JudikaturOGH

RS0046553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen hat zur Voraussetzung, dass der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages oder deren Gesamtrechtsnachfolgern oder Einzelrechtsnachfolgern besteht. Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 und - abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen - die WGN 1989 nichts geändert.

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