Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* -C* , geboren am **, **, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. D* , geboren am **, ** und 2. E* private unlimited company , Registernummer **, **, IRL-**, wegen EUR 23.857,75 und Feststellung (Streitwert EUR 3.000) samt Nebengebühren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.10.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten .
B e g r ü n d u n g
Die Klägerin begehrt EUR 23.857,75 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche aus dem Unfall bzw Sturz vom 2.1.2025 in der Dachgeschosswohnung ** resultierenden zukünftigen Schäden.
Der Erstbeklagte habe über die Internetplattform der Zweitbeklagten die Dachgeschosswohnung im Haus ** zur Kurzzeitvermietung angeboten.
Die Schwester der Klägerin, F* C*, habe diese Wohnung für die Zeit vom 2.1. bis 6.1.2025 gemietet. Die Klägerin habe diese Wohnung gemeinsam mit ihrer Schwester benützt und sei dort am 2.1.2025, gegen 23:10 Uhr, über eine Stufe gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt. Der Sturz sei darauf zurück zu führen, dass die Wohnung entgegen den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Richtlinien unzureichend beleuchtet gewesen sei. Es gebe nicht ausreichend Lichtschalter, sodass die Klägerin gezwungen gewesen sei, den Sturzbereich im Dunkeln zu benützen.
Der Erstbeklagte hafte als Vermieter der Wohnung, weil er gegen die ihn treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Die Zweitbeklagte treffe als als gewerbliche Vermittlerin der Wohnung – gemäß Punkt 20 der vereinbarten Nutzungsbedingungen - die solidarische Haftung für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen Pflichtverletzungen des Erstbeklagten.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts werde auf § 92a JN gestützt, das schädigende Verhalten sei vom Erstbeklagten an der Adresse der vermieteten Wohnung somit im Sprengel des angerufenen Gerichts gesetzt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück. Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN sei das Bezirksgericht für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag über eine unbewegliche Sache, auch für Ersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, selbst wenn diese auch deliktisch begründet würden, eigenzuständig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin stützt ihre Begehren gegenüber dem Erstbeklagten auf die Verletzung der ihn als Vermieter treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, gegenüber der Zweitbeklagten auf die vereinbarte Haftung der Zweitbeklagten für Pflichtverletzungen des Vermieters.
Die Rechtsprechung beurteilt das vertraglich eingeräumte (entgeltliche) Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung als Mietvertrag im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN (1 Ob 279/01p). Die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen erfasst auch Schadenersatzansprüche des Mieters aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Bestandgebers (RIS-Justiz RS0046833 und RS0046545 [T1]; Simotta in Fasching/Konecny 3§ 49 JN Rz 87).
Die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern geführt wird (RS0046553 und RS0046601).
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist von den Klagsangaben auszugehen (RS0115860, RS0050455).
Danach hat die Klägerin die Ferienwohnung des Erstbeklagten zwar mitbenützt, Mieterin war aber ihre Schwester. Dass der Klagsanspruch auf die Verletzung von Schutzpflichten des Bestandgebers gestützt wird, reicht zur Begründung der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht aus, wenn die Klage – wie hier – nicht vom Bestandnehmer, sondern von einem Mitbewohner, der nicht selbst auch Vertragspartner des Mietvertrags ist, erhoben wird (RS0046553 [T5]; 6 Ob 77/08d; Simotta aaO, Rz 100).
Gegenüber der Zweitbeklagten mangelt es auf beiden Seiten an der Voraussetzung, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags geführt wird.
Der vom Erstgericht angenommene Grund für die Zurückweisung der Klage liegt damit nicht vor.
In Stattgebung des Rekurses der Klägerin war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Ein Rechtsmittelverfahren nach einer a limine erfolgten Zurückweisung der Klage ist kein Zwischenstreit, weshalb die Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Rekurses vorzubehalten war ( Klauser/Kodek, ZPO 18§ 52 ZPO E 3).
Ein Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO konnte unterbleiben, weil die Klägerin durch den Erfolg ihres Rekurses nicht mehr beschwert und die Beklagten am Verfahren noch nicht beteiligt sind, sodass ihnen nach herrschender Rechtsprechung in diesem noch nicht kontradiktorisch geführten Verfahren kein Rechtsmittelrecht zusteht (RS0039200).
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