Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, **, und 2. C* B* , geboren am **, **, beide vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Land Niederösterreich, ** , und 2. NÖ Landesgesundheitsagentur, **, beide vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen (richtig) EUR 69.600 sA, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.8.2025, **-77, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen
1. den klagenden Parteien EUR 40.600 samt 4 % Zinsen seit 31.5.2022,
2. der erstklagenden Partei EUR 14.000 samt 4 % Zinsen seit 31.5.2022 und
3. der zweitklagenden Partei EUR 15.000 samt 4 % Zinsen seit 31.5.2022 zu zahlen,
wird abgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 14.140,50 (darin enthalten EUR 2.356,75 USt) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitbeklagten Partei deren mit EUR 4.083,24 (darin EUR 680,54 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungs-kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
D* B*, geboren am **, verstarb am 2.3.2020 und war der Ehemann der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers.
In den Zeiträumen von 6.4.2019 bis 8.4.2019, von 2.5.2019 bis 17.7.2019, von 18.9.2019 bis 17.10.2019, am 21.10.2019, von 22.11.2019 bis 2.12.2019, von 25.12.2019 bis 30.12.2019, am 31.12.2019 sowie vom 19.2.2020 bis zu seinem Tod am 2.3.2020 wurde er im Landesklinikum E*-F*, Standort F* (in weiterer Folge: LK F*), behandelt.
Rechtsträgerin des Krankenhauses war damals die Erstbeklagte, seit 1.1.2021 ist dies die Zweitbeklagte.
Die Verlassenschaft nach D* B* wurde zu zwei Drittel dem Zweitkläger und zu einem Drittel der Erstklägerin eingeantwortet.
Die Kläger begehrten aufgrund von Behandlungsfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten, was letztlich zum Tod von D* B* geführt hätte, jeweils sA an Schmerzengeld EUR 20.000, an Pflege- und Haushaltshilfekosten EUR 20.600 sowie an Trauerschmerzengeld für die Erstklägerin EUR 14.000 und den Zweitkläger EUR 15.000, was insgesamt – richtig – EUR 69.600 sA ergibt; nur infolge eines offenkundigen Rechenfehlers wird diese Summe in der Klage mit EUR 49.600 sA beziffert.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Klage sei unschlüssig, weil die behaupteten Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel nicht konkret bezeichnet worden seien. Solche lägen auch nicht vor. Die Erstbeklagte sei zudem nicht passiv legitimiert.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht in einem aufgenommenen Beschluss das in der Tagsatzung vom 6.5.2025 erstattete Vorbringen der Kläger wegen grob schuldhafter Verspätung gemäß § 179 Satz 2 ZPO zurück (Spruchpunkt I.) sowie in der Hauptsache das Klagebegehren ab und verpflichtete die Kläger zum Kostenersatz (Spruchpunkt II.).
Es traf neben dem eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 7 bis 20 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich begründete das Erstgericht die Abweisung gegenüber der Erstbeklagten mit mangelnder Passivlegitimation. Inhaltlich – und in Bezug auf die Zweitbeklagte - hätten sich nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und auch im pflegewissenschaftlichen Bereich keine Hinweise auf einen Behandlungsfehler oder sonstige Versäumnisse ergeben. Das Vorbringen zu behaupteten Aufklärungsfehlern sei trotz mehrfacher Erörterung bis zuletzt nicht konkretisiert worden, sodass diesbezüglich keine zielgerichtete Beweisaufnahme möglich gewesen sei.
