Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*ua wegen §§ 127 ff StGB über die Berufungen der beiden Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ **–73.4, nach der am 24. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Erstangeklagten A*, seines Verteidigers Mag. Philipp Winkler, des Zweitangeklagten B* sowie dessen Verteidigers Mag. Maximilian Pfoser-Poschacher, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Verfallserkenntnisse enthaltenden Urteil wurden die beiden kosovarischen Staatsangehörigen, nämlich der am ** geborene A* und der am ** geborene B* jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (B* teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB A* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und B* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), teils B* als Beitragstäter zu Punkt I./, den Nachge- nannten fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest EUR 14.900,--, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, durch Einbruch in deren jeweilige Wohnstätte weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
I./ in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum zwischen 8. und 11. November 2024 in ** C* diversen Schmuck sowie Modeschmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 2.000,--, indem A* mit einer Waschbetonplatte das Fensterglas einschlug;
II./ am 18. November 2024, indem sie jeweils mit einem Flachwerkzeug ein Fenster aufbrachen, nämlich
A./ in ** D* diversen Schmuck, Uhren und zwei Smartwatches, Marke ** und **, im Gesamtwert von zumindest EUR 9.500,--;
B./ in ** E* Bargeld in Höhe von EUR 500,--;
III./ am 19. November 2024
A./ in ** F* Schmuck, eine lederne Schmuckkassette, zwei Schlüsselkarten sowie einen Schlüssel und Ersatzschlüssel für ein E-Bike im Gesamtwert von zumindest EUR 2.000,--, indem sie mit einem Flachwerkzeug ein Fenster aufbrachen;
B./ in ** G* Goldmünzen im Gesamtwert von EUR 900,--, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Terrassentür aufbrachen;
IV./ am 16. Jänner 2025 in ** H* erhoffte Wertsachen in einem im Zweifel EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Zeitwert, wobei es mangels stehlenswerter Wertgegenstände beim Versuch geblieben ist, indem sie mit einem Schraubenzieher die Terrassentüre aufbrachen;
V./ B* zu der unter Punkt I./ dargestellten Tathandlung des Erstangeklagten dadurch beigetragen, indem er Aufpasserdienste vor dem Wohnhaus leistete.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden als mildernd deren geständige Einlassung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen bei A* fünf einschlägige Vorstrafen und bei B* acht einschlägige Vorstrafen sowie jeweils „die Deliktsqualifikation“.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 72.2, 26), mit ON 79 und ON 80 fristgerecht zur Ausführung gelangten Berufungen der beiden Angeklagten jeweils mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafen, denen keine Berechtigung zukommt.
Zunächst sind die Erschwerungsgründe dahingehend zu konkretisieren bzw zu korrigieren, dass die als erschwerend gewertete doppelte Deliktsqualifikation des Diebstahls, nämlich einerseits als schwerer Diebstahl und andererseits (strafsatzbestimmend) als gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch nicht gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Doppelverwertungsverbot) verstößt (siehe RIS-Justiz RS0100027).
Weiters sind beim Erstangeklagten sieben Vorstrafen als einschlägig zu werten.
Der Erstangeklagte weist in Deutschland (siehe ECRIS-Auskunft ON 65) neun Verurteilungen rückreichend in das Jahr 1991 auf, wovon zwei – wie das Erstgericht zutreffend festhielt – nämlich die Verurteilungen sechs und sieben im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen. Die einzige nicht einschlägige Vorstrafe ist die fünfte Vorstrafe wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wohingegen die Vorstrafen vier und acht (unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln Psychotropenstoffen und Drogenausgangsstoffen, sohin durch Gewinnstreben gekennzeichnetes Suchtgiftkriminalität) als auf der gleichen schädlichen Neigung wie Vermögensdelinquenz zu erachten sind (vgl Jerabek/Ropper in WK-StGB § 71 Rz 8 mwN). Über den Erstangeklagten wurden somit wegen massiv einschlägiger Delinquenz Haftstrafen von über 23 Jahren verhängt (alleine 18 Jahre in den letzten 25 Jahren, zuletzt davon acht Jahre und drei Monate samt Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wobei er nach seiner Entlassung bis Ende 2020 unter Führungsaufsicht und Bewährungshilfe stand). In Griechenland (siehe ON 7) wurde er 2023 wegen eines der Umweltkriminalität zuzuordnenden Delikts, begangen im Juli 2022 (-eine KI-Schnellübersetzung der griechischen Nationalbezeichnung des Delikts bedeutet auf Deutsch „illegaler Holzeinschlag und Transport von Forstprodukten“-) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Zweitangeklagte weist (siehe ON 66) in Deutschland sieben massiv einschlägige Vorstrafen rückreichend in das Jahr 1991 auf, wobei auch über ihn meist im äußerst raschen Rückfall Freiheitsstrafen von rund 15 Jahren verhängt wurden (zuletzt fünf Jahre und neun Monate im Jahr 2011, valide Vollzugsdaten sind nicht ersichtlich, er selbst gibt an, bis 2017 in Haft gewesen zu sein, siehe ON 14.7, 9). In der Schweiz (siehe ON 70) wurde er ua wegen Raub zu sechsunddreißig Monaten Freiheitsstrafe verurteilt die er bis zu seiner Entlassung am 31. März 2021 verbüßte.
