Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandes- gerichts MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Schmoliner und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Gottgeisl&Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* PLC, **, Malta, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 33.787,79 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 20.8.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 33.787,79 samt 4 % Zinsen ab 16.1.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 33.787,79 vom 14.11.2020 bis 15.1.2022 wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 7.890,60 (darin EUR 1.183,10 USt und EUR 792 Barauslagen) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im nunmehrigen Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügte. Dennoch bot sie auf ihrer Webseite ** auch in Österreich die Teilnahme an verschiedenen Glücksspielen an. Die Klägerin nützte dieses Angebot als Verbraucherin und verlor im Zeitraum 1.10.2013 bis 13.11.2020 per Saldo EUR 33.787,79.
Die Klägerin brachte in ihrer am 16.1.2025 eingebrachten Klage und im weiteren Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen vor, die ihren Verlusten zugrunde liegenden Glücksspiele seien verboten gewesen, weil die Beklagte über keine in Österreich gültige Konzession verfügt habe. Sie begehrte deshalb aus den Rechtsgründen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes EUR 33.787,79 samt 4% Zinsen ab 14.11.2020.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens, bestritt den Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach und erhob im Wesentlichen die folgenden Einwände:
- Das österreichische Glücksspielrecht verstoße in seinen für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Die den Verlusten der Klägerin zugrunde liegenden Glücksspiele seien daher stets erlaubt gewesen. Die Klägerin sei deshalb zu keiner Kondiktion berechtigt.
- Der Anspruch auf bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen sei verjährt, weil die Klägerin ihren letzten Einsatz mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung geleistet habe.
Mit dem nun angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin EUR 33.787,79 samt 4 % Zinsen – erst - ab 7.12.2021 zu und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Auf Basis der unstrittigen Sachverhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hielt die Erstrichterin den Prozessstandpunkt der Klägerin in ihrer rechtlichen Beurteilung in der Hauptsache zur Gänze für berechtigt. Abzuweisen sei nur ein Teil des Zinsenbegehrens, weil dem Verjährungseinwand der Beklagten in diesem Umfang Berechtigung zukomme.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils wendet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die in der Hauptsache inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Rechtsrüge:
1.1.Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe ihren Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten betreffend die Werbe- und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten (ON 9, S 55 ff) zu Unrecht nicht entsprochen. Die dadurch erzielbaren Beweisergebnisse hätten Feststellungen zur fehlenden Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols ermöglicht. Da das Erstgericht zu diesem Thema keine Feststellungen getroffen hat, releviert die Beklagte damit in diesem Bereich - inhaltlich - der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel (sekundäre Verfahrensmängel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
1.2. Auch im weiteren Verlauf ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, die österreichische Glücksspielgesetzgebung sei in wesentlichen Teilen unionsrechtswidrig, wobei es das Erstgericht verabsäumt habe, zu dieser Thematik ausreichende Feststellungen zu treffen.
Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtslage ist aber vom Obersten Gerichtshof in jüngster Vergangenheit in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bejaht worden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von jener Sachlage unterscheiden würde, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand. Der erkennende Senat folgt deshalb (wie auch bereits das Erstgericht) der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage, aus der die Berechtigung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen resultiert (zuletzt zB 7 Ob 112/25h mwN). Von der Beklagten vermisste weitere Feststellungen sind daher nicht notwendig, sodass das angefochtene Urteil mit keiner in der Berufung relevierten sekundären Mangelhaftigkeit behaftet ist.
Angesichts dieser Acte-clair-Situation (RIS-Justiz RS0082949) besteht für ein von der Beklagten angestrebtes Vorabentscheidungsersuchen kein Anlass.
1.3.Für den der Beklagten zugeflossenen Nutzungsvorteil hat sie Vergütungszinsen in pauschaler Höhe von 4 % zu entrichten, die der Klägerin ab dem Eintritt der Bereicherung zustehen (4 Ob 210/23w [1.2. und 1.3.] mwN). Diese Bereicherung war in Ansehung der Gesamtforderung von EUR 33.787,79 am 13.11.2020 abgeschlossen, als die Klägerin nach den unbekämpften Feststellungen ihre Spiele auf der Plattform der Beklagten beendete. Aus diesem Gesamtbetrag gebühr(t)en der Klägerin deshalb gemäß § 903 Satz 2 ABGB grundsätzlich Vergütungszinsen ab dem Tag darauf (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB, ABGB 6, § 903 ABGB Rz 2). Folgerichtig begehrte sie diese Zinsen ab dem 14.11.2020, ohne in Gestalt einer Zinsstaffel Teile davon schon für frühere Zeiträume zu verlangen.
Auch für die gegenständlichen Vergütungszinsen gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 Halbsatz 1 ABGB; mehr als drei Jahre vor der Klagsanbringung angefallene Zinsen sind daher verjährt, während die danach auflaufenden Zinsen zuzuerkennen sind (4 Ob 210/23w [1.2., 2.1. und 4.] mwN: letzte Zahlung eines Glücksspieleinsatzes mehr als drei Jahre vor der Klagsführung). Die in einer früheren höchstgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit rechtsgrundlos geleisteten Versicherungsprämien vertretene und nun auch von der Beklagten verfochtene Auffassung, wonach der Anspruch auf Vergütungszinsen in solchen Konstellationen zur Gänze verjährt sei (7 Ob 177/20k [5.1. und 5.2.]: letzte Prämienzahlung mehr als drei Jahre vor der Klagsführung), wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, weil sie dem Wortlaut des § 1480 Halbsatz 1 ABGB weniger zu entsprechen scheint.
§ 2 des Art 21 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) sieht zwar vor, dass die Zeit vom 22.3. bis 30.4.2020 nicht in Verjährungsfristen einzurechnen ist (siehe dazu abermals 4 Ob 210/23w [3.1. und 3.2.] mwN). Diese Bestimmung kommt aber in casu – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts – nicht zum Tragen, weil die von der Klägerin für die Gesamtforderung begehrten Zinsen – wie erwähnt - erst am 14.11.2020 fällig wurden und daher auch erst ab diesem Tag (und damit erst nach Ablauf der in Rede stehenden gesetzlichen Hemmungsfrist) verjähren konnten.
Der Verjährungseinwand der Beklagten schlägt daher – nur - in Ansehung der vor dem 16.1.2022 (= drei Jahre vor der Klagseinbringung) aufgelaufenen Zinsen durch.
2. Aus dem ad 1. Gesagten folgt, dass der Berufung der Beklagten nur insoweit Berechtigung zukommt, als der Zuspruch von Vergütungszinsen auf den Zeitraum ab 16.1.2022 zu beschränken ist, während das darüber hinausreichende Zinsenbegehren abzuweisen ist.
3.Die erstinstanzliche, auf § 41 ZPO gestützte Kostenentscheidung bleibt durch die Abänderung im Nebengebührenbereich unberührt, weil die Vergütungszinsen nicht Teil des Streitwerts und damit der Kostenbemessungsgrundlage sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 2.8 und 2.9 mwN).
4.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO; der Umstand, dass die Beklagte im Nebengebührenbereich teilweise durchgedrungen ist, wirkt sich auch hier nicht aus ( Obermaier aaO, Rz 1.440 mwN).
5.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Verjährung von Vergütungszinsen in den Entscheidungen 4 Ob 210/23w und 7 Ob 177/20k unterschiedlich beurteilt worden ist (siehe oben ad 1.3.).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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