Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* B* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 80.000 sA (hier wegen Auftrag eines Kostenvorschusses) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.4.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist eine Pflichtteilsergänzungsklage. D* B* (in der Folge: Erblasserin) verstarb am ** ohne Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Sie hinterließ zwei Söhne, und zwar den Kläger und den Vater der Beklagten. Die Beklagte ist daher die Enkelin der Erblasserin und die Nichte des Klägers.
Beide Söhne gaben im noch laufenden Verlassenschaftsverfahren bedingte Erbserklärungen ab.
Mit Notariatsakt vom 20.11.2020 hatte die Erblasserin der Beklagten angeboten, ihr ihre 5/6-Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** zu schenken. Die Beklagte nahm das Schenkungsanbot mit Notariatsakt vom 5.6.2023 an. Im Mai 2024 wurden die zuvor angeführten Notariatsakte verbüchert und das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen für die Beklagte einverleibt. Die restlichen 1/6-Anteile an der Liegenschaft stehen im Eigentum des Klägers.
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Geschenk-nehmerin - unter Anrechnung einer eigenen erhaltenen gemischten Schenkung von Liegenschaftsanteilen in E* - EUR 80.000 s.A. an Pflichtteilsergänzung. Der Nachlass nach der Erblasserin sei gemäß dem vorläufigen Inventar des Verlassenschaftskommissärs überschuldet.
Die Beklagte bestritt den Anspruch des Klägers. Dieser habe selbst zu Lebzeiten umfangreiche Schenkungen von der Erblasserin erhalten, die den Pflichtteil bereits abdecken würden. Der Wert der Verlassenschaft stehe noch nicht fest. Die vom Kläger angesetzte Bewertung der Liegenschaftsanteile in F* sei überhöht. Es bestehe eine wertmindernde Benützungsregelung und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Vaters der Beklagten.
In der vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2024 trug das Erstgericht beiden Parteien den Erlag eines Kostenvorschusses von je EUR 3.000 für die Einholung eines Immobiliengutachtens auf, der von beiden Seiten auch erlegt wurde.
Mit Bestellungsbeschluss vom 31.1.2025 beauftragte das Erstgericht den Sachverständigen damit, Befund und Gutachten über den Wert der „Liegenschaften“ in E* sowie in F* sowohl zum Zeitpunkt des Erbanfalls ** als auch zum Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendung zu erstatten.
Der Kläger wandte mit Bekanntgabe vom 5.2.2025 ein, dass die Liegenschaftsanteile gemäß § 788 ABGB nur zum Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten und auf den Todeszeitpunkt zu valorisieren seien.
Das Erstgericht änderte den Gutachtensauftrag in diesem Sinne mit Beschluss vom 2.4.2025 ab.
Mit 9.4.2025 erstattete der bestellte Sachverständige einen Vorschlag zur Präzisierung des Gutachtensauftrages verbunden mit einer Kostenwarnung. Zu bewerten seien nur 1/2 Anteile der Liegenschaft in E* zum Stichtag 15.5.1995 und 5/6 Anteile der Liegenschaft in F* zum Stichtag 20.11.2020. Beide Verkehrswerte würden im Weiteren auf den Zeitpunkt des Erbanfalls ** auf Basis des VPI valorisiert.
Das zu den Liegenschaftsanteilen in F* bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot habe keinen Einfluss auf den Verkehrswert. Hinsichtlich der behaupteten Benützungsregelung müssten noch Unterlagen und Auskünfte von den Parteien abgefordert werden, um Details und Umfang herauszufinden. In diesem Punkt werde daher vorgeschlagen, den Verkehrswert in zwei Varianten zu ermitteln, nämlich unter Berücksichtigung einer noch zu konkretisierenden Benützungsregelung und ohne solche.
Die zu erwartende Gebühr werde jedoch den erlegten Kostenvorschuss von insgesamt EUR 6.000 übersteigen. Auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen und dargelegten Präzisierungen liege die zu erwartende Gebühr bei gesamt EUR 24.000 inkl USt.
