Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 31. August 2025, GZ B* 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* ist bei der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Nach Festnahme des Beschuldigten am 29. August, 19.30 Uhr, (ON 15.2; ON 21.4) verhängte das Landesgericht Krems a.d. Donau über Antrag der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau (ON 1.6) mit Beschluss vom 31. August 2025, GZ B*17, die Untersuchungshaft über diesen wegen des dringenden Tatverdachts der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 15 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB aus den Haftgründen der Flucht , Tatbegehungsund Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a, Z 3 lit b und Z 3 lit d StPO mit Wirksamkeit bis zum 15. September 2025.
Mit der zwischenzeitlich ergangenen „Deklarativen Mitteilung“ vom 2. September 2025 (ON 30) sprach das Erstgericht aus, dass die „laufende Haftfrist“ der gegenständlichen Untersuchungshaft für die Dauer der Verbüßung der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe des PK C* zu Zeichen ** im Ausmaß von 20 Tagen, 4 Stunden und 50 Minuten gemäß § 173 Abs 4 StPO gehemmt werde; der Strafantritt erfolgte am 3. September 2025 um 12:00 Uhr (ON 32).
Gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene Beschwerde des Beschuldigten (ON 16, 6), auf deren schriftlicher Ausführung verzichtet wurde (ON 4 des Bs-Akts).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht; es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, wobei kein Schuldbeweis erforderlich ist (RISJustiz RS0107304; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WKStPO § 173 Rz 3 mwN).
Das Beschwerdegericht geht vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* habe in Stein und an anderen Orten
I./ nachgenannte Beamte mit Gewalt bzw gefährlicher Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper an Amtshandlungen, insbesondere an ihrer aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten bestehenden Aufsichts- und Überwachungstätigkeit sowie Fürsorgepflicht, gehindert bzw zu hindern versucht, bzw versucht, Beamte zu Amtshandlungen zu nötigen, und zwar
A./ am 15. Juli 2025 in Stein an der Ausgabe seiner Substitutionsmedikamente, indem er ihnen gegenüber äußerte: „ Ich werde nichts nehmen, ich werde dich mit verschlossenen Augen umbringen “;
B./ am 17. August 2025 in ** RI D* an der Essensausgabe, indem er mit den Worten: „B ehalte dein scheiß Essen du Hurenkind, ich brauch nichts, geh sterben du Drecksbulle “ das angebotene Frühstück nach dem Beamten warf;
C./ am 22. August 2025 in ** Beamte des Polizeianhaltezentrums E* zu seiner Entlassung aus der besonders gesicherten Zelle, indem er regelmäßig gegen die Zellentüre trat und wiederholt schrie: „ Ich will hier raus, ich fick euch alle! “;
D./ am 7. August 2025 die Beamten des Polizeianhaltezentrums E* F*, G* und H* an der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung, indem er, als sie ihn ersuchten, ihnen den Becher auszuhändigen und sein aggressives Verhalten einzustellen, ihnen gegenüber äußerte, er würde „ ihre Kinder ficken “ und einen Becher mit Wasser nach dem Beamten F* warf;
II./ Nachgenannte mit zumindest Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 27. Juli 2025 Beamte des Polizeianhaltezentrums E*, indem er wiederholt schrie: „ Ihr Scheiß Fotzen, ich ficke euch alle in den Arsch und lasse euch bluten ihr dreckigen Bullenschweine! “, während er gegen die Zellentüre trat;
B./ am 17. August 2025 Beamte des Polizeianhaltezentrums E*, indem er wiederholt schrie: „ Ich fick euch Hurenkinder in den Arsch und mach euch alle fertig ihr Nazi Schweine! “, während er mit den Händen und Füßen gegen die Wände der besonders gesicherten Zelle schlug;
C./ am 21. August 2025 Beamte des Polizeianhaltezentrums E*, indem er wiederholt schrie: „ Ich ficke euch alle, ihr Scheiß Hurensöhne! “, während er gegen die Wände der besonders gesicherten Zelle trat;
III./ eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, und zwar jeweils im Polizeianhaltezentrum E*
A./ am 22. Juli 2025 einen WC Deckel, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 20,00 entstand, und
B./ am 24. Juli 2025 eine WC-Spülung, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 25,00 entstand.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte wusste, dass er zu I./ Beamte mit Gewalt bzw gefährlicher Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper an Amtshandlungen hindert bzw zu hindern versucht bzw versucht, diese zu Amtshandlungen zu nötigen, dass er zu II./ die dort genannten Personen mit zumindest Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, wobei es ihm darauf ankam, diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zu III./ die jeweils genannten fremden Sachen beschädigt, und dies jeweils auch wollte.
Der solcherart dringende Tatverdacht der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und 15 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und derVergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gründet insbesondere auf der Anzeige der Justizanstalt Stein (ON 2.2), den Angaben der Zeugen I* (ON 10.3) und J* (ON 10.4), der Aufenthaltsinformation vom 18. August 2025 (ON 10.5), dem Anlassbericht des PK K* (ON 11.2) samt Beilagen, darunter insbesondere dem Amtsvermerk vom 28. August 2025 (ON 11.27), dem Abschlussbericht des SPK K* vom 28. August 2025 (ON 11.2) samt Beilagen, darunter insbesondere den unter ON 14.2.8 und ON 14.2.9 erliegenden Lichtbildern. Der Angeklagte machte bislang keine zur Aufklärung dienlichen Angaben zu den Tatvorwürfen (ON 16; ON 20, 2). Damit einhergehend lässt sich der dringende Verdacht der subjektiven Tatseite in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) nur aus dem äußeren Geschehen ableiten.
