Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Mai 2025, GZ **-7.4, nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, indes in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass der Abänderung der über A* verhängten Freiheitsstrafe wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und wie folgt entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 26. August 2021 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Zugleich sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 26. August 2021 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum 29. bis 31. Dezember 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Vereins B* fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht, wobei sie den versuchten Diebstahl begingen, indem sie in ein Gebäude einbrachen, indem A* ein Fenster mit einem Stein einschlug und er bzw sein Mittäter in das Gebäude einstiegen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das einschlägig getrübte Vorleben erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.4) und zu ON 8 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die besondere Strafzumessungslage war zunächst mehrfach zum Nachteil des Angeklagten zu korrigieren. Denn zusätzlich aggravierend wirken sich fallkonkret sowohl die Begehung des Diebstahls in Gesellschaft (vgl US 3; RIS-Justiz RS0105898, RS0118773) als auch der Umstand der Tatbegehung im raschen Rückfall (siehe hiezu Ebner,WK-StGB § 33 Rz 11 mwN) sowie innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090954) aus, setzte der Angeklagte die inkriminierte Tat nämlich nur rund sieben Monate nach seiner Haftentlassung am 2. Mai 2024 aus der über ihn zu AZ ** des Bezirksgerichts Mistelbach verhängten Freiheitsstrafe und nachdem er zuletzt am 4. Juli 2024 erneut rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde sowie innerhalb der zu AZ ** des Bezirksgerichts Gänserndorf gesetzten Probezeit von fünf Jahren (vgl ON 6, 2).
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich die den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nur zu einem Sechstel ausschöpfende Sanktion daher als deutlich zu gering bemessen.
Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass nicht einmal die zeitnahen Verurteilungen und die offene Probezeit den Angeklagten von erneuter, nur kurze Zeit später gesetzter Delinquenz abzuhalten vermochten, sodass spezialpräventive Gründe die Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß unbedingt erforderlich machten, aber auch generalpräventiv eine Strafe in der Nähe des Bagatellhaften eine falsche Signalwirkung entfaltet.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen.
Aufgrund der Abänderung des Strafausspruchs war der gefasste erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz
8).
Mit Blick darauf, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht wurde und sohin der Angeklagte nunmehr das Haftübel für eine gewisse längere Zeit zu verspüren hat, erschien es auch unter Berücksichtigung seiner geständigen Verantwortung aus spezialpräventiven Gründen jedoch nicht geboten, die ihm zu AZ ** des Bezirksgerichts Gänserndorf gewährte bedingte Strafnachsicht (drei Monate Freiheitsstrafe) zusätzlich zu widerrufen.
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