Diese voraussichtlich zu erwartende Gebühr beinhalte die Verkehrswertermittlungen zu zwei verschiedenen Liegenschaften, wobei jeweils Liegenschaftsanteile zu bewerten seien und der Bewertung jeweils ein historischer Bewertungsstichtag auftragsgemäß zugrunde zu legen sei. Die Bewertung von Liegenschaftsanteilen sei grundsätzlich aufwändiger als die Bewertung von Alleineigentum, insbesondere seien die Befundung und Begutachtung zu einem sehr weit in der Vergangenheit (1995) liegenden Stichtag mit einem erheblich höheren Aufwand an Mühewaltung verbunden. Abgesehen davon sei der Verkehrswert teilweise in zwei Varianten, auf Basis zweier verschiedener Annahmen hinsichtlich des Bestehens einer Benützungsregelung zu ermitteln. Sohin seien insgesamt drei Verkehrswerte zu zwei unterschiedlichen, historischen Stichtagen auszuweisen. Die immobilienfachliche Beurteilung einer allfälligen Wertminderung aufgrund einer Benützungsregelung bedinge einen zusätzlichen Aufwand an Mühewaltung. Die genannte Gebühr beinhalte auch die nachfolgenden Sachverständigentätigkeiten zur Valorisierung der ermittelten Verkehrswerte auf den Zeitpunkt des Erbanfalls.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht den Parteien „in Hinblick auf die Kostenwarnung des Sachverständigen“ den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses von je EUR 9.000 binnen drei Wochen auf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, dies allenfalls nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen. Tatsächlich sei der bereits bei Gericht erliegende Kostenvorschuss von insgesamt EUR 6.000 ausreichend.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Der Behandlung des Rekurses ist Folgendes voranzustellen:
Da im angefochtenen Beschluss nicht über die Gebühren des Sachverständigen entschieden, sondern ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses erteilt wurde, entscheidet über den Rekurs nicht der Einzelrichter nach § 8a JN, sondern ein Dreirichtersenat (RW0000917; RW0000879 mwN).
Gegenstand des Rekurses ist eine prozessleitende Verfügung im engeren Sinn. Das Rekursverfahren ist daher einseitig (§ 521a Abs 1 ZPO; RW0000918).
Der angefochtene Beschluss ist (hinsichtlich seiner Höhe) anfechtbar, weil der Gesamtbetrag der den Parteien aufgetragenen Vorschüsse EUR 4.000 übersteigt (§§ 365 Satz 2, 332 Abs 2 ZPO).
2.Der Kläger moniert, dass die Kostenschätzung des Sachverständigen weder nachvollziehbar noch berechtigt sei. Die Erstellung von Alternativen hinsichtlich der Liegenschaftsanteile in F* weiche vom klar definierten Gerichtsauftrag ab und wäre überschießend. Die Kostenwarnung sei auch nicht ordnungsgemäß begründet, weil lediglich die voraussichtliche Gesamtgebühr pauschal und ohne Detaillierung behauptet werde. Die Gebühren der Sachverständigen für die Schätzungen von Häusern und Baugründen sei gemäß § 51 GebAG zu berechnen. Wenn es sich nicht um eine „durchschnittliche Standardsituation“ handle, bemesse sich die Gebühr nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG mit EUR 217,50 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen angesprochenen Gebühr von EUR 20.000/netto ergäbe dies an Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens einen Aufwand von 92 Stunden. Plausibel erschienen jedoch nur insgesamt rund 20 Stunden.
3. Wie vom Sachverständigen angemerkt, sind hier nur Liegenschafts anteile zu bewerten.
Solange dem Sachverständigen vom Gericht kein bindender Sachverhalt zu Vorliegen, Inhalt und Umfang einer Benützungsregelung zu den Liegenschaftsanteilen in F* vorgegeben wird, ist eine Recherche und Beantwortung der Fragen in Varianten durch den Sachverständigen nicht zu beanstanden.
Das Erstgericht muss die konkrete Fragestellung an den Sachverständigen festlegen.
4.Der Betrag des Kostenvorschusses ist vom Gericht zu bestimmen (§ 365 ZPO). Die Höhe des einer Partei aufgetragenen Kostenvorschusses hat dem voraussichtlichen Aufwand des Sachverständigenbeweises zu entsprechen, somit den voraussichtlichen Arbeitsumfang des Sachverständigen voll zu decken, darf nicht geringer, soll aber auch nicht höher sein. Der Richter hat bei der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses grundsätzlich keinen Spielraum ( Krammer in Fasching/Konecny³ § 365 ZPO Rz 24).