Die Klagsabweisung gegenüber der Erstbeklagten erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger , die ausschließlich eine Verfahrensrüge enthält, mit dem Antrag, das Urteil im Umfang der Anfechtung nach Beweiswiederholung und/oder nach Ergänzung des Verfahrens dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Zweitbeklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens relevieren die Kläger die Nichtaufnahme der von ihnen beantragten weiteren Beweise, und zwar die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Gerichtsmedizin und Neurologie/Psychiatrie zum Beweis der unrichtigen Behandlung und mangelhaften Pflege des Verstorbenen im LK F* sowie die Einvernahme der behandelnden Ärzte Dr. G*, OA Dr. H*, OÄ Dr. in I*, Dr. in J*, Dr. in K* mangels ausreichender Dokumentation der Beklagten; ebenso die Einvernahme der Zeugin L* als Hauskrankenpflegerin des Verstorbenen zum Beweis dafür, dass der Verstorbene einen gravierenden Dekubitus nach der Behandlung im Landeskrankenhaus F* aufgewiesen habe.
Die beantragten Gutachten seien nicht eingeholt worden, obwohl im internistischen Gutachten ausgeführt worden sei, „dass die Ursache der Gehirnblutung entweder der Sturz des Verstorbenen aus dem Bett oder Folge des Sturzes“ gewesen sei.
Die gerichtlich bestellten Gutachter hätten ihre Gutachten allein auf Basis der von den Klägern schon in der Klage als unrichtig und unvollständig monierten, überdies allein von der Beklagten verfassten, Krankengeschichte des LK F* erstattet.
Weiters sei die Ermittlung des Sachverhalts durch die Sachverständige PrivDoz Mag. a Dr. in M* per Videokonferenz am 4.7.2023 unzulässig gewesen. Zur Wahrung der Unmittelbarkeit und des Fragerechts der Kläger hätte dies in einer gerichtlichen Verhandlung stattfinden müssen.
Vier Vorwürfe seien in der Klage hervorgehoben worden, nämlich der Sturz aus dem Bett zwischen 18.9. und 19.10.2019, der eine Schädelverletzung bzw Gehirnblutung zur Folge gehabt habe; die Entlassung des Verstorbenen am 30.12.2019 trotz eines bestehenden Dekubitus sowie eine falsche medikamentöse Behandlung der Nekrose an der linken Großzehe, die infolge der Fehlbehandlung in weiterer Folge im KH N* habe amputiert werden müssen und zusätzlich die unrichtige Medikamentengabe zur Zuckerkrankheit und Nekrose der Zehe, aber auch die Nichtbehandlung der Schwellung im Oberarm im Rahmen der unzulänglich nur ambulanten Behandlung im LK F*, wo D* B* am Silvesterabend 31.12.2019 mit all diesen gravierenden Leiden wieder nach Hause geschickt worden sei.
Die Durchführung der beantragten Beweise hätte die vorgebrachten Pflege- und Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten ergeben.
2. Soweit die Kläger in der Berufung auch Aufklärungsfehler ansprechen und ihr diesbezügliches Klagsvorbringen wiederholen, sind sie – wie bereits mehrfach in erster Instanz durch das Gericht erörtert und von den Beklagten eingewandt (ON 53.2, S 9 f)- darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht ausreicht, um Aufklärungsfehler darzutun. Notwendig wäre es konkret vorzubringen, welches Risiko sich verwirklicht hat, über das der Patient hätte aufgeklärt werden müssen, und dass der Patient sonst nicht in die Behandlung eingewilligt hätte (vgl auch RS0026783).
Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich jedoch entweder in der pauschalen Behauptung eines Aufklärungsfehlers ohne Bezug auf dadurch eingetretene nachteilige Folgen und einer sonst abweichenden Patientenentscheidung („erfolgte keine Aufklärung über die weiteren Behandlungsmöglichkeiten, etwa auch über die erforderlichen Rehabilitations- und Pflegemaßnahmen“ oder „wurde er sehr lange Zeit nicht über die dringend erforderliche operative Versorgung seiner nekrotischen linken Großzehe aufgeklärt“) oder in einer reinen Aufzählung von Beschwerden, die aufgrund einer vermeintlich schlechten Behandlung aufgetreten wären („wurde er im Zuge seiner stationären Aufnahme mit zahlreichen Krankheiten infiziert“, „in puncto Pflege derart vernachlässigt, dass er am 30.12.2019 sogar mit einem Dekubitus nach Hause entlassen worden sei“, „mit Schwellungen, Ödemen und offenen Wunden in die häusliche Pflege entlassen wurde“, „nicht oft genug bewegt und beaufsichtigt“, „nicht (ausreichend) mit Nahrung versorgt“ uä).
