Die Rechtsprechung lässt bei mehrfacher Fragestellung die Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei einem Gutachtensauftrag zu (Kumulierung der Tarifansätze [Krammer/Schmidt/Guggenbichler] StG-GebAG § 43 E 130 ff, 144 ff). Maßgeblich ist, zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtenauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat.
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