Die Höhe des aufzutragenden Kostenvorschusses hat sich vielmehr – mit Blick auf die Bestimmungen des GebAG – stets daran zu orientieren, welcher (berechtigte) Gebührenanspruch des Sachverständigen zu erwarten ist. Soweit erforderlich, hat das Erstgericht darüber Ermittlungen anzustellen ( KrammeraaO; RS0132304).
Der Aufwand für die Erstattung des Gutachtens ist nach den relevanten Fragestellungen einzuschätzen. Dabei darf das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen über die Höhe seines Gebührenanspruchs nicht ungeprüft übernehmen. Es muss vor Beschlussfassung über den Kostenvorschuss den Parteien auch ermöglichen, sich zu der Stellungnahme des Sachverständigen über den Kostenaufwand zu äußern.
Ziehen diese die Kostenschätzung des Sachverständigen in Zweifel, so hat der in Aussicht genommene Sachverständige zu den Einwänden der Parteien eine detaillierte Stellungnahme abzugeben, zu der den Parteien vor der Beschlussfassung eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen ist. Nur so erhalten die Parteien eine taugliche Grundlage zur Einschätzung des in ihre Prozessführungsüberlegungen einzubeziehenden Kostenaufwands (OLG Wien, 2 R 179/12a). Anhand des Kostenvorschusses sollen die Parteien nämlich eine realistische Grundlage für die Einschätzung erhalten, mit welchem Aufwand sie für die Erreichung ihres Prozessziels zu rechnen haben (RS0132304 [T3]).
5.Diesen Erfordernissen wird der angefochtene, den Parteien ohne vorherige Äußerungsmöglichkeit über die Gebührenschätzung des Sachverständigen erteilte Erlagsauftrag nicht gerecht. Werden notwendige Erhebungen zum Aufwand des Sachverständigen für die Erstattung seines Gutachtens nicht durchgeführt, liegt ein Verfahrensmangel vor (RS0132304). Die Erheblichkeit des Verfahrensmangels ist hier aufgrund der mangelnden Begründung des angefochtenen Beschlusses und der Ausführungen im Rekurs zur Nachvollziehbarkeit der Höhe der Gebührenschätzung offenkundig (vgl RS0116273 [T1, T5]).
6. Der Beschluss war daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Dabei wird das Erstgericht vorab klarzustellen haben, welche konkreten Fragen der Sachverständige nunmehr beantworten soll (siehe oben Punkt 3.). Im Weiteren wird es den Sachverständigen aufzufordern haben, seinen Kostenaufwand unter Zugrundelegung des konkreten Gutachtensauftrags zu plausibilisieren und zu den im Rekurs erhobenen Einwänden des Klägers zur Höhe der Gebühren detailliert Stellung zu nehmen. Vor neuerlicher Beschlussfassung über die Höhe des Erlagsauftrags wird den Parteien eine Äußerungsmöglichkeit zur Stellungnahme des Sachverständigen einzuräumen sein.
7.Zur Kostenentscheidung: § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG bestimmt, dass im Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse, mit denen „eine Sachverständigengebühr bestimmt wird“, ein Kostenersatz nicht stattfindet. Das Oberlandesgericht Wien hat zu 1 R 99/22v (RW0000829) mit eingehender Begründung ausgesprochen, dass § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG nicht auf die Entscheidung über Kostenvorschüsse anzuwenden ist, weil es sich dabei nicht um Beschlüsse handelt, "mit denen eine Sachverständigengebühr bestimmt" wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der in Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.114 (FN 506) zitierten Entscheidung zu 1 Ob 18/04k, die die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Abdeckung von Sachverständigengebühren behandelt. Nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs „über die Gebühren der Sachverständigen“ jedenfalls unzulässig. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass ein Beschluss über die Gebühren von Sachverständigen bei jedem gerichtlichen Ausspruch vorliegt, der sich auf die Gebühren bezieht, also auch beim Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (vgl auch RS0017171 [T5]; 9 Ob 67/21z [6]). Da § 41 GebAG ausdrücklich auf Beschlüsse, mit denen „eine Sachverständigengebühr bestimmt wird“ Bezug nimmt, ist aus der Entscheidung zu 1 Ob 18/04k für die Frage des Kostenersatzes im Rekursverfahren nichts zu gewinnen.
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