Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Müller in der außerstreitigen Rechtssache der im Firmenbuch zu FN ** eingetragenen A* GmbH , **, wegen Bestellung eines Notgeschäftsführers, über den Rekurs der Antragstellerinnen 1. Mag. B* , geboren am **, **, und 2. MMag. C* , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17.6.2025, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Einziger, seit 26.3.2013 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist DI Dr. D*, geboren am ** ( Geschäftsführer ). Am Stammkapital von EUR 35.000,-- sind je zur Hälfte Mag. B* und MMag. C* (Gesellschafterinnen, Antragstellerinnen ) beteiligt.
Mit ihrem am 4.6.2025 beim Erstgericht überreichten Antrag vom 22.5.2025 begehrten die Antragstellerinnen die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft. Der bisherige Geschäftsführer DI Dr. D* sei mit Gesellschaftsbeschluss vom 19.5.2025 abbestellt worden. Die Gesellschaft habe damit keinen nach außen vertretungsbefugten Geschäftsführer, was aber zur Klärung der Situation der Gesellschaft und zur Setzung sonstiger Maßnahmen notwendig sei; nicht zuletzt bestehe auch im Interesse der Gläubiger die Notwendigkeit, einen Notgeschäftsführer zu bestellen. E*, geboren am **, pA **, habe sich bereit erklärt, diese Funktion zu übernehmen, weshalb beantragt werde, ihn zum Notgeschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen.
Mit dem Antrag wurde ein Generalversammlungsprotokoll vom 19.5.2025 vorgelegt, aus dem die durch die beiden Gesellschafterinnen beschlossene Abberufung des Geschäftsführers DI Dr. D* hervorgeht.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag ab. Wenn es einer Gesellschaft an einem Geschäftsführer mangle und ein solcher auch nicht durch Gesellschafterbeschluss bestellt werde, habe das Gericht gemäß § 15a GmbHG einen Notgeschäftsführer bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Die Voraussetzungen hiefür seien jedoch streng auszulegen und ein dringender Fall nur dann gegeben, wenn die Gesellschaftsorgane nicht in der Lage seien, den Mangel in angemessener Zeit zu beseitigen.
Auf Basis dieser Rechtslage lägen nach dem Aktenstand die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht vor, weil die Antragstellerinnen nicht einmal Vorbringen erstattet hätten, warum ihnen zwar die Beschlussfassung über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, nicht aber die Bestellung des (behauptetermaßen zur Übernahme der Funktion bereiten) E* zum neuen Geschäftsführer möglich gewesen sei. Die Antragstellerinnen als Gesellschafterinnen seien auf ihre Möglichkeit zu verweisen, im Wege eines Generalversammlungsbeschlusses die gewünschte Geschäftsführerbestellung ohne Mitwirkung des Gerichtes zu erwirken. Ein Vorbringen, dass und welche Hindernisse dieser Vorgangsweise entgegenstünden, sei nicht erstattet worden. Es liege somit kein "dringender Fall" iSd § 15a GmbHG vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerinnen mit dem Antrag auf Aufhebung [gemeint: Abänderung] und Bestellung des E* zum Notgeschäftsführer, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Antragstellerinnen machen geltend, sie hätten in ihrem Antragsvorbringen dargelegt, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers dringend notwendig sei. Das Erstgericht habe es verabsäumt, sie durch einen Verbesserungsauftrag zu belehren und zu hören, wieso kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt werden könne. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.
Bei gebotener Anhörung hätten sie dargelegt, dass sie über keine Unterlagen verfügten, um einen Geschäftsführer bestellen zu können und sie keinen fänden, der sich ohne Unterlagen bereit erklären würde, die Geschäftsführerbestellung anzunehmen. Allein deswegen sei die Bestellung eines Notgeschäftsführers dringend notwendig. Weiters hätten sie vorgebracht, dass sie den ehemaligen Geschäftsführer nicht erreichen könnten, sodass sie von ihm keine Unterlagen fordern könnten. Des Weiteren hätten sie dargelegt, dass sich E* ausschließlich zum Tätigwerden als Notgeschäftsführer bereit erklärt hätte, wenn er vom Gericht zu diesem bestellt würde. Die Antragstellerinnen hätten dadurch die dringende Notwendigkeit der beantragten Bestellung iSd § 15a GmbHG dargelegt.
