Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. August 2025, GZ ** 155.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit - auch ein Konfiskations- und ein Einziehungserkenntnis enthaltendem - Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 5. März 2024 (ON 82.7), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2024 (ON 129.3), wurde A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A./I./1./), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A./II./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensischtherapeutischen Zentrum untergebracht. Zudem wurde der Genannte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* gemäß § 369 Abs 1 StPO den Betrag von 14.722 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, wobei sich dieser Betrag aus 14.520 Euro an Schmerzengeld sowie 202 Euro aus dem Titel Schadenersatz zusammensetzt (ON 80.2, 5f; ON 82.5, 87).
Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (ON 145.2) begehrte der Privatbeteiligte B*, ihm gemäß § 373a StPO einen Vorschuss in Höhe von 8.400 Euro auf die Entschädigungssumme zu gewähren.
Sowohl die Staatsanwaltschaft (ON 146) als auch der Verurteilte (ON 147) sprachen sich gegen die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 373a StPO aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 155.1) gewährte das Landesgericht Wiener Neustadt dem Privatbeteiligten B* auf die vom Verurteilten zu leistende Entschädigungssumme einen Vorschuss in Höhe von 202 Euro, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Genannte eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach §§ 2 Z 10, 6a VOG in der Höhe von 4.000 Euro erhalten habe und daher die Gewährung eines Vorschusses auf Schmerzengeld gemäß § 373a Abs 6 Z 2 StPO ausgeschlossen sei. Lediglich hinsichtlich des im Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenen Schadenersatzbetrages von 202 Euro sei ein Vorschuss zu gewähren, da diesbezüglich keine Leistung nach dem VOG erbracht worden und davon auszugehen sei, dass die Zahlung dieses Betrages allenfalls in Raten dem Verurteilten innerhalb eines Kalenderjahres möglich gewesen wäre, sofern diese nicht durch die in Vollzug gesetzte „Freiheitsstrafe“ vereitelt worden wäre.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des B* (ON 157), welcher keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 373a Abs 1 StPO kann der Bund dem Privatbeteiligten oder seinen Erben einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme gewähren, wenn diesem eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden ist. Nach Abs 2 leg.cit. kann ein Vorschuss nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten und nur soweit gewährt werden, als es offenbar ist, dass die alsbaldige Zahlung der Entschädigungssumme oder eines Teils davon ausschließlich oder überwiegend dadurch vereitelt wird, dass an dem Verurteilten die im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits oder Geldstrafe vollzogen wird. Ist daher die Entschädigungssumme unabhängig vom Vollzug der Strafe vom Verurteilten nicht einbringlich, ist kein Vorschuss zu gewähren ( Spenling , WK-StPO § 373a Rz 6).
Der Vorschuss ist in dem Ausmaß („nur insoweit“) zu gewähren, als die Entschädigungszahlung durch den Strafvollzug vereitelt wird. Im Falle des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (hier: strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB) wird dies höchstens der Betrag sein, den der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Zeit des Strafvollzuges hätte leisten können ( Spenling, aaO Rz 7), wobei gemäß § 373a Abs 5 letzter Satz StPO der Vorschuss jenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen darf, der vom Verurteilten ohne den Strafvollzug innerhalb eines Jahres hätte geleistet werden können.
Wie das Erstgericht treffend ausführte, ist die Gewährung eines Vorschusses nach Abs 6 leg.cit. ausgeschlossen, wenn ein Anspruch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gegeben ist (Z 1) oder der Anspruch sich auf Leistungen erstreckt, die im Fall des Bestehens von Ansprüchen nach dem in der Z 1 genannten Bundesgesetz nicht zu erbringen wäre (Z 2).
Da der Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach §§ 2 Z 10, 6a VOG in Höhe von 4.000 Euro erhalten hat (ON 148; ON 150.1), ist eine weitere Gewährung eines Vorschusses aus dem Titel Schmerzengeld ausgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer ausgehend von den Angaben des Verurteilten zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere der laufenden Exekutionen und der Sorgepflicht für ein Kind (ON 31 S 3), im Verein mit der diesem vom Sachverständigen attestierten nachhaltigen schweren psychischen Störung (ON 47.2; vgl dazu OLG Wien 21 Bs 211/18k) ohnehin keine Aussicht auf Einbringlichmachung seiner Forderung beim Verurteilten hätte und auch aus diesem Grund kein Vorschuss zu gewähren wäre.
Hinsichtlich des in der Entschädigungssumme enthaltenen Schadenersatzbetrages in Höhe von 202 Euro wurde ein Vorschuss zuerkannt, insoweit ist Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses eingetreten (vgl Tipold, WK-StPO § 88 Rz 5 mwN).
Der Beschwerdeführer orientiert sich in seiner Beschwerde nicht an den rechtlichen Vorgaben des § 373a StPO, sondern argumentiert lediglich mit der schweren Beeinträchtigung seines Lebens und seinem durch das Ereignis erlittenen sehr hohen Schaden. Da auf diese Gesichtspunkte bei Gewährung eines Vorschusses nach § 373a StPO aber nicht abzustellen ist, war der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
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