Der Rekurs gegen einen Kostenvorschussauftrag für Sachverständigengebühren ist einseitig, weil es sich um eine prozessleitende Verfügung im engeren Sinn handelt.
Rückverweise
…Wien 13 R 234/11v]). 2. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine prozessleitende Verfügung im engeren Sinn und das Rekursverfahren daher einseitig (RW0000918; Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/I § 521a ZPO Rz 11). Die Rekursbeantwortung der Beklagten war dementsprechend zurückzuweisen. 3. Der Rekurs gegen den Beschluss…