Beide Angeklagte verantworteten sich in der Hauptverhandlung voll umfassend geständig, der Erstangeklagte A* machte bis dahin von seinem Recht Gebrauch, nicht auszusagen (ON 14.8, ON 16.1), der Zweitangeklagte verantwortete sich bereits im Ermittlungsverfahren zumindest teilweise geständig (ON 14.7, ON 20.6), die Beweislage war durch DNA-Treffer, Schuhabdrücke, Standortdaten der Handies, etc erdrückend.
Dem Umstand, dass es hinsichtlich Faktum IV./ mangels stehlenswerter Wertgegenstände beim Versuch blieb, nachdem die beiden Angeklagten mit einem Schraubenzieher die Terrassentüre aufgebrochen hatten, kommt kaum mildernde Bedeutung bei.
Vielmehr hat als erschwerend noch die Faktenvielzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit hinzuzutreten. Weil § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solche Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit nämlich dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der Schuldspruch zumindest vier solche Taten umfasst (13 Os 117/17f, RIS-Justiz RS0091375).
Ausgehend von diesen solcher Art korrigierten bzw konkretisierten Strafzumessungsgründen und einem Strafrahmen von jeweils einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte die verhängten Freiheitsstrafen nicht zu beanstanden.
Der Berufung des Erstangeklagten ist ergänzend zu erwidern, dass sich ein Vergleich zu der über den Zweitangeklagten verhängten Strafe deshalb verbietet, weil jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist, und der Erstangeklagte die oben dargestellten sieben massiv einschlägigen Vorstrafen aufweist. Die Behauptung seiner Drogensucht als Triebfeder der Taten (vgl seine Aussage ON 73.2, 5) findet einerseits keine Deckung in den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erhebungen des Urteils, ist angesichts der professionell wirkenden Tatbegehung in nur wenigen Wochen in drei Bundesländern nicht schlüssig und entfaltet auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er bereits jahrelang in einer Entzugsanstalt eingewiesen war, keine mildernde Wirkung. Dass die zuletzt verhängte Strafe von acht Jahren und drei Monaten bereits mehr als fünfzehn Jahre zurückliegt ist insofern ohne Belang, als ihm bis November 2020 eine Probezeit gewährt wurde und er bereits 2022 in Griechenland neuerlich delinquierte.
Der Berufung des Zweitangeklagten ist zu erwidern, dass bei zahlreichen, bundesländerübergreifenden gewerbsmäßigen und wertqualifizierten Einbrüchen in Wohnstätten eines achtfach massiv einschlägig vorbestraften Täters, deren Folgen für die Opfer sowohl monetär als auch psychisch weitaus höher sind als die beim Täter eingetretene Bereicherung, nicht von einem mäßigen Handlungs-, geringen Erfolgs- und unauffälligen Gesinnungsunwert gesprochen werden kann. Der Zweitangeklagte leistete nur in einem Fall bloße Aufpasserdienste, und ist dies ohne jeglichen Belang und insbesondere nicht als mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB zu werten. Die behauptete finanzielle Notlage und Entschuldigung in der Hauptverhandlung sind ebenso nicht schlüssig bzw irrelevant, gab B* doch selbst an, ein Einfamilienhaus mit Landwirtschaft im Kosovo mit drei Hektar Grund zu besitzen und schuldenfrei zu sein.
Nicht zuletzt weil sich Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten als weit verbreitetes Übel darstellen, wodurch der Rechtsfriede beträchtlich gestört wird, welchem Umstand der Gesetzgeber mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 auch Rechnung getragen und derartige Einbrüche mit höheren Strafdrohungen sanktioniert hat, und weil der Oberste Gerichtshof das besondere Erfordernis generalpräventiven Wirkens bei sogenanntem Kriminaltourismus auch ausdrücklich anerkannt hat (vgl ua OGH 12 OS 78/06 x), erweisen sich die verhängten Strafen zwar als streng, aber jedenfalls schuld- und tatangemessen, sodass den Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
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