JudikaturOLG Wien

RW0000879 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2021

Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der nicht ausschließlich die Gebühren von Sachverständigen bestimmt werden, ist die Ausnahmebestimmung des § 8a JN nicht anzuwenden und ein Senat zur Entscheidung berufen.

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