Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert: EUR 5.000,--) infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24.3.2025, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 146,23 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der beklagten Partei einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.
Er stellte, vertreten durch den Klagevertreter, an die beklagte Partei ein Auskunftsersuchen gemäß Art 15 DSGVO, worauf die beklagte Partei an den Klagevertreter einen Auszug über eine Reihe personenbezogener Daten, nicht aber Dokumentenkopien der Vertragsdokumente und der Polizze, übermittelte.
Der Kläger begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm eine Kopie sämtlicher Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Parteien seien, digital zu übermitteln.
Die beklagte Parteiwendet, soweit im Berufungsverfahren bedeutsam, ein, Art 15 DSGVO beinhalte kein Recht auf Herausgabe von Dokumentenkopien. Die von ihr verarbeiteten Daten habe sie dem Kläger zur Verfügung gestellt und werde Vertragsdokumente (gemäß § 3 Abs 3 VersVG) übermitteln, wenn der Kläger die Kosten dafür bezahle.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abgewiesen, wobei es über die unstrittigen Tatsachen hinaus keine Feststellungen traf, sondern das Klagebegehren als „unschlüssig“ bewertete.
Nach § [gemeint: Art] 15 Abs 3 DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie „der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ dem von der Verarbeitung Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Der Begriff „Kopie“ meine das Recht, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten. Dieses Recht setze das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen seien.
Die Behauptungs-und Beweislast für diese Voraussetzungen liege beim Betroffenen. Dies entspreche auch dem Grundsatz, dass die Behauptungs-und Beweislast jene Partei treffe, die sich auf die Ausnahme von einer Regel berufe.
Das Bedürfnis nach einer Kopie sei idR gering, weil der Betroffene über eine solche regelmäßig selbst verfüge und sie daher nicht brauche, um die Datenverarbeitung zu verstehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Verantwortliche gerade jene Daten genauer reproduzieren müsse, die der Betroffene durch ein rein passives Aufbewahren selbst in der von ihm gewünschten Form behalten könne.
Hier behaupte der Kläger nicht, welche zusätzlichen Daten die beklagte Partei vorenthalte, die zwar in den Dokumenten enthalten seien, aber nicht in dem von der beklagten Partei bereits dem Kläger übermittelten Datenauszug. Da das Klagebegehren auf eine Datenkopie gerichtet sei, sei die Klage unschlüssig, weil die beklagte Partei den Anspruch schon nach dem Vorbringen des Klägers erfüllt habe. Die Eckdaten des Vertrages, die in den Vertragserklärungen des Klägers enthalten sein sollten (Laufzeit, Produkt, Prämie, etc) seien auch in Beilage ./2 enthalten; welche weiteren Daten darüber hinaus in den Originalen enthalten sein sollen, bringe der Kläger nicht vor.
Der Kläger habe auch nach Erörterung vorgebracht, er habe die Daten in den Vertragsdokumenten nicht in Form einer Kopie erhalten. Soweit er damit aber die Kopien von Dokumenten anstrebe, passe das Begehren nicht zum Vorbringen, weil Dokumente nicht Daten seien; er bringe im Übrigen nicht einmal konkret vor, dass er die in den Vertragsdokumenten und Antragsschreiben enthaltenen Daten bisher nicht erhalten habe, sondern nur nicht „in Form einer Kopie“.
Aber auch materiell trage Art 15 Abs 3 DSGVO das Begehren nicht. Der Kläger bringe nicht vor, warum ausnahmsweise eine Dokumentenkopie notwendig wäre, um die verarbeiteten und bereits übermittelten Daten zu verstehen, soweit sie ihn interessieren.
Die Klage sei abzuweisen, weil die beklagte Partei den Auskunftsanspruch erfüllt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der
- Mangelhaftigkeit des Verfahrens,
- unrichtigen rechtlichen Beurteilung
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. Das Erstgericht habe die Erörterungspflicht iSd §§ 182 f ZPO verletzt, weil es den Kläger mit der Rechtsansicht überrascht habe, dass er nicht (ausreichend) vorgebracht habe, weshalb die Übermittlung von Dokumentenkopien zur Überprüfung der von der beklagten Partei verarbeiteten Daten erforderlich sei.
