Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2025, GZ 33 Hv 28/25i 29.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Februar 2025 in W* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe * B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem sagte „Geld oder ich bring dich um“, während er eine leere Weißweinflasche in der erhobenen Hand hielt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge kritisiert als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), dass der Wortlaut der Feststellung auf US 4 zur Ausholbewegung und zur Position der Glasflasche nicht mit den Angaben des Zeugen B* übereinstimme. Damit macht sie aber kein Fehlzitat aus einem Protokoll über die Aussage des Genannten (der übrigens davon sprach, dass der Angeklagte die Flasche an deren Bauch [nicht auf seiner Bauchhöhe] gehalten hat – ON 3.7, 4; ON 29.1, 15) geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die aus diesem Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen (vgl RIS Justiz RS0099431 [insb T7, T14]).
[5] Auch mit dem (auf Z 5 vierter Fall gestützten) Vorbringen, die Konstatierung zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers lasse sich aus der Aussage des Zeugen nicht ableiten, zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel auf. Vielmehr bekämpft sie damit den Rückschluss, den das Schöffengericht im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem objektiven Tatgeschehen gezogen hat (US 8), nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.
[6] Die gegen die Waffenqualifikation (§ 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) hält nicht an den getroffenen Feststellungen zum Einsatz der Flasche als Drohmittel fest (US 4 f), sondern versucht, diese unter Bezugnahme auf den eigenständig interpretierten Akteninhalt zu verändern. Damit ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS Justiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher b ereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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