§ 41 Abs 3 letzter Satz GebAG über den Ausschluss des Kostenersatzes findet auf einen Rechtsstreit über eine Auszahlungsanordnung keine Anwendung, weil eine solche kein Beschluss ist, "mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird" (§ 41 Abs 1 GebAG).
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