Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Februar 2025, GZ **-22.4, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner sowie der Angeklagten A* und ihres Verteidigers DDr. Michael Dohr LL.M., LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB ergeht, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 11. April 2024
I./ in der Justizanstalt Schwarzau am Steinfeld eine fremde Sache beschädigt, indem sie im Haftraum randalierte und einen Tisch in einem nicht mehr feststellbaren, 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert beschädigte;
II./ anlässlich ihrer Überstellung in die Klinik B* die Justizwachebeamten BezInsp C*, BezInsp D*, RevInsp E* und Insp F* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ankündigte: „Ich kenne draußen ein paar Tschetschenen – die werde ich zu euch schicken, damit sie euch umbringen – ihr werdet schon sehen.“
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis, die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung.
Dagegen richtet sich die von der Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 23) und zu ON 24.1 ausgeführte Berufung wegen Strafe, mit der diese die Herabsetzung der Strafe sowie eine bedingte Strafnachsicht anstrebt.
Soweit für das Berufungsverfahren relevant, ist zunächst festzuhalten, dass die Angeklagte in Bezug auf die unter II./ angeführte Tat bereits zwei Mal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (vgl RIS-Justiz RSRS0092151 und RS0092020 [T16]; 12 Os 9/24a [Rz 4]) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die sie auch teilweise vor der Tatbegehung am 11. April 2024 verbüßt hatte. Zudem handelte es sich dabei um vorsätzlich begangene, gegen Leib und Leben sowie die Freiheit gerichtete strafbare Handlungen (ON 20 sowie Einsicht in VJ-Register und IVV) .
Vom Landesgericht Leoben wurde sie noch als junge Erwachsene zu AZ G* am 2. Dezember 2016 – soweit hier von Bedeutung - wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Den schweren Raub beging sie, indem sie mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe (Besprühen des Opfers mit Pfefferspray) die Alleingewahrsam über eine fremdes Sache erlangte. Nach Verbüßung von mehr als der Hälfte des unbedingten Strafteils wurde sie am 30. Juli 2017 aus der Strafhaft bedingt entlassen (vgl Punkt 3 in der Strafregisterauskunft ON 20 sowie Einsicht in VJ-Register und IVV).
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 4. August 2023 wurde sie zu AZ ** – soweit relevant - wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; und §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die sie am 27. Oktober 2023 antrat und aus der sie nach Verbüßung eines Teils von mehr als zwei Dritteln am 27. August 2024 bedingt entlassen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass sie in zwei Angriffen unter Anwendung von Gewalt und teils durch gefährliche Drohung Justizwachebeamten an Amtshandlungen zu hindern versuchte und einen Justizwachebeamten dadurch auch am Körper verletzte (vgl Punkt 8 in der Strafregisterauskunft ON 20 sowie Einsicht in VJ-Register und IVV) .
Nach § 39 Abs 2 StGB ist ausgehend vom Vollzugszeitpunkt der Freiheitsstrafe am 30. Juli 2017 zur Verurteilung des Landesgerichts Leoben zu AZ G* keine Rückfallsverjährung eingetreten, weil diese ausgehend von der Strafdrohung des § 143 Abs 1 StGB zehn Jahre beträgt.
Damit liegen die Voraussetzungen für die zwingend zur Anwendung gelangende Strafschärfung bei Rückfall sowohl nach § 39 Abs 1 StGB als auch nach § 39 Abs 1a StGB vor (siehe RIS-Justiz RS0133600 [T1]), sodass bei der Strafbemessung richtigerweise von einem Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder 1080 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist.
Da aus einer erschwerenden Wertung der die Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 und 1a StGB begründenden Vorstrafen im Rahmen der Strafbemessung keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) resultiert, weil sich dieses nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [insb T3] und RS0133690), sind die zwei genannten Vorstrafen trotz Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB weiterhin als erschwerend zu werten.
Die erschwerenden und mildernden Umstände hat die Erstrichterin hingegen richtig und vollständig angeführt.
Zu ihrem Vorteil zu berücksichtigende weitere Umstände vermag die Berufungswerberin nicht ins Treffen zu führen. Der geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB liegt nicht vor. Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist nämlich nur dann im Sinne der genannten Bestimmung „allgemein begreiflich“, wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, dass sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muss in äußeren Umständen ihre Ursache haben (vgl RIS-Justiz RS0092127 und Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 20). Eine ohne adäquate Ursachen lediglich aus der psychischen Abnormität des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich (vgl vgl RIS-Justiz RS0092127 [T5 und T7]). Bei psychopathisch oder neurotisch bedingten Erregungszuständen kommt – wie gegenständlich vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt – die Anwendung der Z 1 leg cit in Betracht ( Riffel in Höpfel/Ratz, aaO). Zwar mag der Tod eines Angehörigen und der Umstand, nicht am Begräbnis teilnehmen zu können, geeignet sein, eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung auszulösen, doch führte im konkreten Fall die wiederholte Nichtbereitstellung von Zigaretten zum Fassungsverlust der Angeklagten und zur Tatbegehung (vgl US 3).
Angesichts der unverändert gebliebenen Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den Urteilskonstatierungen zum Vorleben der Angeklagten (US 2 f) auch zum Vergehen der Sachbeschädigungen die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB gegeben sind, die bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB richtigerweise zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder 1080 Tagessätzen Geldstrafe die vom Erstgericht mit nicht einmal einem Viertel der angedrohten Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als nicht korrekturbedürftig.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, war eine bedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Erwägungen außerhalb jeglicher Reichweite, zumal der Angeklagten bereits zwei Mal die Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht zuteil und vor den nunmehr abgeurteilten Taten auch schon zwei Mal eine bedingte Entlassung gewährt worden war (vgl Punkt 3 und 4 der Strafregisterauskunft ON 20), ohne nachhaltig verhaltensändernd zu wirken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden