Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , **, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann&Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Widerruf einer Schenkung (EUR 35.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.4.2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.198,76 (darin EUR 366,46 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin und der Beklagte waren Gesellschafter der B* D* SRL mit Sitz in **, Rumänien. Mit bei einer in ** abgehaltenen Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschluss vom 31.7.2018 trat die Klägerin alle von ihr an der B* D* SRL gehaltenen Geschäftsanteile an den Beklagten ab. Dieser nahm die Abtretung an.
Mit der gegenständlichen Klage erklärt die Klägerinden Widerruf der mit Gesellschafterbeschluss vom 31.7.2018 zu Gunsten des Beklagten erfolgten Schenkung der Geschäftsanteile und begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr diese Geschäftsanteile zu übertragen. Dazu bringt sie vor, die derzeit noch verheirateten Parteien hätten 2011 jeweils zur Hälfte die Gesellschaft mit Sitz in **, Rumänien, gegründet, wobei Unternehmensgegenstand der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken, die Verpachtung derselben, der landwirtschaftliche Betrieb sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen sei. Die Klägerin habe zehn Geschäftsanteile im Nominale von je RON 10,-- gehalten, was der Hälfte des eingezahlten Stammkapitals der Gesellschaft entspreche. Die Parteien seien auch jeweils vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. In weiterer Folge habe sich die Klägerin entschlossen, als Gesellschaftergeschäftsführerin der Gesellschaft auszuscheiden und ihre Geschäftsanteile an den Beklagten unentgeltlich abzutreten, was durch den Gesellschafterbeschluss vom 31.7.2018 umgesetzt worden sei. In weiterer Folge habe sich die eheliche Beziehung der Parteien verschlechtert und sei zu ** des Bezirksgerichtes Schwechat ein Scheidungsverfahren anhängig. Am 12.3.2024 habe der Beklagte die Klägerin schwer am Körper verletzt, indem er sie am Hals gepackt und die Stufen im Eingangsbereich des gemeinsam geführten Hotels hinausgedrückt habe. Dadurch habe die Klägerin eine Fraktur der Knochenbällchen des linken Wadenbeinköpfchens mit ausgedehntem Knochenmarksödem und Hämatom, ein Hämatom am linken Handrücken, zwei Schürfwunden am linken Daumengrundgelenk sowie ein außenseitiges Hämatom am linken Unterschenkel erlitten. Zu ** sei dazu bei der StA Korneuburg ein Strafverfahren anhängig und habe die Staatsanwaltschaft bereits am 13.11.2024 einen Strafantrag wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs 4 StGB gestellt. Mit der vorliegenden Klage widerrufe die Klägerin fristgerecht die zu Gunsten des Beklagten erfolgte Schenkung des Geschäftsanteils wegen groben Undanks gemäß § 948 ABGB, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin eine strafbare Handlung gegen ihre körperliche Unversehrtheit (§ 84 Abs 4 StGB) begangen habe.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Korneuburg brachte die Klägerin vor, dass sowohl sie als auch der Beklagte ihren Wohnsitz in Österreich hätten, sodass ein reiner Inlandssachverhalt vorliege und der Beklagte seinen Wohnsitz im Sprengel Landesgerichtes Korneuburg habe.
Der Beklagte wendete die mangelnde internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein. Es handle sich nicht um einen reinen Inlandssachverhalt, da die Klägerin den Widerruf einer (angeblichen) Schenkung ihres Gesellschafteranteils an einer rumänischen Gesellschaft geltend mache. Der klagsgegenständliche Sachverhalt weise somit eine Auslandsbeziehung auf, weshalb die Frage der internationalen Zuständigkeit unter Heranziehung der EuGVVO zu klären sei. Die Klägerin berufe sich auf einen Gesellschafterbeschluss vom 31.7.2018. Eine Schenkung liege nicht vor, die gegenständliche Klage könne daher nur dahin interpretiert werden, dass die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 31.7.2018 angefochten werde. Gemäß Art 24 Nr 2 EuGVVO seien für Verfahren, welche sich gegen Beschlüsse eines Organs einer Gesellschaft richteten, was klagsgegenständlich der Fall sei, die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz habe, weshalb rumänische Gerichte für den klagsgegenständlichen Fall zuständig seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass der vorliegende Fall Auslandsbezug aufweise, da die Übertragung von Anteilen an einer rumänischen Gesellschaft klagsgegenständlich sei. Es sei daher die EuGVVO anwendbar. Nach der Grundregel des Art 4 Abs 1 EuGVVO richte sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Beklagtenwohnsitz. Vom ausschließlichen Zuständigkeitstatbestand des Art 24 Nr 2 EuGVVO würden nur Klagen erfasst, die die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand habe. Klagen betreffend die Übernahme oder Übertragung von Geschäftsanteilen oder aus Streitigkeiten aus Anteilskäufen fielen ebensowenig darunter wie Ansprüche aus Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, sodass die Anwendbarkeit des Art 24 Nr 2 EuGVVO im vorliegenden Fall scheitere. Dass die Abtretung der Anteile an der Gesellschaft im Zuge eines Gesellschafterbeschlusses erklärt worden sei, könne den Zwangsgerichtsstand nicht begründen, zumal die Klage nicht die Gültigkeit oder Nichtigkeit dieses Beschlusses zur Frage habe, möge die Übertragung der Gesellschaftsanteile auch in Gestalt eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt sein. Vielmehr sei alleine die (Rück-)Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die (ehemaligen) Gesellschafter gegenständlich. Es gelange daher Art 4 EuGVVO zur Anwendung, sodass sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten in Österreich richte und die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zu verwerfen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, der Einrede der internationalen Zuständigkeit stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO).
2. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Rekurswerber geltend, dass das Erstgericht hinsichtlich des konkreten Klagsanspruchs kein Beweisverfahren durchgeführt habe, wozu die Einvernahme des Beklagten erforderlich gewesen wäre, um den konkreten Hintergrund des Antrags auf Übertragung der Geschäftsanteile der B* D* SRL auf die Klägerin zu erheben. Daraus hätte sich ergeben, dass gegenständlich eine rückwirkende Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses begehrt werde, was zur Zwangszuständigkeit gemäß Art 24 EuGVVO führen würde.
Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. Es ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen (RS0130596).
Der Rekurswerber legt auch nicht dar, welche für die Zuständigkeit relevanten Tatsachen das Erstgericht aufgrund der Einvernahme des Beklagten hätte feststellen können, sodass eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ersichtlich ist. Was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist auf Grundlage des Klagebegehrens und des Klagsvorbringens zu beurteilen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
3. Der Rekurswerber wiederholt im Rekurs seinen bereits im erstgerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses vorliege, da die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht gegeben seien. Da mangels Unentgeltlichkeit keine Schenkung der Geschäftsanteile stattgefunden habe, könne auch kein Schenkungswiderruf vorliegen. Das Klagebegehren könne daher nur als Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses interpretiert werden, das zur Zwangszuständigkeit des Art 24 Nr 2 EuGVVO führe. Als sekundärer Feststellungsmangel werde gerügt, dass das Erstgericht ein Beweisverfahren zum konkret geltend gemachten Titel durchzuführen gehabt hätte. Dabei wäre es zum Schluss gekommen, dass die gegenständliche Klage auf die Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses abziele und der Zwangszuständigkeit gemäß Art 24 Nr 2 EuGVVO unterliege, sodass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen wäre.
4. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet ein (behaupteter) Schenkungsvertrag, dessen Erfüllungsort in einem anderen Mitgliedsstaat liegt. Damit liegt ein hinsichtlich eines nach der EuGVVO zuständigkeitsrelevanten Merkmals (Erfüllungsort des Vertrages nach Art 7 Nr 1 EuGVVO) ein Auslandsbezug vor, sodass die internationale Zuständigkeit nach den Bestimmungen der EuGVVO zu beurteilen ist. Demnach sind – vorbehaltlich abweichender Vorschriften der Verordnung – Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen (Art 4 Abs 1 EuGVVO).
5. Abweichend davon begründet Art 24 Nr 2 EuGVVO einen Zwangsgerichtsstand für Verfahren, die die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben. Für diese Verfahren sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat, zuständig.
6. Das Verfahren muss eine Gesellschaft oder juristische Person betreffen und es muss sich um einen gesellschaftsrechtlichen Verfahrensgegenstand handeln. Gegenstand des Verfahrens muss daher die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person bzw die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse ihrer Organe sein. Alle anderen Klagen aus dem Gesellschaftsrecht, wie Klagen aus Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, aber auch Streitigkeiten unter den Gesellschaftern fallen nicht unter Art 24 Nr 2 EuGVVO ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 24 EuGVVO Rz 107 f).
7. Unter dem Begriff „Verfahren, welche die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft betreffen“ fallen nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (EuGH C-372/07; 6 Ob 221/09g; Simotta, aaO Rz 116). Dazu zählen ua Klagen auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH (§ 41 GmbHG). Es reicht für die Anwendung des Art 24 Nr 2 EuGVVO hingegen nicht aus, dass das Verfahren in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht.
8. Inhalt des gegenständlichen Klagebegehrens ist nicht eine (teilweise) Beseitigung eines Gesellschafterbeschlusses durch Anfechtung (ex tunc), sondern eine Beseitigung des Titels für die Abtretung der Gesellschaftsanteile durch Schenkungswiderruf (ex nunc). Die gesellschaftsrechtliche Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 1.7.2018 wird weder in Frage gestellt noch werden Anfechtungsgründe (Verstoß gegen Gesetz oder Satzung) geltend gemacht. Gegenstand des Verfahren ist somit nicht die Überprüfung des gültigen Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses. Auf den behaupteten Widerrufsgrund könnte eine Beschlussanfechtung auch nicht gestützt werden.
9. Ob tatsächlich eine unentgeltliche Schenkung vorliegt, die einem Schenkungswiderruf unterliegt, ist eine Frage der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs und nicht zuständigkeitsrelevant. Das Erstgericht hatte dazu im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung daher auch weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch Feststellungen zu treffen. Welche zuständigkeitsrelevanten Tatsachenfeststellungen „zum konkret geltend gemachten Titel“ der Rekurswerber vermisst, wird von diesem auch nicht dargelegt.
10. Zusammenfassend betrifft das gegenständliche Verfahren nicht die (organisationsrechtliche) Frage der gesellschaftsrechtlichen Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses, sondern nur die schuldrechtliche Beziehung der beiden Gesellschafter untereinander. Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 24 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften, nicht aber auf Klagen auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wie die vorliegende. Auf solche ist Art 24 Nr 2 EuGVVO nicht anwendbar ( Simotta, aaO Rz 125, 8 Ob 56/11k). Für diese Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach Art 4 ff EuGVVO.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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