Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, Slowakische Republik, gegen die Beklagte Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch B*, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.8.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte am 15.3.2024 pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das am ** geborene Kind C* für den Zeitraum 1.8.2023 bis 7.11.2025.
Sie ist weder in Österreich noch in der Slowakei erwerbstätig; sie bezog in der Slowakei von 22.6.2023 bis 14.2.2024 Mutterschaftsgeld und beantragte am 19.7.2023 das slowakische Elterngeld, welches sie (zumindest) im März 2024 – nach Ansicht der slowakischen Behörden zu Unrecht – bezogen hat. Der Vater des Kindes ist seit 1.8.2023 durchgehend in Österreich als Arbeiter beschäftigt und bezog für C* bis 31.7.2025 die österreichische Familienbeihilfe.
Ab der Geburt des Kindes wohnten die Klägerin, das Kind und dessen Vater gemeinsam in der Slowakei und waren dort auch gemeldet.
Mit Bescheid vom 28.3.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15.3.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kindesbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 851 Tage für den Zeitraum 1.8.2023 bis 7.11.2025 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als „Berufung“ bezeichnete Klage mit dem Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes.
Die Beklagtebestreitet und beantragt die Abweisung der Klage. Sie wendet ein, die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung von Art 68 VO (EG) 883/2004 setze das Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen voraus. Dies treffe auf das slowakische Elterngeld nicht zu. Auf die Klägerin fänden daher die Regelungen der VO (EG) 883/2004 keine Anwendung. Der vorliegende Sachverhalt sei nur nach nationalem Recht zu prüfen. Gemäß § 2 Abs 1 KBGG müssten der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Die Klägerin und das Kind hätten ihren Lebensmittelpunkt jedoch in der Slowakei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für 1.8.2023 bis 31.7.2025 zu gewähren und wies das auf den Zeitraum 1.8. bis 7.11.2025 gerichtete Mehrbegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte es unter Bezugnahme auf 10 ObS 123/23w aus, dass die Klägerin ihren Anspruch aus der Beschäftigung des zweiten Elternteils ableite. Es sei für die Exportpflicht des Kindesbetreuungsgeldes als Familienleistung nicht schädlich, wenn die gesamte Familie in der Slowakei wohne. Das slowakische Elterngeld stelle keinen mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung dar. Da der zweite Elternteil nur bis 31.7.2025 die Familienbeihilfe bezogen habe, bestehe ab 1.8.2025 kein Anspruch mehr (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht.
Insbesondere setze die Familienbetrachtungsweise die Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 voraus. Art 68 der VO (EG) 883/2004 lege die Zuständigkeitsregeln fest, ob und welcher Mitgliedstaat zuständig sei bzw welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig sei, falls für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehreren Mitgliedsstaaten zu gewähren seien. Bestehe in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO (EG) 883/2004 sei das Recht des Wohnmitgliedstaats, sohin der Slowakei anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen, hier nach § 2 Abs 1 KBGG.
Das Ergebnis des Erstgerichts sei auch verfassungswidrig. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot der Diskriminierung von Inländern, weil es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung von Eltern führe, von denen einer in Österreich arbeite und der andere in einem EU-Mitgliedstaat wohne, in dem eine mit dem Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbare Familienleistung bezogen werde, gegenüber jenen Eltern, die beide in Österreich wohnhaft und erwerbstätig seien. Es komme zu einer ungerechtfertigten Doppelleistung.
2. Auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt, der Bezug zu Österreich und der Slowakei aufweist, ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) und die damit im Zusammenhang stehende Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO [EG] 987/2009) anzuwenden.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne Art 1 lit z VO (EG) 883/2004 und unterliegt den Regelungen des Kapitel 8 der VO (EG) 883/2004 (Art 67 bis 69).
3. Gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden („Export von Familienleistungen“).
Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind. § 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung und deren Koordinierungsregeln überlagert. Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (jüngst 10 ObS 100/25s mwN).
Gemäß Art 60 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 ist bei der Anwendung von Art 67 und 68 Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in jener Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen („Familienbetrachtungsweise“). Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, so berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
4.Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise iSd Art 60 DVO (EG) 987/2009 nur bei einer Koordinierung nach Art 68 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange und nicht in Fällen wie dem vorliegenden, wenn die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen – wie in der Slowakei (vgl RS0122907 [T7]; 10 ObS 101/22h) – wohne, trifft nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu in der bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w aus:
„Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“
Auch in der von der Beklagten genannten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, es sei nicht nachvollziehbar, wenn aus der zitierten Rechtsprechung abgeleitet werde, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]).
Jüngst bekräftigte der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 100/25s, 10 ObS 119/25k, 10 ObS 124/25w diese Rechtsansicht und ergänzte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeite, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohne, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen könne. Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führe dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen auch einer Person zustehe, die nicht in dem Mitgliedstaat wohne, der für die Gewährung dieser Leistung zuständig sei.
Zusammengefasst kann sich also der Ehegatte eines Arbeitnehmers bzw der zweite Elternteil, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unabhängig davon, ob vergleichbare Familienleistungen in beiden Ländern vorliegen, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen (vgl jüngst auch OLG Wien 9 Rs 75/25b, 9 Rs 84/25a, 9 Rs 73/25h; 9 Rs 93/25z; 9 Rs 99/25g uva). Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Slowakei haben, steht dem – aus der Beschäftigung des Vaters des Kindes in Österreich abgeleiteten Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 nicht entgegen (vgl jüngst 10 ObS 100/25s).
5.In den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde auch ausdrücklich eine Inländerdiskriminierung verneint. Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit von österreichischem Kinderbetreuungsgeld und slowakischem Elterngeld, auf das sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, fehl (vgl RS0122907[T7]; OLG Wien 8 Rs 94/25i, 9 Rs 94/25x, 9 Rs 97/25p, 10 Rs 54/25x, 10 Rs 58/25k).
6.Da die weiteren Voraussetzungen des § 2 KBGG unstrittig vorliegen, hat die Klägerin Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß für den vom Erstgericht zugesprochenen Zeitraum.
7. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
10.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung auf die oben genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen.
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