Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* N.V. , ** Curacao, Niederlande, vertreten durch die Stadler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.860 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Juli 2025, GZ **-29, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, die ihren Sitz in Curacao hat und über keine österreichische Glücksspielizenz verfügt, hat auf mehreren Webseiten Online-Glücksspiele angeboten. Die Beklagte richtet ihr Online-Glücksspielangebot auf den europäischen Markt, insbesondere auch auf Österreich, aus. Die Webseite war in deutscher Sprache zugänglich, im Zuge des Registrierungsprozesses konnte in der Länderauswahl das Land Österreich ausgewählt werden. Die Klägerin interessierte sich als Privatperson für das Online-Glücksspiel und registrierte sich. Sie akzeptierte die AGB der Beklagten. Als Verbraucherin nahm sie von Österreich aus mittels Mobiltelefon oder PC am von der Beklagten betriebenen Glücksspiel teil. Sie spielte Slot-Spiele, also solche Spiele, deren Verlust oder Gewinn ausschließlich vom Zufall abhängt. Die Klägerin hat beim Spiel auf einer der von der Beklagten betriebenen Webseiten im Zeitraum 17.4.2023 und 1.9.2023 Verluste von EUR 25.860 erlitten.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung ihrer Verluste und bringt zusammengefasst vor, die Beklagte biete Online-Glücksspiele ohne Lizenz nach dem Glücksspielgesetz an, weshalb die Klägerin ihre Spielverluste zurückfordern könne. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße weder gegen das Unionsrecht noch gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung die Klagsabweisung und erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit. Curacao sei im Sinne des Europarechts kein Drittstaat und kein Mitgliedsstaat. Im Sinne dieser Sonderstellung seien Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechtes auf Curacao nur anwendbar, wenn diese ausdrücklich für anwendbar erklärt würden. Dies sei für die EuGVVO jedoch nicht der Fall, diese sei auf Curacao daher nicht anwendbar. Die Beklagte übe außerdem weder ihre Tätigkeit in Österreich aus, noch richte sie ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Mit den AGB sei eine Gerichtsstandvereinbarung von der Klägerin akzeptiert worden.
Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße außerdem gegen Unionsrecht. Die bisherige österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung sei überholt.
Die Beklagte beantragte die Vorlage an den EuGH zur Frage des rechtlichen Status von Curacao. Sie beantragte außerdem die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren zu C-440/23 und bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Verfahren 5 Ob 9/24w.
Mit einem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (I.1.), wies den Vorlageantrag an den EuGH zurück (I.2., unbekämpft rechtskräftig) und die Unterbrechungsanträge ab (I.3.a. und b., unbekämpft rechtskräftig). In der Hauptsache verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 25.860 samt 4% Zinsen seit 15.1.2024 und zum Kostenersatz (II.).
Dabei ging es von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt aus.
Rechtlich bejahte es die internationale und örtliche Zuständigkeit und führte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - in der Sache aus, das Glücksspielmonopol in der derzeit geltenden Fassung verstoße nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht. Die Beklagte habe Glücksspiel angeboten, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb die Klägerin ihre Verluste zurückfordern könne.
Gegen die Verwerfung der Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit und die Entscheidung in der Hauptsache richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das Urteil als nichtig aufzuheben; in eventu wird ein schlichter Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
1. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
Mit ihrem Rekurs und der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich die Beklagte gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Dieser Ausspruch ist (nur) mit dem in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen (§ 261 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO.
2. Das von der Beklagten als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel ist daher als – von der Beklagten ohnehin ebenfalls erhobene – Berufung wegen Nichtigkeit zu behandeln.
3.1. Die Beklagte führt aus, die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung von Curacao an die EuGVVO unrichtig sei. Curacao sei im Sinne des Europarechts weder Drittstaat noch Mitgliedsstaat. Die EuGVVO sei in Curacao nicht anwendbar. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei daher nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen. Die Beklagte richte auch ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus und übe ihre Tätigkeit nicht in Österreich aus. Die Glücksspielverträge seien nicht in Österreich sondern in Curacao geschlossen worden. Die österreichischen Gerichte seien daher betreffend die Beklagte nicht international zuständig.
3.2. Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht. Curacao ist Teil des Königreichs der Niederlande, gehört aber nicht zur Europäischen Union, sondern ist mit dieser lediglich assoziiert. Gegenüber der Europäischen Union ist das Gebiet wie ein Drittstaat zu behandeln (vgl etwa OLG Wien 10 R 47/25t). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, dass die internationale Zuständigkeit des Verbrauchergerichtsstandes gegenüber Mitgliedsstaaten der EU und jeglichen anderen Staaten gilt (so etwa OLG Innsbruck 3 R 52/22d, OLG Wien 15 R 72/22a, 16 R 98/23h, 2 R 55/25k ua).
3.3. Da somit der Sitz der Beklagten auf Curacao die Berufung der Klägerin auf den Verbrauchergerichtsstand nicht ausschließt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzung des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 vorliegt. Nach den unbekämpften Feststellungen schloss die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Österreich hat, die Glücksspielverträge zu privaten Zwecken ab, und die Beklagte richtete ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Da somit die Voraussetzungen der Art 18 Abs 1 iVm 17 Abs 1 lit c vorliegen, ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit setzt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nichts mehr entgegen.
4.Die Berufung wegen Nichtigkeit bleibt damit erfolglos. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0123463).
5. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte macht sekundäre Feststellungsmängel geltend. Die von der Beklagten angeführten Themenkreise, zu denen sie Feststellungen vermisst (teilweise ohne diese konkret zu formulieren), haben allerdings allesamt für die rechtliche Beurteilung keine Relevanz.
Die Beklagte vermisst Feststellungen in Bezug auf die ihrer Ansicht nach bestehende Inkohärenz des österreichischen Glücksspielsektors. Weiters vermisst die Beklagte Feststellungen zum Themenkreis „Werbepraxis des Konzessionsinhabers“ und eine eigenständige gesamthafte Würdigung der Umstände durch das Erstgericht.
Die Beklagte ist zu diesen Themenkreisen und deren Relevanz auf die bestehende eindeutige Rechtsprechung zu verweisen, die sämtliche Themengebiete abdeckt. Der Oberste Gerichtshof hat etwa zuletzt in 7 Ob 112/25h ausgeführt, dass das System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre in Österreich unionsrechtskonform ist. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol bzw. Konzessionssystem auch bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen, insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre auf dem Glücksspielmarkt, allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (5 Ob 30/21d; RS0130636).
Die von der Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Tatsächliche Umstände, die in der umfangreichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspiels nicht schon berücksichtigt worden wären und daher eine geänderte Beurteilung nahe legen könnten, zeigt die Beklagte gar nicht auf. Sie verweist auch nur pauschal darauf, dass sich die faktischen Gegebenheiten seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen grundlegend geändert hätten, führt aber dazu nichts Konkretes aus.
Soweit die Beklagte die Feststellung vermisst, sie sei auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung von Dienstleistungen auf Basis ihrer gültig bestehenden Lizenz in ihrem Sitzstaat Curacao berechtigt, übersieht die Beklagte die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Lizenz in Curacao betreffend die für das Verfahren relevante Website (Urteil Seite 4).
Mehrmals dargelegt wurde vom Obersten Gerichtshof außerdem, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll, sodass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können. Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war, sodass dem weiteren Argument der Beklagten, die Rückforderung erfolge wider Treu und Glauben, keine Berechtigung zukommt (zu alledem jüngst 7 Ob 112/25h).
6. Der Berufung war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
8.Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden