Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender), den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch berger ettel rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 55.995,-- sA (Berufungsinteresse EUR 55.660,29) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 22.7.2025, **-45, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.735,12 (darin EUR 622,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 21.9.2023 kaufte die Klägerin von der Beklagten das Fahrzeug **, Modell **, Fahrgestellnummer **, Erstzulassungsdatum 7.8.2023, um EUR 60.990,--. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 29.9.2023. Der Kilometerstand betrug bei Übergabe 130 Kilometer.
Die Klägerin begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts von EUR 4.995,--, sohin von EUR 55.995,--, Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs aufgrund der Aufhebung des Kaufvertrags. Nach Übergabe seien Klopfgeräusche vorne links und hinten rechts und unzumutbare Geräusche aus einem fehlerhaften Antriebsstrang sowie Motor- und Telemetriestörungen aufgetreten, sie habe die Mängel fristgerecht gerügt. Wiederholte Verbesserungsversuche seien erfolglos gewesen, woraufhin sie mit E-Mail vom 17.5.2024 die Vertragsauflösung erklärt habe.
Die Beklagte wandte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, bei Übergabe des Fahrzeugs sei kein Mangel vorgelegen, der zur Vertragsauflösung berechtige.
Im Übrigen kann auf die ausführliche Darstellung des wechselseitigen Vorbringens auf Seiten 2 und 3 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Rückzahlungsbegehren im Betrag von EUR 55.660,29 sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs statt, wies das Mehrbegehren von EUR 334,71 sA ab und sprach aus, dass der Kaufvertrag aufgelöst ist. Es traf die auf Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, das Fahrzeug sei aufgrund des Leuchtens der Motorkontrolllampe (bzw aufgrund des diesem zugrundeliegenden Defekts) nicht betriebssicher und nicht fahrbereit, weshalb ein schwerer Mangel vorliege. Auch das deutlich und störend hörbare Geräusch aus dem Antriebsstrang stelle einen schweren Mangel dar, woran die Möglichkeit dessen Beseitigung durch ein Software-Update nach dem klagsgegenständlichen Zeitraum nichts ändere. Diese Mängel habe die Klägerin fristgerecht gerügt, ihr ständen daher sowohl aufgrund der Motorstörung bzw des Aufleuchtens der Motorkontrolllampe als auch aufgrund der Geräuschentwicklung Gewährleistungsansprüche zu. Die bei der C* GmbH vorgenommenen Verbesserungsversuche seien der Beklagten zuzurechnen, zumal diese die Klägerin mangels eigener KFZ-Werkstätte bezüglich der Geräusche zum Aufsuchen einer **-Fachwerkstätte angewiesen habe und mit der Verbesserung hinsichtlich der Motorkontrolllampe in einer **-Fachwerkstätte einverstanden gewesen sei. Aufgrund der mindestens zweimaligen gescheiterten Verbesserungsversuche bezüglich der Motorsteuerung und der damals unbehebbaren Geräuschkulisse am Antriebsstrang habe die Klägerin am 17.5.2024 berechtigt die Auflösung des Vertrags erklärt. Der Vertrag sei daher Zug um Zug rückabzuwickeln, und ergebe sich ein zurückzuzahlender Kaufpreis abzüglich Benützungsentgelt von EUR 55.660,29.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (gemeint) Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge :
Bekämpft wird die Feststellung, wonach aus dem permanenten Aufleuchten der Motorkontrolllampe am 18.1.2024 nicht auf ein Auftreten des zugrundeliegenden Fehlers erst an diesem Tag geschlossen werden könne, sondern die Möglichkeit bestehe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der dem Aufleuchten zugrundeliegende Fehler schon bei Übergabe vorlag.
Begehrt wird als Ersatzfeststellung, dass der dem Aufleuchten der Motorkontrolllampe zugrundeliegende Fehler bei Übergabe des Fahrzeugs (noch) nicht vorlag.
Die Berufung führt aus, wie aus den Urkunden ./2 bis ./4 ersichtlich sei etwa zwei Monate nach Übergabe des Fahrzeugs und etwa 8.000 zurückgelegten Kilometern kein Mangel vorgelegen. Erst weitere zwei Monate und 5.500 gefahrene Kilometer später sei der Fehler erstmals dokumentiert. Mit welcher Begründung der Sachverständige das latente Vorhandensein des Mangels nicht ausschließen könne, sei unerfindlich. Ohne Kenntnis des hinter dem Aufleuchten der Motorkontrolllampe stehenden Mangels sei eine Aussage zu dessen latenten Vorhandensein bei Übergabe nicht möglich, auch plötzlich auftretende Mängel hätten zum Aufleuchten der Motorkontrolllampe führen können. Warum das Erstgericht diesen Angaben des Sachverständigen folge, obwohl das Nichtvorliegen des Mangels im November dokumentiert sei, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hätte das Erstgericht aufgrund der genannten Urkunden die begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen. Da ein vom Antriebsstrang verursachtes allfälliges Geräusch keinen Mangel begründe, der zur Vertragsauflösung berechtige, hätte die Ersatzfeststellung zur Abweisung des Klagebegehrens geführt.
Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn er sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, die erforderlich ist, um ein eigenes Urteil zu bilden, sofern ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm hätte erkennbar werden müssen, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnis gelangt sein könne (RS0043235).
Das Erstgericht würdigte die aufgenommenen Beweise ausführlich, sorgfältig sowie im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Die bekämpfte Feststellung stützte es auf die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung. Diese können nicht durch die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Urkunden entkräftet werden:
Aus dem Fahrzeug-Übergabeprotokoll ./2 ergibt sich lediglich die Bestätigung „dass das Fahrzeug ordnungsgemäß übergeben wurde.“ Unbekämpft festgestellt kam es erstmalig am 18.1.2024 zum Auftreten des Mangels „Aufleuchten der Motorkontrolllampe“. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Parteien mit ordnungsgemäßer Übergabe die Mangelfreiheit des Fahrzeugs meinten, beweist diese Bestätigung keineswegs das Nichtvorhandensein der dem Auftreten der Motorkontrollleuchte zugrunde liegenden Ursache bereits bei Übergabe. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der erst am 18.1.2024 hervorgekommene Mangel davor nicht wahrgenommen wurde, und die Klägerin daher die ordnungsgemäße Übergabe selbst im Fall dessen latenten Vorhandenseins bestätigte.
Der Rechnung ./3 zufolge wurde am 24.11.2023 von Mitarbeitern der D* GmbH bei einem Kilometerstand von 8.084 eine Anhängerkupplung montiert, und für die Anhängerkupplung samt Montage ein Betrag von EUR 1.359,-- fakturiert. Hinweise auf das (Nicht-)Vorliegen von Mängeln am Fahrzeug sind dieser Rechnung nicht zu entnehmen. Solche sind in der undatierten Bestätigung der D* GmbH ./4 enthalten: Nach dieser erfolgte am 24.11.2024 der fachgerechte Einbau einer abnehmbaren Anhängerkupplung, hatte das Fahrzeug keine Fehlermeldungen, und bestand eine Rückholaktion für das Steuergerät der Anhängerkupplung.
Auch dies vermag die festgestellten Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Denn den Erläuterungen des Sachverständigen zur Rechnung ./3 zufolge würden zwar allfällige – gespeicherte oder aktive – Fehlermeldungen im Zuge der bei der Montage vorzunehmenden Kodierung der Anhängerkupplung auffallen. Solche Fehlermeldungen lassen aber aus kfz-technischer Sicht nicht auf einen angelegten oder vorhandenen Mangel schließen. Im Umkehrschluss ist durch das Nicht-Vorhandensein von Fehlermeldungen zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 24.11.2023 keineswegs bewiesen, dass die Ursache des unstrittig am 18.1.2024 erstmals aufgetretenen Mangels – Aufleuchten der Motorkontrolllampe – nicht bereits im September 2023 angelegt war. Dies steht mit den Erläuterungen des Sachverständigen im Einklang, wonach das erstmalige Aufleuchten der Motorkontrolllampe am 18.1.2024 nur bedeutet, dass das Symptom des Mangels erstmalig an diesem Tag dokumentiert wurde, nicht aber, dass die Ursache dieses Mangels nicht bereits davor angelegt war.
Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes durch den Sachverständigen vermag die Berufungswerberin somit nicht aufzuzeigen, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen werden.
2. Zur Verfahrensrüge :
Die Berufungswerberin führt unter Verweis auf ihr Vorbringen zur Beweisrüge aus, es liege ein Stoffsammlungsmangel vor, weil das Erstgericht nicht den dem Aufleuchten der Motorkontrolllampe zugrunde liegenden Mangel eruiert habe, weshalb eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich sei.
Damit bekämpft sie erkennbar die selben Feststellungen wie mit der Beweisrüge, die auf Grundlage des aus ihrer Sicht unrichtigen Sachverständigengutachtens getroffen wurden. Jedoch fallen nach der ständigen Judikatur die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung, und sind diesbezügliche Berufungsargumente aus dem Blickwinkel der Beweisrüge zu beurteilen (3 Ob 230/11m; RS0043163 ). Diesbezüglich wird auf Punkt 1. verwiesen.
3. Zur Rechtsrüge :
3.1. Die Berufungswerberin führt ins Treffen, das Erstgericht hätte dem Wandlungsbegehren angesichts der Feststellung, wonach das Geräusch am Antriebsstrang durch ein einfaches Softwareupdate zu beseitigen gewesen wäre, nicht stattgeben dürfen, weil der vermeintliche Mangel aufgrund der erfahrungsgemäß kostenlosen und raschen Behebungsmöglichkeit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreite.
Dabei übersieht sie jedoch, dass den – unbekämpft gebliebenen – Feststellungen zufolge die Möglichkeit der Mangelbeseitigung durch das Softwareupdate erst seit Ende 2024 und nicht bereits zum Zeitpunkt der erklärten Vertragsauflösung im Mai 2024 bestand. Da – wie sich aus der Neuformulierung des § 932 Abs 1 ABGB ergibt ( Stabentheiner , Ein Überblick über das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz, VbR 2021/108) - die Vertragsauflösung durch formfreie Erklärung ohne gerichtliche Geltendmachung ausgeübt werden kann, ist die Rechtmäßigkeit der Vertragsauflösung nach dem Zeitpunkt ihrer Erklärung zu beurteilen. Die spätere Möglichkeit des Software-Updates ist daher – wie vom Erstgericht zutreffend erläutert - nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Dabei ist sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen (RS0119978).
Wie bereits vom Erstgericht dargelegt, beurteilte der Oberste Gerichtshof ein bei einer stärkeren Beschleunigung von einer der Antriebswellen des Fahrzeugs ausgehendes höherfrequentes, krachendes oder polterndes Geräusch als nicht bloß geringfügigen Mangel; da dieses Geräusch (schon) für die objektive Maßfigur Handlungsbedarf indiziere, komme es nicht darauf an, dass es den Kläger auch subjektiv – insbesondere in Bezug auf die Fahrsicherheit – verunsichert (1 Ob 33/24w).
Das gegenständliche Geräusch am Antriebsstrang klingt den Feststellungen zufolge wie das Hin- und Herschlagen von nicht vorgespannten Zahnrädern bei wechselnder Belastung, ist deutlich und störend hörbar, und stellt kein übliches Kfz-Geräusch dar. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass dieses Geräusch aufgrund des dadurch indizierten Handlungsbedarfs als nicht geringfügiger Mangel zu qualifizieren ist. Die von der Klägerin erklärte Vertragsauflösung erfolgte daher schon aufgrund dieses Mangels zurecht.
3.2. Weiters stützt sich die Berufungswerberin auf die Feststellung, wonach eine für das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte mögliche Ursache kleinere Undichtheiten im Ladeluftsystem seien. Sie führt aus, derartige kleinere Undichtheiten könnten wegen ihrer Geringfügigkeit eine Wandlung nicht rechtfertigen. Sofern das Aufleuchten der Motorkontrolllampe als der die Wandlung begründende Mangel angesehen werde, sei dieser nachweislich im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem festgestellten Sachverhalt zufolge aus kfz-technischer Sicht bereits eine leuchtende Motorkontrolllampe einen schweren Mangel darstellt, und das gegenständliche Fahrzeug deswegen kein „Pickerl“ erhält. Auf den dem Aufleuchten zugrundeliegenden Defekt kommt es demnach nicht an.
Nach der Judikatur entspricht ein Fahrzeug ohne Bestätigung über die Betriebs- und Verkehrssicherheit im Sinn des § 57a KFG („Pickerl“) wegen eines Mangels nicht dem seiner Natur nach bestimmten Verwendungszweck, und ist daher unbrauchbar (RS0018719 [T8]). Unter zutreffender Darstellung und Anwendung der Rechtslage zur Behauptungs- und Beweislast zum Vorliegen der Mangelhaftigkeit bei Übergabe sowie Erläuterung der Judikatur zum Umstieg auf sekundäre Gewährleistungsbehelfe nach erfolglosen Verbesserungsversuchen kam das Erstgericht folgerichtig zum Ergebnis, dass die Klägerin zur Vertragsauflösung berechtigt war und der Vertrag rückabzuwickeln ist; hierauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Die Richtigkeit des in Anrechnung gebrachten Benützungsentgelts stellt die Berufungswerberin nicht mehr in Frage.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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