§ 102 Behörden und Verfahren.
§ 102 Behörden und Verfahren. — GmbHG
§ 102 Behörden und Verfahren. — GmbHG
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1980
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1981
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023100
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Über Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.