Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Mag. Reinhold Wipfel, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, Slowakei, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, **, vertreten durch Mag. Christoph Stinglmeier, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 26.2.2025, ** 11 in nichtöffentlicher Sitzung:
I. den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 für den Zeitraum 30. bis 31.1.2024 von EUR 17,65 täglich (Spruchpunkt 2. des Ersturteils) richtet, zurückgewiesen .
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezog im Zeitraum 1.11.2022 bis 30.4.2024 das slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“). Mutterschaftsgeld (Materske) bezog sie in der Slowakei nicht. Sie war und ist weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig. Der Kindesvater war während des beantragten Zeitraums ab 30.1.2024 in Österreich bei der Fa. B* GmbH beschäftigt. In der Slowakei ist er selbstständig erwerbstätig, wobei das Gewerbe seit 21.5.2022 ausgesetzt ist. Die Klägerin lebt mit ihrer Familie in der Slowakei, wo sie an der selben Adresse zum ständigen Wohnsitz gemeldet ist. Der Kindesvater verfügt in Österreich seit 1.2.2024 über einen Nebenwohnsitz. Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt in der Slowakei. Eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe wird vom Kindesvater seit 1.2.2024 in Österreich bezogen.
Mit Bescheid vom 9.12.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes auf das Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C*, geboren am **, für den Zeitraum von ** bis 8.12.2024 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 30.1.2024 bis 8.12.2024. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, der Vater des Kindes arbeite seit 30.1.2024 in Österreich. Sie habe daher aufgrund der Berufstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich entsprechend der VO (EG) 883/2004 einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Seit Februar 2024 werde die Familienbeihilfe für die Tochter bezogen.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, die VO (EG) 883/2004 habe lediglich Koordinierungsfunktion. Bei österreichischen Sachverhalten sei sie genauso wenig anzuwenden wie bei Vorliegen eines rein ausländischen Sachverhalts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Koordinierungsregel sei zudem, dass es überhaupt miteinander zu koordinierende Leistungen gäbe. Dies sei beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) nicht der Fall. Für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen sei somit ausschließlich der nach Art 11 der Verordnung zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig. Dies sei nicht Österreich, da die Klägerin in Österreich keine Beschäftigung ausübe und den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Österreich habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich jedoch der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes unstrittig in der Slowakei befinde, komme der Klägerin auch gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin aus Anlass der Geburt von C* am ** pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für den Zeitraum von 1.2.2024 bis 8.12.2024 von EUR 17,85 täglich, gesamt EUR 5.506,80, zu zahlen (Spruchpunkt 1.).
Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin aus Anlass der Geburt von C*, geboren am **, Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 für den Zeitraum von 30. bis 31.1.2024 von EUR 17,65 täglich zu zahlen, wies das Erstgericht ab (Spruchpunkt 2.).
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt, der Anspruch sei vom sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 erfasst, weil das österreichische Kinderbetreuungsgeld eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j der VO sei. Die Klägerin selbst sei keine Grenzgängerin. Für sie alleine wäre der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und der DVO (EG) 987/2009 nicht eröffnet.
Beim slowakischen Elterngeld („Rodičovský príspevok“) handle es sich nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs nach seiner Funktion und Struktur nicht um eine mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung. Die Beklagte vertrete die Ansicht, dass in einem solchen Fall, wo einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stünden und die Klägerin keine Grenzgängerin sei, sie den Vorschriften des Wohnmitgliedsstaates unterliege und die VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung gelange. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Anwendung der Verordnung nach Art 1 lit i iVm Art 2 aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Familienangehörige ihres in Österreich beschäftigten Ehemanns zu bejahen sei. Die Antikumulierungsvorschriften der Verordnung seien dem gegenüber nur bei einem Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Leistungen aus zwei Staaten anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 10 ObS 123/23w festgehalten, dass die Ansicht, wenn einander keine vergleichbaren Leistungen gegenüber stehen, die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele und die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Vielmehr habe die Klägerin einen aus der Beschäftigung ihres Ehemannes in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht. Dies jedoch erst am folgenden Monatsersten nach Beginn der Beschäftigung ihres Ehemannes in Österreich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Zu I.:
Die Beklagte ficht das Urteil in seinem gesamten Umfang an. Da sie jedoch gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils, mit dem das Mehrbegehren auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 für den Zeitraum von 30. bis 31.1.2024 von EUR 17,65 täglich nicht beschwert ist, war die Berufung insoweit zurückzuweisen ( Kodek in Rechberger / Klicka , ZPO 5 Vor § 461 ZPO Rz 17f).
