JudikaturOLG Wien

30Bs161/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2025, GZ **-29.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen Urteil wurde der am ** geborene, deutsch-polnische Staatsangehörige A* jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die schriftliche Urteilsausfertigung (samt Rechtsmittelbelehrung) wurde dem in **, Deutschland, wohnhaften Angeklagten am 10. April 2025 im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Nürnberg zugestellt (ON 32, 1f).

Gegen dieses Urteil richtet sich der am 15. Mai 2025 bei Gericht eingelangte Einspruch des Angeklagten, mit dem er um „erneute Prüfung seines Falles“ ersucht, zumal er bei der Hauptverhandlung krankheitsbedingt verhandlungsunfähig gewesen sei und dem Gericht auch eine Bestätigung darüber auf dem Postweg übermittelt habe (ON 31, 1).

Rechtliche Beurteilung

Der Einspruch ist verspätet.

Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann ein Angeklagter gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen (ab Zustellung) Einspruch erheben, wobei Tage des Postlaufes gemäß § 84 Abs 1 Z 2 StPO in die Frist nicht einzurechnen sind; ob die Aufgabe des Rechtsmittels bei einem inländischen oder ausländischen Postamt erfolgt, ist bedeutungslos (vgl RS0041682, RS0007053 [jeweils zu dem im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt wie § 84 Abs 1 Z 2 StPO aufweisenden § 89 Abs 1 GOG]). Fallkonkret begann die 14-tägige Frist am 11. April 2025, 0:00 Uhr, zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 24. April 2025, 24:00 Uhr (vgl. § 84 Abs 1 Z 3 StPO).

Der vom Einspruchswerber am 22. April 2025 bei der deutschen Post aufgegebene Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil wurde ihm von der Post wegen nicht hinreichender Frankierung zur neuerlichen Einlieferung nach entsprechender Nachbesserung rückgemittelt (ON 31, 3f). Am 7. Mai 2025 gab der Angeklagte seinen Rechtsbehelf – nunmehr nach den Vorgaben der deutschen Post ausreichend frankiert - erneut zur Post (ON 31, 5).

Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigte, erfolgte die – allenfalls einen nicht in die Frist einzurechnenden Postlauf auslösende – Postaufgabe des Einspruchs am 7. Mai 2025 nach Ablauf der am 24. April 2025 endenden Einspruchsfrist.

Ein Postaufgabevorgang, der wegen eines in der Sphäre des Rechtsmittelwerbers gelegenen Umstands (unzureichende Frankierung) vom Adressaten (hier: deutsche Post) als nicht zur auftragsgemäßen Weiterleitung geeignet, retourniert wird, vermag keinen Einfluss auf die Wahrung einer Rechtsmittelfrist zu nehmen, hat doch der Absender alle ihm zumutbaren Vorkehrungen für ein bei ordnungsgemäßem Postgang unverzügliches Einlangen der Sendung bei Gericht zu treffen. Mängel bei der Postaufgabe sind nur insofern vernachlässigbar, als sie ohne Einfluss auf den ordnungsgemäßen Postlauf geblieben sind, sie somit keine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg bewirkt haben (vgl. 6 Ob 644/85, 9 Ob 66/23f [jeweils zu § 89 GOG]).

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.