Durch die Unterlassung der Manuduktion der Gesellschafterinnen und der Erteilung eines Verbesserungsauftrags lägen ein wesentlicher Verfahrensmangel, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
2.1. Das Verfahren zu Bestellung eines Notgeschäftsführers iSd § 15a GmbH ist ein außerstreitiges Verfahren ( Ratkain WK-GmbHG § 15a Rz 32), weshalb die Erforderlichkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 10 Abs 4 AußStrG zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, wenn ein Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel leidet, der weitere Verfahrensschritte hindert, dieses nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist nachweislich aufzufordern, den Mangel zu verbessern.
Entsprechend dem Rechtsfürsorgecharakter des Außerstreitverfahrens sind auch Inhaltsmängel verbesserbar, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Schriftsatz fristgebunden war oder nicht ( Kodek in Fasching/Konecny 3II/2 § 85 ZPO Rz 208 und in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 10 Rz 38).
Da die Regelung den Normen der §§ 84 f ZPO nachgebildet ist, können auch Lehre und Rechtsprechung zu §§ 84 f ZPO herangezogen werden ( Kodek aaO Rz 34).
2.2.Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters (RS0080096). Das Unterlassen eines im Rahmen der Anleitungspflicht gebotenen Verbesserungsauftrags begründet die Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0048529; RS0037095, insbes [T8] betreffend § 10 Abs 4 AußStrG).
Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun, bei Verletzung der Anleitungspflicht also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Im Falle der mangelnden Schlüssigkeit wegen des Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RS0037095 [T6]). So würde auch die erfolgreiche Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens als Folge eines Verstoßes gegen die §§ 182, 182a ZPO (kein Auftrag zur Verbesserung) voraussetzen, dass der Revisionswerber die Relevanz des Mangels darlegt, indem er das unterlassene Vorbringen nachholt (1 Ob 18/09t mwN).
2.3. Zwar haben die Antragstellerinnen in Entsprechung dieses Grundsatzes im Rekurs vorgetragen, welche Behauptungen sie im Falle der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufgestellt hätten. Allerdings reichen auch diese Behauptungen nicht aus, um die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu rechtfertigen; dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.Nach § 15a Abs 1 GmbHG hat das Gericht, soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen Notgeschäftsführer zu bestellen.
Ein – hier infolge der Abberufung durch die Gesellschafterinnen vorliegender – Vertretungsmangel allein rechtfertigt eine Notgeschäftsführerbestellung noch nicht. Als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verlangt das Gesetz das Vorliegen eines dringenden Falls: Ohne unverzügliche Abhilfe müssen erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen ( Ratka in WK-GmbHG § 15a Rz 25 mwN).
3.2.Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG durch das Firmenbuchgericht stellt einen einschneidenden Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaft dar. Die Voraussetzungen für die Bestellung sind daher streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen (RS0059953). Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär (6 Ob 53/06x); sie kommt erst in Betracht, nachdem vom Antragsteller die ihm zustehenden und zumutbaren Mittel ergriffen wurden, um eine gesellschaftsinterne Behebung des Vertretungsmangels auf „ordnungsgemäßem Weg“, insbesondere in Form eines Generalversammlungsbeschlusses, herbeizuführen (Ratka aaO Rz 7 mwN).
Ein dringender Fall ist demnach nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaftsorgane in der Lage sind, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen (RS0059953).
3.3. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit ist danach zu differenzieren, wer die Bestellung begehrt; insbesondere bei Gesellschaftern und Organmitgliedern sind auch dem Antragsteller offen stehende andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu berücksichtigen ( Zib in U.Torggler, GmbHG § 15a Rz 15). So wird sich etwa ein Mehrheitsgesellschafter, von Sonderkonstellationen abgesehen, kaum jemals auf einen solchen Fall berufen können. Denn er hat es in der Hand, selbst das Notwendige zu veranlassen und gesellschaftsintern Abhilfe zu schaffen ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 15a Rz 6 mwN; Zib aaO Rz 18). Ein „dringender Fall“ besteht somit regelmäßig bloß bei einer solchen Beteiligung der antragstellenden Gesellschafter, welche für die Herbeiführung eines Bestellungsbeschlusses nicht ausreicht ( Ratka aaO Rz 27 mwN).
