Unter die Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Schadenersatzansprüche aus einem bestehenden oder einem früher bestandenen Bestandverhältnis, sondern alle anderen aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüche (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB), falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind.
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