Aufgrund aktenkundiger Umstände (vgl ua ON 2.2, 4; ON 4.2, 1; ON 5.2, 1; ON 10.2, 2 f; ON 11.26) bestehen begründete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung leidet und seine Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt oder nicht vorgelegen sein könnte (vgl auch ON 14.2.10). Aus den bisher aktenkundigen Einschätzungen der Kriminalpolizei und von Fachärzten erschließt sich, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht aufweist und die Gefahr besteht, er werde zur Durchsetzung seiner Bedürfnisse bzw seines Willens auch Gewalttaten gegenüber Dritten mit unter Umständen auch schweren Verletzungen begehen (ON 10.2, 2 f; ON 11.26; ON 24.2, 3 f). In der Klinik L* wurde er am 12. August 2025 als fremd- und selbstgefährlich eingestuft (ON 11.26). Ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten (§ 11 StGB) sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB hat die Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben (siehe ON 22).
Ausgehend von der genannten und als dringend einzustufenden Verdachtslage liegen in Hinblick auf die Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe der Flucht , Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Der Beschwerdeführer weist keine Entlassungsadresse auf, sodass angesichts seiner in den Tathandlungen zum Ausdruck kommenden ablehnenden Haltung gegenüber den Strafverfolgungsorganen anzunehmen ist, er werde sich auf freiem Fuß verlassen, sich dem Strafverfahren durch Flucht bzw zumindest durch Verborgenhalten entziehen.
Ebenso liegen die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe der Tatbegehungs- und der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d vor.
Der Beschuldigte weist bereits sieben Vorverurteilungen auf, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB zueinander stehen und von denen vier Vorstrafen im engeren Sinn einschlägig sind. So wurde der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits wegen zum Teil qualifizierter Körperverletzungsdelikte, Nötigungen und gefährlicher Drohungen unter anderem auch zu unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und beging die ihm nunmehr vorgeworfenen strafbaren Handlungen während er sich in Straf bzw Verwaltungshaft befand. Wie das Erstgericht zutreffend festhält, deuten die bislang aktenkundigen Einschätzungen der Kriminalpolizei und von Fachärzten auf eine massive Gefährlichkeit und deutliche Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten gegenüber Dritten hin (ON 10.2, 2 f; ON 11.26; ON 24.2, 3 f). Es besteht somit die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens auch künftig strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten bzw auch schweren Folgen (siehe dazu RISJustiz RS0116500; RS0119762) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen, wobei er bereits mehrmals wegen solcher Straftaten verurteilt worden ist und ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen zur Last gelegt werden bzw dass er seine Drohungen mit Verletzungen ausführen werde. Ebenso ist angesichts dessen Ankündigung, er werde „ Ordnung in der ** machen und für Gerechtigkeit auf der Welt sorgen “, wobei das Ziel seine Handlungen rechtfertigen würde (ON 11.26, 2), konkret zu befürchten, er könnte die ihm angelasteten versuchten und/oder angedrohten Taten ausführen.
Anzumerken ist, dass – vom Erstgericht inhaltlich ausgeführt jedoch nicht explizit ausgesprochen - auch vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 Z 3 lit c StPO auszugehen wäre; dieser setzt keine Folgen bestimmter Schwere, sondern nur die Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, voraus.
Gemäß § 173 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft weder angeordnet noch fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann. Taugliche gelindere Mittel stehen im Hinblick auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, die von ihm ausgehende Fremdgefährdung und seine einschlägige Vorstrafenbelastung nicht zur Verfügung.
Die verhängte Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen, noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren außer Verhältnis.
Unter den Bedingungen des § 173 Abs 4 erster und zweiter Satz StPO darf allerdings selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gegeben sind, weder ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft noch ein solcher auf Nichtverhängung oder Absehen von der Verhängung der Untersuchungshaft gefasst werden (vgl OLG Wien 17 Bs 238/24k und 23 Bs 50/24g; OLG Graz 10 Bs 265/23f; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 173 Rz 60). Durch den aktuellen Vollzug der Zwischenhaft kann – wie das Erstgericht durch entsprechende Beschlussfassung zum Ausdruck brachte (ON 30) – der angestrebte Haftzweck erreicht werden, sodass vom Beschwerdegericht eine Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 4 StPO unterbleiben musste.
Die nun vorliegende, bestätigende Beschwerdeentscheidung ist als Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Ende des Zwischenvollzugs – unter der Voraussetzung gleichbleibenden Sachverhalts – ohne neuerliche Beschlussfassung wirksam und löst mit diesem Zeitpunkt eine neue Haftfrist, nämlich jene gemäß § 175 Abs 2 Z 3 StPO (iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO) aus (vgl RIS-Justiz RS0097798; OGH 14 Os 176/94).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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