Nach der Rechtsprechung des EuGH finden die für Familienleistungen geltenden Antikumulierungsvorschriften der Art76 Verordnung (EWG) Nr1408/71 und Art 10 Verordnung (EWG) Nr574/72 nur Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen (aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat) zusammentreffen. Vergleichbarkeit ist anzunehmen, wenn die Leistungen einander nach Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen.
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