Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.
…allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (8 ObA 28/04g; RIS-Justiz RS0044635; Kodek in Rechberger, ZPO² § 534 Rz 4). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, diese Voraussetzung sei erst bei Kenntnis des Inhaltes des auf einer neuen…
…wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird (RIS-Justiz RS0044635 [T6]). Gemäß § 530 Abs 2 ZPO kommt aber die Wiederaufnahmsklage aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z …
…ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung…
…ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635; Fasching aaO ua). Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO…
…ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis des Vorhandenseins einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung…
…Z 4 ZPO beginnt dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen kann (RIS Justiz RS0044635). Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die…
…so weit kennen, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen kann (7 Ob 730/78 = SZ 51/165; RIS-Justiz RS0044635). Dabei ist die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters der Partei zuzurechnen (10 ObS 371/01h; RS0044790 [T2]). Stützt sich die Wiederaufnahme auf…
…4 ZPO beginnt, sobald der Wiederaufnahmskläger die neuen Tatsachen und Beweismittel soweit kennt, daß er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen kann (RIS-Justiz RS0044635). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein einer Urkunde, die allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung…
…Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RIS Justiz RS0044635). Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunkts sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger…
…nämlich erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann (RIS Justiz RS0044635). Sie ist nicht von dem Bestehen eines Verdachts, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen (RIS Justiz RS0044581). 5. Aus dem Fehlen…
…ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form und sachgerechten Beweisantrag zu stellen (RIS Justiz RS0044635 [T1]). Die Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsstadium nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit…
…neuen Tatsachen und Beweismitteln ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt (RIS Justiz RS0044635 [T2]). Auch in Ansehung des § 530 Abs 2 ZPO und in Bezug auf einen Vorprozess ist die Kenntnis von Tatsachen und Beweismitteln…
…kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; er muss in der Lage sein, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RS0044635 [insb T1]; 8 Ob 34/22s ua). [16] 3.3. Im Licht dieser Grundsätze überzeugt die Ansicht des Rekursgerichts nicht. Selbst wenn dem…
…T5]). Die Frist beginnt erst dann, wenn er die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann ( RS0044635 ), nicht aber erst dann, wenn er schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen…
…Andererseits beginnt die Frist nicht erst mit Erlangen der Gewissheit, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen werden (RIS Justiz RS0044635 [T6]). 3.1 Entscheidend für den Beginn der Klagefrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO war daher jener Tag…
…prüfen kann, andererseits beginnt die Frist nicht erst mit Erlangen der Gewissheit, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen werden (RS0044635 [T6]). [15] Aus dem Fehlen einer dem § 530 Abs 2 ZPO entsprechenden Bestimmung im Zusammenhang mit der auf Kenntnis und nicht auf…
…andererseits beginnt die Frist nicht erst mit Erlangen der Gewissheit, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen werden (RIS Justiz RS0044635 [T6]). Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet aber noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage…
…13m; RIS-Justiz RS0044790); der Kläger muss die neuen Beweismittel so weit kennen, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren prüfen kann (RIS-Justiz RS0044635). In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger…
…dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann; der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen (RS0044635 [T1]). Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei…
…dass die Aussage des Erstbeklagten vor dem Bezirksgericht Donaustadt vor diesem Tag erfolgte und dem Zweitkläger oder seinem Vertreter – dessen Wissen zuzurechnen ist (vgl RS0044635 [T2]) – bekannt wurde. Etwas anderes behauptet der Rekurswerber auch in seinem Rechtsmittel nicht. Eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7…
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