Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des § 8a JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.
…ein Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses; über den Rekurs ist daher nicht nach § 8a JN durch einen Einzelrichter, sondern in Senatsbesetzung zu entscheiden (RW0000879; OLG Wien 2 R 217/13s = SV 2014, 111 uva; vgl Krammer, SV 2012, 42 [Glosse zu OLG Wien 13 R…
Rückverweise