Aufklärungsfehler waren damit nicht nachvollziehbar vorgebracht.
3. Zunächst ist festzuhalten, dass es die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens stets erfordert, dass jene Feststellungen, welche im Fall der als unterlassen gerügten Beweisaufnahme zu treffen gewesen wären, vom jeweiligen Berufungswerber aufzuzeigen sind und darzulegen ist, inwieweit sich diese gewünschte Sachverhaltserweiterung für ihn in rechtlicher Hinsicht günstig auswirkt (RS0043039, RS0043049). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]).
Dem entspricht die vorliegende Berufung nicht, die nur den pauschalen Hinweis enthält, es hätten sich damit die genannten Behandlungsfehler ergeben, insbesondere dass nicht ausreichend dafür Sorge getragen worden sei, dass der Verstorbene keine Gehirnblutung erleide und/oder aus dem Bett stürze und/oder sich – entgegen der unzureichenden Dokumentation – schon im Krankenhaus ein Dekubitus zumindest der Stufe 2 ausgebildet habe.
4. Darüber hinaus ist die Verfahrensrüge auch inhaltlich nicht berechtigt:
Der Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens „zur Erhebung der Todesursache“ (ON 53.2, S 12) zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (RS0039880).
Das Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie wurde am 8.3.2024 „zum Beweis der eingetretenen Schäden im Zusammenhang mit der Gehirnblutung“ beantragt (ON 53.2, S 12). Das Vorbringen, das der Beweisthemenergänzung am 6.5.2025 zugrunde lag, nämlich „dass die gegenständliche Hirnblutung Folge einer nicht lege artis durchgeführten neurologischen Behandlung gewesen sei“, wurde vom Erstgericht unbekämpft wegen grob schuldhafter Verspätung gemäß § 179 Satz 2 ZPO zurückgewiesen (ON 74.4, S 5; Urteil Spruchpunkt I.), sodass letzteres keine Grundlage einer Beweisaufnahme sein kann.
Zu „eingetretenen Schäden im Zusammenhang mit der Gehirnblutung“ fehlt wiederum ein nachvollziehbares Vorbringen, zumal die Gehirnblutung ja selbst als Sturzfolge bezeichnet wurde. Dass sich D* B* „davon bis zu seinem Ableben nicht mehr richtig erholte“, reicht dafür nicht aus.
Die unterlassene Einholung dieser Gutachten begründet damit keinen Verfahrensmangel.
5. Behandlungsfehler sind schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenpflichten des Arztes/Rechtsträgers der Krankenanstalt/Behandlers im Zusammenhang mit der medizinischen oder sonstigen gesundheitsbezogenen Behandlung des Patienten ( Nigl , Arzthaftung 5 (2024) Rz 374). Ein Verstoß gegen die Regeln der Medizin liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte seines Faches vorausgesetzte Verhalten unterlässt, sodass eine schuldhafte Unterschreitung des geforderten Standards vorliegt (RS0113383). Der Arzt schuldet keinen Erfolg ( Nigl , aaO Rz 377).
Ein sachverständiger Zeuge iSd § 350 ZPO hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Bewertungen und Schlüsse vorzunehmen, weswegen er idR kein Sachverständigengutachten zu entkräften vermag (RS0040598; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 350 ZPO Rz 1). Die Einvernahme eines behandelnden Arztes kann dann erforderlich sein, wenn dadurch eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf Sachverhaltsebene zu erwarten ist, die sodann vom gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten zu berücksichtigen wäre.