3.4. In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich keine hinreichenden Umstände, um hier einen dringenden Fall für eine Notgeschäftsführerbestellung anzunehmen:
Die Antragstellerinnen halten 100% der Gesellschaftsanteile und sind (offenbar) uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Dass sie „niemanden finden“ würden, der zur Übernahme der Funktion bereit sei, ist einerseits wenig nachvollziehbar, zumal es den Antragstellerinnen selbst obliegt, die Bedingungen der Geschäftsführerbestellung entsprechend attraktiv zu gestalten. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern (von den Antragstellerinnen in keiner Weise spezifizierte) „Unterlagen“ ausschlaggebend für die Bereitschaft zur Übernahme der Geschäftsführer-Funktion sein sollen; außerdem ist wohl anzunehmen, dass sich Geschäftsunterlagen an der Geschäftsanschrift der Gesellschaft befinden werden. Da weiters nicht ausgeführt wird, welche Handlungen (dringend) zu setzen wären (Liquidation, laufender Geschäftsbetrieb?), ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr erheblicher Nachteile für die Gesellschafterinnen. Andererseits begründen sie auch nicht, weshalb sie (bzw eine von ihnen) die Funktion nicht selbst übernehmen und dass es diesbezüglich stichhaltige Hindernisse gäbe.
Demzufolge kommt es auf die ins Treffen geführte fehlende Bereitschaft des E* zur Übernahme der Funktion ebenso wenig an wie darauf, inwiefern der abberufene Geschäftsführer „nicht erreicht werden“ kann.
3.5. Insgesamt ist auch unter Zugrundelegung des im Rekurs vorgetragenen Sachverhalts nicht anzunehmen, dass die antragstellenden Gesellschafterinnen nicht selbst in angemessener Frist Abhilfe für den Vertretungsmangel schaffen können; das Vorliegen einer – wie oben dargestellt erforderlichen – „Sonderkonstellation“ wurde nicht dargetan. Dem herangezogenen Verfahrensmangel fehlt es daher – unabhängig von dessen Vorliegen - an Relevanz.
4.1. Auf die Frage, ob das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren hätte durchführen müssen, kommt es damit nicht mehr an.
4.2. Ergänzt sei jedoch, dass zwar eine generelle Verbesserungspflicht bei Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit angenommen wird (vgl Kodek in Fasching/Konecny³II/2 § 85 ZPO Rz 146 mwN). Es ist jedoch – im Anwendungsbereich der §§ 84f ZPO - nicht mit Verbesserung vorzugehen, wenn ein vollständiger Sachverhalt vorgetragen wird, aus dem sich nur die von der Partei geltend gemachten Rechtsfolgen nicht ableiten lassen. In diesem Fall ist eine sachliche (wenn auch nicht stattgebende) Erledigung ohne weiteres möglich, für eine Verbesserung besteht diesfalls kein Raum. Eine Verbesserung hat daher zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Schlüssigkeit des Begehrens herbeigeführt werden könnte ( KodekaaO Rz 146/1). Zu § 10 AußStrG gilt, dass in Verbindung mit der im Außerstreitverfahren herrschenden Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 14 AußStrG) ein Verbesserungsversuch bei Inhaltsmängeln immer dann vorzunehmen ist, wenn klar ist, dass die Partei das von ihr erkennbar angestrebte Rechtsschutzziel nicht erreichen kann und dieser Mangel durch eine Verbesserung behoben werden kann (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 10 Rz 38).
4.3. Vorliegend war eine Unvollständigkeit des im Antrag vorgetragenen Sachverhalts nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Notgeschäftsführerbestellung wurde dort damit begründet, dass die „Situation der Gesellschaft“ zu klären sei, „notwendige Rechtsmittel und sonstige Maßnahmen“ zu setzen seien und sie „im Interesse der Gläubiger“ liege. Das Erstgericht musste – und durfte - davon ausgehen, dass damit die zur Begründung der Dringlichkeit maßgeblichen Umstände umfassend (wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllend) vorgetragen wurden; auf die im Rekurs ergänzend vorgetragenen Umstände wies nichts hin. Es war daher nicht erkennbar, zu welchen inhaltlichen Verbesserungen das Erstgericht hätte auffordern sollen. Da im Verbesserungsauftrag die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen sind ( Kodek aaO Rz 40), hier aber nicht klar war, dass durch eine (im Wege eines Verbesserungsauftrags zu bewirkende) Ergänzung der Sachverhaltsbehauptungen das Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen erreichbar gewesen wäre, hat das Erstgericht zu Recht von einem Verbesserungsverfahren abgesehen.
5. Die Abweisung des Antrags erfolgte somit zu Recht. Dem Rekurs musste der Erfolg versagt bleiben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 102 GmbHG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auf. Von grundlegender oberstgerichtlicher Judikatur wich das Rekursgericht nicht ab.
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