Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, **, Spanien, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger , Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B*, **, wegen EUR 640.000,-- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.5.2025, **–36, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Soweit es die Zurückweisung der Klage betrifft, ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Ehe zwischen den Streitteilen wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 29.6.2012 zu ** rechtskräftig geschieden. Gegenstand des zu ** des Bezirksgerichtes Eisenstadt geführten Aufteilungsverfahrens war auch die Liegenschaft EZ **, KG ** mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus, das die eheliche Wohnung darstellte. Diese wurde der Beklagten gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an den Kläger zugesprochen (1 Ob 148/17x).
Mit der beim Erstgericht am 31.5.2023 eingelangten – anwaltlich nicht unterfertigten – Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 640.000,-- s.A. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (mit Ausnahme der Kuratorkosten).
Mit Beschluss vom 2.6.2023, dem Kläger zugestellt am 7.6.2023, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Prozessführung als mutwillig anzusehen sei, da der Geltendmachung des Klagsanspruchs die Rechtskraft des Aufteilungsverfahrens entgegenstehe, welches auch die streitgegenständliche Liegenschaft umfasse (ON 3).
Am 12.6.2023 brachte der Kläger einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag ein, den das Erstgericht mit Beschluss vom 26.6.2023 mit der Begründung zurückwies, dem nunmehr neuerlich gestellten Verfahrenshilfeantrag lägen keine geänderten Verhältnisse zugrunde, weshalb diesem die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung ON 3 entgegenstehe, sodass der Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei (ON 5). Mit am gleichen Tag ergangenem Beschluss stellte das Erstgericht dem Kläger die Klage zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zurück (ON 6). Die Beschlüsse ON 5 und ON 6 wurden dem Kläger am 3.7.2023 zugestellt.
Am 13.7.2023 brachte der Kläger erneut einen Verfahrenshilfeantrag ein. Mit Beschluss vom 13.7.2023, dem Kläger zugestellt am 21.7.2023, wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag wegen entschiedener Rechtssache zurück und sprach gemäß § 86 a Abs 2 ZPO aus, dass weitere derartige Anträge ohne inhaltliche und beschlussmäßige Behandlung zum Akt genommen werden (ON 8).
Mit am 31.7.2023 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Kläger Rekurs gegen den Beschluss ON 5, der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.12.2024, dem Kläger zugestellt am 23.12.2024, als verspätet zurückgewiesen wurde (ON 21).
Am 16.1.2025 (Postaufgabe 9.1.2025) langte neuerlich ein Verfahrenshilfeantrag des Klägers beim Erstgericht ein (ON 24).
Mit Beschluss vom 30.1.2025, dem Kläger zugestellt am 5.2.2025, wies das Erstgericht die Klage mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 26.6.2023 (ON 6) zurück (ON 25). Den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 9.1.2025 nahm es im Sinne des Beschlusses vom 13.7.2023 (ON 8) ohne weitere Bearbeitung zum Akt; ebenso einen mit Eingabe vom 11.2.2025 vom Kläger gestellten Verfahrenshilfeantrag.
Mit am 14.4.2025 zur Post gegebener – anwaltlich nicht unterfertigter – Eingabe erhob der Kläger Rekurs gegen die Klagsabweisung (gemeint: Klagszurückweisung) sowie gegen die „Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages“ (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs gegen die Klagszurückweisung und den Rekurs gegen die „Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages“ zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Rekurs nicht rechtsanwaltlich unterfertigt und daher zurückzuweisen sei. Ein Verbesserungsauftrag sei nicht zu erteilen gewesen, da der Beklagte diesen in Kenntnis von der Rechtsanwaltspflicht und daher im Bewusstsein seiner Fehlerhaftigkeit eingebracht habe. Soweit sich der Rekurs gegen die „Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages“ wende, so sei über die Verfahrenshilfeanträge vom 9.1. und 11.2.2025 im Sinne des Beschlusses vom 13.7.2023 keine beschlussmäßige Entscheidung erfolgt, gegen die ein Rechtsmittel erhoben werden könnte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, ihm sowohl die Verbesserung seines Rekurses gegen die Klagszurückweisung als auch die Verbesserung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch Beibringung einer anwaltlichen Unterfertigung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Rekurswerber macht geltend, dass das Erstgericht den rechtsanwaltlich nicht unterfertigten Rekurs nicht ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens hätte zurückweisen dürfen, sondern ihm die Verbesserung seiner Eingabe durch anwaltliche Unterfertigung hätte auftragen müssen.
Ob hier - soweit es die Zurückweisung der Klage betrifft (der Rekurs gegen die „Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages“ ist nach § 72 Abs 3 Satz 1 ZPO auch ohne Anwaltsunterschrift formgültig) – die Voraussetzungen für das Unterbleiben eines Verbesserungsverfahrens wegen absichtlicher Verletzung von Formvorschriften vorlag (vgl. RS0036385), muss nicht geklärt werden, weil der Rekurs ohnehin wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen war, sodass sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts erübrigte (RS0005946 [T4, 14]; 3 Ob 9/15t; 3 Ob 325/16h; G. Schima in Kodek/OberhammerZPO-ON § 85 ZPO Rz 9; Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 §§ 84-85 Rz 3 mwN).
Der Beschluss vom 30.1.2025, mit dem die Klage zurückgewiesen wurde (ON 25), wurde dem Kläger bereits am 5.2.2025 zugestellt. Der erst am 14.4.2025 zur Post gegebene Rekurs gegen die Klagszurückweisung ist daher verspätet.
Die danach gestellten Verfahrenshilfeanträge haben keine Fristunterbrechung bewirkt. Eine solche setzt einen prozessual zulässigen Antrag voraus (RS0123515). Verfahrensrechtlich unzulässig ist ein Verfahrenshilfeantrag aber insbesondere dann, wenn er – wie hier – nach rechtskräftiger Abweisung eines früheren Antrages ohne Behauptung einer Änderung entscheidender Umstände wiederholt wird (3 Ob 98/16g; 3 Ob 325/16h; RS0123516, RS0123515 [T3]; Schindler in Kodek/Oberhammer ZPOON § 73 ZPO Rz 8).
Eine (anfechtbare) Entscheidung über einen vom Kläger gestellten Verfahrenshilfeantrag erfolgte zuletzt mit Beschluss des Erstgerichts vom 13.7.2023 (ON 8), der dem Kläger am 21.7.2023 zugestellt wurde. Da die Frist zur Erhebung eines Rekurses dagegen durch die weiteren, unzulässigen Verfahrenshilfeanträge des Klägers nicht unterbrochen wurde, erweist sich der erst am 14.4.2025 zur Post gegebene Rekurs des Klägers auch insoweit als verspätet und wurde daher vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen.
Dem unberechtigten Rekurs war damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 und 72 Abs 3 letzter Satz ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Soweit es die „Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages“ betrifft, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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