2Ob56/23h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch die KREISSL PICHLER WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wider die Antragsgegner 1. G*, 2. C*, beide vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 3. A*, 4. M*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 5. G* und 6. D*, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Ersetzung einer Zustimmung (§ 835 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Fünft- und Sechstantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 1 R 325/22v 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts an den Drittantragsgegner zu sorgen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrt, die Zustimmung der Antragsgegner zu einer von ihr geplanten Baumaßnahme zu ersetzen (§ 835 ABGB). Der Drittantragsgegner beteiligte sich nicht am Verfahren erster Instanz und ließ die ihm zugestellte Entscheidung des Erstgerichts, mit der auch seine Zustimmung ersetzt wurde, unbekämpft.
[2] Das Rekursgericht gab einem nur von den Fünft- und Sechstantragsgegnern erhobenen Rekurs nicht Folge.
[3] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Drittantragsgegner bisher nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses der Fünft- und Sechstantragsgegner ist verfrüht.
[5] 1. Miteigentümer bilden im (von der Antragstellerin angestrebten) Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB eine einheitliche Partei iSd § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt bzw geregelt werden kann vgl Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 43 Abs 2 AußStrG Rz 9; vgl 5 Ob 19/16d [zu §§ 16, 52 WEG]; vgl RS0013678; zuletzt 1 Ob 16/04s [Ersetzung der Zustimmung]).
[6] 2. Wird – wie hier – eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen, weil die Rechtsmittelfrist erst mit dem ungenützten Verstreichen der letzten noch offenen Rechtsmittelfrist einer aktenkundigen Partei endet ( Deixler Hübner aaO; vgl RS0035401). Die Erledigung mehrerer von verschiedenen Streitgenossen erhobenen Rechtsmittel hat in einer einheitlichen Entscheidung zu erfolgen (vgl RS0035432 [T1]). Eine Entscheidung über das Rechtsmittel des einen der einheitlichen Streitgenossen vor Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Verstreichen der diesem offenstehenden Rechtsmittelfrist wäre daher verfrüht.
[7] 3. Das Erstgericht wird daher die Rekursentscheidung dem Drittantragsgegner zuzustellen und den Akt erst wieder vorzulegen haben, wenn dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat oder aber die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sein wird.