Dies trifft im vorliegende Fall aber nicht zu. Die Beweisthemen zu den als Zeugen beantragten Ärzten stellten weder auf eine Unvollständigkeit der Krankengeschichte ab noch auf eine sonst mögliche Erweiterung der Tatsachengrundlage. Dazu wurde lediglich ausgeführt, dass OA Dr. H* „die Großzehe konziliar befundet“ habe. „Für die Entlassung am 30.12.2019 und die internistische Behandlung“ wurde die Einvernahme der OÄ Dr. in I* beantragt sowie mit Dr. in J* und Dr. in K* „zwei behandelnde Ärztinnen des Krankenhauses N*“.
Die Hauspflegekraft L* wurde zum Beweis beantragt, dass der Dekubitus bei Entlassung am 30.12.2019 bereits wie auf der letzten Seite in der Beilage ./G bestanden habe sowie zur Verwirrtheit des Verstorbenen. Die abstrakte Eignung bleibt hierbei aber unklar. Insbesondere wurde ein Dekubitus der Kategorie Stadium 3 (laut der letzten Seite in der Beilage ./G) auch vom Krankenhaus N* erst am 9.1.2020 und nicht schon bei der Aufnahme am 4.1.2020 (dort noch Stadium 2) protokolliert. Wie die Sachverständige aus dem Pflegebereich ausführte, könne ein Dekubitus auch bei lege artis durchgeführten Maßnahmen nicht immer verhindert werden. Aufgrund der vielen Erkrankungen des D* B* sei das Risiko, einen Dekubitus zu entwickeln, bei ihm erhöht gewesen. Selbst wenn daher bei Entlassung am 30.12.2019 ein Dekubitus höherer Stufe vorgelegen wäre, hätte dies keinen zwingenden Nachweis eines Behandlungs- oder Pflegefehlers ergeben.
Die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen stellt daher ebenso keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
6. Zu der im Zeitpunkt der Klage noch unvollständig vorgelegenen Krankengeschichte wurde in der vorbereitenden Tagsatzung vom (ON 13.2, S 3) seitens des Erstgerichts erörtert, dass der Sachverständige, falls er mit den vorgelegten Teilen der Krankengeschichte kein Auslangen finden sollte, die für ihn notwendigen weiteren Teile direkt beschaffen solle. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände.
Die bestellte Sachverständige aus dem Pflegebereich PrivDoz Mag. a Dr. in M* kam dem Auftrag nach. Die von ihr direkt ergänzend beigeschafften Unterlagen bezeichnete sie genau in ihrem Gutachten und fügte sie als Beilagen an (ON 30.1, S 2 f; ON 30.3 bis 30.6); über Ersuchen der Kläger übermittelte sie auch sämtliche bezughabende Unterlagen in Langform zum Akt (ON 49).
Auch die per Videokonferenz von der Sachverständigen durchgeführte Befragung der zuständigen leitenden Pflegenden bei der Beklagten wurde wörtlich im schriftlichen Gutachten wiedergegeben (ON 30.1, S 13 bis 18). Die Kläger hätten die befragten Personen als Zeugen beantragen können oder in der durchgeführten mündlichen Gutachtenserörterung weitere Fragen stellen können (ON 53.2, S 14 ff); dies ist jedoch unterblieben. Nach Erachten der Sachverständigen war die Krankengeschichte selbst vollständig; über die Befragung per Videokonferenz habe sie ein Protokoll angefertigt und dieses im Gutachten angeführt (aaO S 14 und 18). Eine Verletzung der Unmittelbarkeit des Verfahrens oder des Fragerechts der Kläger liegt damit nicht vor.
7. Der Berufung war insgesamt nicht Folge zu geben.
Der den Klägern unterlaufene und auch im Spruch des angefochtenen Urteils enthaltene Additionsfehler (siehe oben S 3) wird vom Berufungsgericht im Wege einer Maßgabebestätigung korrigiert, ohne dass dadurch die von § 405 ZPO gesetzten Grenzen überschritten werden (vgl RS0113805).
8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO auf Basis der verzeichneten Bemessungsgrundlage von EUR 49.600. Da das Verfahren gegen die Erstbeklagte bereits rechtskräftig erledigt ist, beträgt der Streitgenossenzuschlag nur 10 %.
9. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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