Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher und die Richterin Mag. Janschitz sowie den Richter Mag. Resetarits in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Ing. A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Onz&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, **, wegen Kostenersatz nach § 31 Abs 3 WRG 1959, über den Kostenrekurs der Antragsgegnerin (Rekursinteresse: EUR 1.657,14) gegen die im Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9.4.2025, **-18 (hiermit verbunden ** und **), enthaltene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 17.239,56 (darin enthalten EUR 2.873,26 an USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit EUR 252,20 (darin enthalten EUR 93,72 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit den zu **, ** und ** erlassenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft ** vom29.3.2023, vom 20.4.2023 und vom 7.6.2023 wurde der Antragsteller zur ungeteilten Hand mit der B* GmbH sowie deren Geschäftsführer C* verpflichtet, die Kosten für die von der Behörde gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 unmittelbar angeordneten Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung zu tragen.
Der Antragsteller beantragte gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass ihn keine Kostenersatzpflicht treffe. Mit dem in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, im Kostenausspruch bekämpften Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag Folge und sprach aus, dass die dem Antragsteller im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft ** aufgetragene Kostenersatzpflicht nicht bestehe.
Mit der angefochtenen Kostenentscheidungverpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin – gestützt auf § 78 AußStrG - zum Kostenersatz in Höhe von EUR 18.896,70 (darin EUR 3.149,45 USt).
Die Antragsgegnerin bekämpft diese Kostenentscheidung mit ihrem Kostenrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begehrt deren Abänderung dahin, dass die Antragsgegnerin zum Kostenersatz von insgesamt EUR 17.239,56 schuldig erkannt werde.
Der Antragssteller beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Die Rekurswerberin bringt vor, dass der vom Antragsteller für die verfahrenseinleitenden Anträge vom 26.5.2023, 5.6.2023 und 20.6.2023 verzeichnete doppelte Einheitssatz nicht zustehe.
2.Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass § 54 Abs 1a ZPO im außerstreitigen Verfahren keine Anwendung findet; das Kostenverzeichnis des Antragstellers ist daher umfassend zu prüfen (2 Ob 239/22v Rz 27; 2 Ob 56/23h Rz 16).
3.Zutreffend weist die Antragsgegnerin weiters darauf hin, dass für die verfahrenseinleitenden Anträge kein doppelter Einheitssatz zusteht, weil kein Fall des § 23 Abs 6 RATG vorliegt (2 Ob 29/22m Rz 42; vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.19).
Somit war dem Kostenrekurs Folge zu geben und die Kostenersatzverpflichtung der Beklagten – wie im Rekurs beantragt - um brutto EUR 1.657,14 herabzusetzen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 AußStrG iVm § 117 Abs 6 WRG.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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