Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. August 2025, GZ **-28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen, eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden (§ 86 Abs 1 StPO) Beschluss (ON 28) setzte das Erstgericht das gegen A* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG geführte Strafverfahren gemäß § 38 Abs 1 Z 2 SMG fort.
Dagegen richtet sich die im Zweifel als Beschwerde zu wertende, per E-Mail übermittelte Eingabe des Angeklagten (ON 29), welche sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (vgl Murschetz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 84 Rz 12; RIS-Justiz RS0127859). Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (§ 6 ERV 2021), ist die auf diesem Weg eingebrachte Beschwerde unzulässig und daher prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist zurückzuweisen.
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