Im Falle der Erörterung hätte der Kläger vorbringen können, dass ohne die Übermittlung einer Kopie der Vertragsunterlagen der von der beklagten Partei selbst zusammengestellte Auszug über personenbezogene Daten weder auf Richtigkeit noch Vollständigkeit hin überprüft werden könne. Darüber hinaus könne nicht überprüft werden, ob die in den Vertragsdokumenten enthaltenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden, zumal der Versicherungsantrag und der Versicherungsvertrag den Ursprung aller im gegenständlichen Rechtsverhältnis verarbeiteten Daten bilden.
Außerdem hätte der Kläger vorbringen können, dass die beklagte Partei Transaktionsdaten aus den Prämienleistungen verarbeite, jedoch keine Kopie der Transaktionsdaten übermittelt habe.
1.2. Erörterung erste Instanz
1.2.1. Einwände der beklagten Partei
Die beklagte Partei wendete in der Klagebeantwortung [ON 3] gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO zunächst ein, sie habe die daraus abgeleitete Auskunftspflicht am 8.5.2025 erfüllt, weil sie ua Informationen über
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
- die verarbeiteten Datenkategorien,
- die Empfänger bzw Kategorien von Empfängern,
- die Speicherdauer,
- die Herkunft der Daten,
- die potenziellen Datenempfänger,
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten, auf Einschränkung oder Widerspruch zur Verarbeitung,
somit alles, was aus Art 15 Abs 1 DSGVO folge, übermittelt habe.
Außerdem sei eine Art 15 Abs 3 DSGVO entsprechende Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten [Datenabzug], übermittelt worden. Abschriften des ursprünglichen Auftragsschreibens und der Versicherungspolizze seien nicht übermittelt worden, weil es sich dabei offensichtlich um eine Beweismittelbeschaffung für ein etwaiges Zivilverfahren zu einem Rücktritt und damit einen sachfremden Zweck handle. Der EuGH habe zu C-473/21 klargestellt, dass Art 15 Abs 3 DSGVO kein allgemeines Recht auf Dokumentenkopien einräume. Er habe zu C-487/21 ausgesprochen, dass Art 15 Abs 3 DSGVO kein allgemeines Recht auf die „teilweise oder vollständige Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthält“ verleihe [auf die näheren Ausführungen in Beantwortung und dem Schriftsatz der beklagten Partei ON 6 wird im Übrigen hingewiesen].
Die beklagte Partei hat damit jene Einwände erhoben, denen das Erstgericht im angefochtenen Urteil letztlich gefolgt ist. Das Erstgericht war nicht verhalten, das Vorbringen des Klägers, dessen Schwächen die beklagte Partei ohnedies aufgezeigt hat, - neuerlich – zu erörtern ( Fucik in Rechberger/Klicka, Kommentar 5Rz 2 zu § 182a ZPO; RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]; RS0122365). Es ist nicht iSd § 182a ZPO „überraschend“, dass sich das Gericht dem Einwand der Gegenpartei anschließen könnte.
1.2.2. Erörterung durch das Erstgericht
Das Erstgericht erörterte im Zuge der mündlichen Streitverhandlung
- die Entscheidungen des EuGH, mit denen es das angefochtene Urteil begründete, namentlich C-487/21, C-307/22 ,
- die Notwendigkeit, dass der Kläger ergänzendes Vorbringen erstatte, welche konkreten Daten oder Arten von Daten die beklagte Partei bisher nicht übermittelt habe.
Der Kläger konkretisierte das Klagebegehren hierauf dahingehend, dass eine Kopie sämtlicher Daten, auch eine Kopie der Vertragsunterlagen begehrt werde und konkretisierte die Klagserzählung dahingehend, dass mit dem Klagebegehren die Übermittlung einer Kopie der Vertrags-und Auftragsdokumente begehrt werde. Dass sich das Begehren auch auf die Übermittlung von Kopien über Transaktionsdaten und Prämienzahlungen richte, wurde nicht behauptet, weshalb die dahingehenden Rügen in der Berufung dem Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO widersprechen und nicht zu behandeln sind.