Zu II.:
Im Übrigen kommt der Berufung keine Berechtigung zu.
Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht. Sie beruft sich auf die Entscheidung 10 ObS 12/23x, nach der die Familienbetrachtungsweise schon nach dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nur bei der Anwendung der Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 eine Rolle spiele. Zur Anwendung der Prioritätsregeln des Art 68 der letztgenannten Verordnung komme es allerdings nur dann, wenn für den selben Zeitraum und für die selben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe hingegen in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts, sohin nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Leistungszuständigkeit Österreichs hänge daher davon ab, ob in der Slowakei ein Anspruch auf Leistung gleicher Art dem Kinderbetreuungsgeld bestehe, was unstrittig nicht der Fall sei. Würde man Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 DVO (EG) 987/2009 im Sinne der Rechtsausführungen des Erstgerichts auslegen und einen Anspruch auf die Familienleistungen eines EU-Mitgliedsstaates aufgrund der genannten Bestimmungen bereits dann (in voller Höhe) zuerkennen, wenn der zweite Elternteil als Grenzgänger in diesem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist und im Wohnmitgliedsstaat des Antragstellers keine vergleichbaren Familienleistungen bestehen, so würde dies die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 völlig umgehen bzw überflüssig machen. Im Falle der Klägerin sei ausschließlich die Slowakei als Wohnmitgliedsstaat für die Erbringung und damit auch für einen etwaigen Export von Familienleistungen zuständig. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w liege ein signifikant anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung 10 ObS 26/24g habe der Oberste Gerichtshof jedoch dezidiert und nicht bloß wie zu 10 ObS 123/23w obiter ausgesprochen, dass die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004 und der Anspruch ausschließlich aufgrund der Regelung über die Exportverpflichtung zu prüfen sei, wenn – wie hier – in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung bestehe.
Letztlich würde die Rechtsansicht des Erstgerichts zu einer Inländerdiskriminierung und zu einem ungerechtfertigten Doppelbezug führen.
1. Die Ansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, trifft nicht zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Erstgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 123/23w (nicht bloß obiter) ausgeführt hat.
Im dortigen Verfahren lebte die Klägerin mit ihrem Mann und der gemeinsamen Tochter (wie hier) in der Slowakei, ihr Dienstverhältnis in Tschechien war seit 8.9.2014 karenziert. Der Ehemann der Klägerin war seit Juli 2018 in Österreich beschäftigt und bezog (wie hier) eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Im genannten Verfahren war noch strittig, ob das von der Klägerin in Tschechien bezogene Elterngeld und das slowakische Kinderbetreuungsgeld mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar ist.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig und es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass das von der Klägerin bezogene slowakische Elterngeld („Rodičovský príspevok“) keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung darstellt (10 ObS 17/24h [Rz 12] mwN).
Der Oberste Gerichtshof stellte zu 10 ObS 123/23w klar, dass die Ansicht der Beklagten, dass die Familienbetrachtungsweise keine Rolle spiele, wenn keine vergleichbare Leistung vorliege, weshalb die Klägerin aus der Erwerbstätigkeit ihres Mannes in Österreich keine Ansprüche ableiten könne, nicht zutreffe. Er führte aus: „ Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“ (vgl auch Sonntag in Sonntag / Schober / Konezny KBGG 5 § 2 KBGG Rz 56c).
2. Auch in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig sei und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]; ebenso 10 ObS 35/24f [Rz 3]).
3. In den zuletzt genannten Entscheidungen verneinte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich eine Inländerdiskriminierung.
4. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu der hier zu beurteilenden Rechtsfrage schon mehrfach – wie zitiert – Stellung genommen hat.
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