar; dies bedingt keine Rückstellung zur Verbesserung gemäß §§ 84, 85 ZPO, weil der Schriftsatz damit noch nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet ist ( Konecny/Schneider aaO § 76 Rz 3 mwN). Die Stellung konkreter prozessualer Beweisanträge und den Umfang konkreten Vorbringens aufgrund der Erörterung der Sach- und Rechtslage kann das Gericht grundsätzlich den anwaltlich vertretenen Parteien überlassen ( Rassi in Fasching/Konecny ³ II/3 § 182a ZPO Rz 73; G. Kodek in Fasching/Konecny ³ III § 432 ZPO Rz 8).
Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn ein nicht prozessordnungsgemäß beantragter Beweis nicht aufgenommen wird (vgl 3 Ob 236/14y [1.2.]).
4. Die Verfahrensrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage dem Streitwert des Berufungsverfahrens von EUR 69.183,09 (sowohl in der Berufung als auch in der Berufungsbeantwortung irrtümlich EUR 69.877,03) entspricht. Die Berufung des Klägers, mag sie in der Verfahtrensrüge auch nur bestimmte Aspekte ansprechen, zielt sowohl in der Berufungserklärung auch im Berufungsantrag auf die Bekämpfung der gesamten Abweisung ab.
6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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