Das Erstgericht hat dem Kläger zusammengefasst bekanntgegeben, dass es den Einwand der beklagten Partei für zutreffend halten könne und begründete das angefochtene Urteil im Sinne dieser Erörterung.
1.2.3. Der Kläger konnte sowohl wegen des Einwandes der beklagten Partei als auch der Erörterung durch das Erstgericht nicht iSd § 182a ZPO überrascht sein, dass das Klagebegehren [und die diesem Begehren zugrundeliegende Klagserzählung im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des EuGH] abzuweisen sei, weil aus Art 15 DSGVO nur das Recht auf Übermittlung einer Kopie der Daten, nicht aber auf Kopien der Unterlagen der Vereinbarung ableitbar sei.
Auf die „Wesentlichkeit“ des relevierten Verfahrensmangels muss daher nicht eingegangen werden.
2. Rechtsrüge
2.1. Unschlüssigkeitsurteil
Die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage erfolgt aufgrund der Tatsachenbehauptungen des Klägers in erster Instanz(RS0037516 [T7]) . Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Urteilsbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann(RS0037516) . „Unschlüssigkeit“ ist – vereinfacht ausgedrückt – anzunehmen, wenn selbst für den Fall, dass der Kläger sämtliche Tatsachenbehauptungen unter Beweis stellen könnte, die Klage aus rechtlichen Gründen abzuweisen wäre; hier also, wenn die beklagte Partei dem Auskunftsbegehren des Klägers nicht oder unzureichend nachgekommen wäre, bzw die Tatsachenbehauptungen des Klägers zu einer Klagsstattgebung führen hätten können.
Der Kläger behauptet, dass die beklagte Partei nur eine Datenauskunft [wie Beilage ./2] – und keine darüber hinausgehende Auskunft wie Übermittlung von Kopien des Antragsschreibens und der Versicherungspolizze – erteilt hat. Die Rechtsfrage, ob die beklagte Partei nach Art 15 DSGVO zu mehr verpflichtet gewesen wäre, namentlich der Erstellung und Versendung von Kopien der Vertragsunterlagen, ist ohne weitere Tatsachenfeststellungen zu beantworten. Tatsachenfeststellungen waren daher nicht zu treffen.
2.2. Rechtsrüge
2.2.1. Begründungserleichterung
Das Berufungsgericht hält die Berufungsausführungen für nicht überzeugend, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb auf diese verwiesen wird (§ 500a ZPO).
2.2.2. Rechtsprechung EuGH
Sowohl das Erstgericht als auch beide Parteien haben zur maßgeblichen Frage „Kopie oder Nichtkopie“ für ihren Rechtsstandpunkt reichhaltig Belegstellen zitiert. Maßgeblich ist jedoch das Verständnis des EuGH, das dieser-wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt-in den Entscheidungen ( C-487/21-Österreichische Datenschutzbehörde, Rn 20 ff; C-307/22 FT-DW, Rn 70 ff) dargelegt hat.
Der EuGH kam zusammengefasst zum Ergebnis:
-Der Begriff „Kopie“ iSd Art 15 Abs 3 S 1 DSGVO ist als eine getreue Wiedergabe der von der betroffenen Person angeforderten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu verstehen;
-Art 15 Abs 3 S 1 DSGVO verleiht der betroffenen Person kein allgemeines Recht auf eine teilweise oder vollständige Kopie des Dokuments;
-Art 15 Abs 3 S 1 DSGVO schließt nicht aus, dass Teile von Dokumenten oder ganze Dokumente oder Auszüge von Datenbanken der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um die volle Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Wenn zu diesem „Recht auf Kopie“ davor unterschiedliche Meinungen vertreten wurden, hat es in den genannten Entscheidungen der EuGH nunmehr definiert und diese Streitfrage entschieden. Es muss nur eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten ausgefolgt werden und nur wenn die betroffene Person nachweist, dass die Kopie unerlässlich ist, um ihre durch die DSGVO verliehenen Rechte wirksam auszuüben, ein Dokument in Ablichtung übermittelt werden. Die Beweislast dafür, warum die Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich ist, liegt bei diesem.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes hatte zu unterbleiben, weil der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur und daher nicht in Geld messbar ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu lösen hatte und sich im Übrigen an der Rechtsprechung des EuGH orientiert hat.
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