Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.060,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 3.670,20) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2025, **-116, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 16.537,14 (darin enthalten EUR 757,28 USt und EUR 11.993,45 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 201,43 (darin EUR 33,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Urteil vom 19.5.2025, 16 R 176/24f, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil des Erstgerichts vom 5.9.2024 ab. Dabei behielt es die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor und traf infolgedessen gemäß § 52 Abs 3 ZPO im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache die Beklagte, dem Kläger die mit EUR 19.271,44 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zum Kostenersatz von nur EUR 15.601,24 an den Kläger verpflichtet werde.
Der Kläger beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Die Beklagte argumentiert, das Erstgericht habe nur über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abgesprochen und die Kosten des Berufungsverfahrens außer Betracht gelassen. Da der Kläger mit seiner Berufung nur mit dem Feststellungsbegehren durchgedrungen sei, habe er aber nur mit einem geringfügigen Teil des Berufungsinteresses obsiegt. Der Beklagten gebühre daher voller Ersatz der für die Berufungsbeantwortung verzeichneten Kosten von insgesamt EUR 3.670,20, die vom Kostenzuspruch an den Kläger für das erstinstanzliche Verfahren abzuziehen seien.
2. Das Erstgericht hat in der angefochtenen Entscheidung tatsächlich nur über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, entgegen § 52 Abs 3 ZPO aber nicht über die Kosten des Berufungsverfahrens abgesprochen. Diese wurden vom Erstgericht – entgegen der Behauptung des Klägers in der Rekursbeantwortung – auch nicht dem letzten Verfahrensabschnitt zugerechnet. Der letzte Verfahrensabschnitt, für den das Erstgericht eine Obsiegensquote von 80 % ermittelte, bezog sich eindeutig allein auf das erstinstanzliche Verfahren. Andernfalls hätte das Erstgericht im letzten Verfahrensabschnitt sogar Berufungskosten an den Kläger zusprechen müssen, was sich aus der angefochtenen Kostenentscheidung aber rechnerisch nicht ergibt.
3. Wie die Beklagte richtig aufzeigt, wurde der Berufung des Klägers nur in Ansehung des (mit EUR 5.000,-- bewerteten) Feststellungsbegehrens Folge gegeben, während der Kläger mit seinem Begehren auf Zuspruch weiterer EUR 34.100,-- an Schmerzengeld und EUR 100,-- an pauschalen Unkosten erfolglos blieb. Damit hat er mit 12,75 % des Berufungsinteresses obsiegt, sodass die Beklagte – entgegen ihrer Auffassung - mehr als bloß geringfügig iSd § 43 Abs 2 ZPO unterlegen ist (vgl 10 Ob 2/23a [13 % nicht mehr geringfügig]; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.167 mwN). Der Kläger hat der Beklagten daher 74,5 % der Kosten der Berufungsbeantwortung (das sind EUR 2.734,30 [darin EUR 455,72 USt]) zu ersetzen, sodass sich nach der gebotenen Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche (vgl RS0035877) ein restlicher Kostenersatzanspruch des Klägers über EUR 16.537,14 ergibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Beklagte drang mit ihrem Rekurs mit rund 75 % durch, sodass ihr der Kläger die Hälfte ihrer Rekurskosten zu ersetzen hat. Die ERV-Gebühr für den Rekurs war gemäß § 23a RATG von den dafür verzeichneten EUR 5,-- auf EUR 2,60 (für eine Folgeeingabe; vgl RS0126594) zu korrigieren.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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